Unternehmen und Privatpersonen können im Rahmen des geltenden Landeswohnraumförderungsprogramms eine Förderung für folgende Vorhaben speziell für Haushalte mit besonderen Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung erhalten:
- Neubau oder Erwerb neuen Mietwohnraums,
- Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen zur Schaffung von Mietwohnraum,
- Begründung von Miet- und Belegungsbindungen im Mietwohnungsbestand.
Eine zusätzliche Förderung ist möglich bei
- energetischer Optimierung bzw. energetischer Sanierung und/oder
- Barrierefreiheit bzw. altersgerechtem Umbau des Mietwohnraums,
- zusätzlichen Maßnahmen zur Gestaltung des Wohnumfeldes sowie zur Stabilisierung und Aufrechterhaltung von Quartiersstrukturen.
Die Förderung erfolgt durch - zeitlich begrenzt zinslose - Darlehen sowie teilweise durch Zuschüsse. Eine Kombination mit Zuwendungen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) oder eine Doppelförderung sind ausgeschlossen.
Der geförderte Mietwohnraum wird für einen bestimmten Zeitraum ausschließlich oder vorrangig zugunsten von wohnberechtigten Haushalten gebunden (Sonderbelegungsbindung).
Beachten Sie:
Wohnberechtigte Haushalte sind Haushalte mit geringem Einkommen UND zusätzlichen Zugangsschwierigkeiten zum Wohnungsmarkt durch bestimmte Merkmale.
Welche Personengruppen diese Merkmale erfüllen, wird durch die oberste Landesbehörde in Absprache mit der L-Bank entschieden.
Der geförderte Wohnraum ist dem Mieter während der Bindungsdauer für eine gegenüber der jeweiligen ortsüblichen Vergleichsmiete verminderten Kaltmiete zu überlassen (Mietbindung).
Die Förderung zugunsten von Haushalten mit besonderen Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung ist der Allgemeinen sozialen Mietwohnraumförderung nachgebildet. Daher sind hier lediglich die Besonderheiten der Förderung zugunsten von Haushalten mit besonderen Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung beschrieben.
Tipp: Nähere Informationen finden Sie in der Verwaltungsvorschrift "VwV-Wohnungsbau BW 2020/2021" und im Portal der Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank (L-Bank).