Bebauungspläne
In-Kraft-Treten des Bebauungsplans „Uhlandstraße – 3. Änderung“ gem. § 10 Abs. 3 BauGB
Auf Grund von § 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Neufassung vom 03.11.2017 (BGBl I, S. 3634) mit den jeweils gültigen Änderungen hat der Gemeinderat der Gemeinde Deizisau in seiner Sitzung am 20.09.2022 den Bebauungsplan „Uhlandstraße – 3. Änderung“ als Satzung beschlossen und örtliche Bauvorschriften gem. § 74 Landesbauordnung für Baden- Württemberg (LBO) erlassen.
Der Bebauungsplan wurde im Verfahren für Bebauungspläne der Innenentwicklung gemäß § 13aBauGB aufgestellt. Der Bebauungsplan wurde ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ergibt sich ausfolgendem Kartenausschnitt:
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Uhlandstraße – 3. Änderung“ treten gem. § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung im Mitteilungsblatt Gemeinde Deizisau in Kraft.Maßgebend ist der Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften vom 12.09.2022. Es gilt die Begründung vom 12.09.2022.
Der Bebauungsplan einschließlich der Begründung sowie die örtlichen Bauvorschriften können während der üblichen Dienststunden bei der Gemeindeverwaltung Deizisau, Am Marktplatz 1, Zimmer 303 eingesehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangt werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
dann unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Deizisau unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind (§ 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB). Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Bebauungsplanänderung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Nach § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung gilt der Bebauungsplan
– sofern diese unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder auf Grund von Ermächtigungen in der GemO ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplans verletzt worden sind,
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde Deizisau unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Deizisau, den 21.09.2022
gez. Thomas Matrohs
Bürgermeister
Typ | Name | Datum | Größe |
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bpl Uhlandstraße-3-Änderung-Planzeichnung.pdf (395,2 KB) | 22.07.2022 | 395,2 KB |
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bpl Uhlandstraße-3-Änderung Textteil.pdf (606,9 KB) | 22.07.2022 | 606,9 KB |
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bpl Uhlandstraße-3-Änderung Begründung.pdf (319,4 KB) | 22.07.2022 | 319,4 KB |
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Relevanzprüfung Artenschutz.pdf (1,12 MB) | 22.07.2022 | 1,12 MB |
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Aufstellungsbeschluss Uhlandstraße - 3. Änderung.pdf (504,6 KB) | 22.07.2022 | 504,6 KB |
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Geltungsbereich.jpg (218,9 KB) | 22.07.2022 | 218,9 KB |
In-Kraft-Treten des Bebauungsplans „Schulstraße, Brunnenstraße, Kirchstraße – 1. Änderung“ gem. § 10 Abs. 3 BauGB
Auf Grund von § 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Neufassung vom 03.11.2017 (BGBl I, S. 3634) mit den jeweils gültigen Änderungen hat der Gemeinderat der Gemeinde Deizisau in seiner Sitzung am 11.10.2022 den Bebauungsplan „Schulstraße, Brunnenstraße, Kirchstraße – 1. Änderung“ als Satzung beschlossen und örtliche Bauvorschriften gem. § 74 Landesbauordnung für Baden- Württemberg (LBO) erlassen.
Der Bebauungsplan wurde im Verfahren für Bebauungspläne der Innenentwicklung gemäß § 13aBauGB aufgestellt. Der Bebauungsplan wurde ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ergibt sich ausfolgendem Kartenausschnitt:
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Schulstraße, Brunnenstraße, Kirchstraße – 1. Änderung“ treten gem. § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung im Mitteilungsblatt Gemeinde Deizisau in Kraft.Maßgebend ist der Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften vom 04.10.2022. Es gilt die Begründung vom 04.10.2022.
Der Bebauungsplan einschließlich der Begründung sowie die örtlichen Bauvorschriften können während der üblichen Dienststunden bei der Gemeindeverwaltung Deizisau, Am Marktplatz 1, Zimmer 303 eingesehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangt werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
dann unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Deizisau unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind (§ 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB). Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Bebauungsplanänderung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Nach § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung gilt der Bebauungsplan
– sofern diese unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder auf Grund von Ermächtigungen in der GemO ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplans verletzt worden sind,
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde Deizisau unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Deizisau, den 12.10.2022
gez. Thomas Matrohs
Bürgermeister
Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs „Sirnauer Straße – 2. Änderung“ mit örtlichen Bauvorschriften
Der Gemeinderat der Gemeinde Deizisau hat am 22.06.2021 den Entwurf des Bebauungsplanes „Sirnauer Straße – 2. Änderung“ mit den örtlichen Bauvorschriften gebilligt und beschlossen, diese nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.Der Geltungsbereich des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften ist wie folgt begrenzt:
Im Norden: durch das Flst. 2115Im Osten: durch das Flst. 2110Im Westen: durch das Flst. 2200Im Süden: durch das Flst. 2210/3Der Geltungsbereich ist im nachfolgenden Lageplan dargestellt:
Der Entwurf des Bebauungsplans „Sirnauer Straße – 2. Änderung“ mit örtlichen Bauvorschriften wird mit Begründung von
Montag, 19. Juli 2021,bis einschließlichFreitag, 20. August 2021,
beim Bürgermeisteramt Deizisau, Am Marktplatz 1, 73779 Deizisau im Zimmer 303, Herr Arnold, während der üblichen Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt.Während der Auslegungsfrist können die Stellungnahmen beim Bürgermeisteramt, Am Marktplatz 1, 73779 Deizisau, abgeben werden.Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich im Internet auf der Gemeindeseite (http://www.deizisau.de) eingestelltEs wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben können.
Deizisau, den 25.06.21gez. Thomas MatrohsBürgermeister
Typ | Name | Datum | Größe |
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bpl Sirnauer Straße-2-Änderung Begründung.pdf (237,2 KB) | 15.07.2021 | 237,2 KB |
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bpl Sirnauer Straße-2.Änderung Textteil.pdf (233,3 KB) | 15.07.2021 | 233,3 KB |
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bpl 2.Änderung Sirnauer Straße.pdf (310,7 KB) | 15.07.2021 | 310,7 KB |
Untere Halde
In-Kraft-Treten des Bebauungsplanes Untere Halden gem. § 10 Abs. 3 BauGB
Auf Grund von § 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Neufassung vom 03.11.2017 (BGBl I, S. 3634) mit den jeweils gültigen Änderungen hat der Gemeinderat der Gemeinde Deizisau in seiner Sitzung am 01.10.2019 den Bebauungsplan „Untere Halden“ in als Satzung beschlossen und örtliche Bauvorschriften gem. § 74 Landesbauordnung für Baden- Württemberg (LBO) erlassen.Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes soll die derzeit ungebrochene Nachfrage an Wohnbaugrundstücken befriedigt werden.Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt:
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Untere Halden“ treten gem. § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung im Mitteilungsblatt Gemeinde Deizisau in Kraft.Der Bebauungsplan einschließlich der Begründung sowie die örtlichen Bauvorschriften können während der üblichen Dienststunden bei der Gemeindeverwaltung Deizisau, Am Marktplatz 1, Zimmer 303 eingesehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangt werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs dann unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Deizisau unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind (§ 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB). Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Bebauungsplanänderung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Nach § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung gilt der Bebauungsplan – sofern diese unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder auf Grund von Ermächtigungen in der GemO ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplan verletzt worden sind,
der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat
oder innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet
oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde Deizisau unter Bezeichnung des Sachverhalts,
der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Deizisau, den 28.04.2020
gez. Thomas Matrohs
Bürgermeister
Typ | Name | Datum | Größe |
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Deizisau BP Untere Halden Begr Satzungsbeschluss.pdf (2,223 MB) | 30.04.2020 | 2,223 MB |
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Deizisau BP Untere Halden Plan Rechtskraft.pdf (2,749 MB) | 30.04.2020 | 2,749 MB |
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Anlage 1 Deizisau Untere Halden SaP.pdf (1,388 MB) | 30.04.2020 | 1,388 MB |
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Anlage 2 Deizisau Untere Halden Städt Entwurf.pdf (4,256 MB) | 30.04.2020 | 4,256 MB |
Schulstraße, Brunnenstraße, Kirchstraße
In-Kraft-Treten des Bebauungsplans „Schulstraße, Brunnenstraße, Kirchstraße“ gem. § 10 Abs. 3 BauGB
Auf Grund von § 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Neufassung vom 03.11.2017 (BGBl I, S. 3634) mit den jeweils gültigen Änderungen hat der Gemeinderat der Gemeinde Deizisau in seiner Sitzung am 17.09.2019 den Bebauungsplan „Schulstraße, Brunnenstraße, Kirchstraße“ als Satzung beschlossen und örtliche Bauvorschriften gem. § 74 Landesbauordnung für Baden- Württemberg (LBO) erlassen.Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes soll die derzeit ungebrochene Nachfrage an Wohnraum befriedigt werden. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ergibt sich ausfolgendem Kartenausschnitt:
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Schulstraße, Brunnenstraße, Kirchstraße“ treten gem. § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung im Mitteilungsblatt Gemeinde Deizisau in Kraft.Der Bebauungsplan einschließlich der Begründung sowie die örtlichen Bauvorschriften können während der üblichen Dienststunden bei der Gemeindeverwaltung Deizisau, Am Marktplatz 1, Zimmer 303 eingesehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
dann unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Deizisau unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind (§ 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB). Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Bebauungsplanänderung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Nach § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung gilt der Bebauungsplan– sofern diese unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder auf Grund von Ermächtigungen in der GemO ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplans verletzt worden sind,
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde Deizisau unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Deizisau, den 05.05.2021
gez. Thomas Matrohs
Bürgermeister
Typ | Name | Datum | Größe |
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Textteil.pdf (470,7 KB) | 07.05.2021 | 470,7 KB |
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Begründung.pdf (827,6 KB) | 07.05.2021 | 827,6 KB |
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Planzeichnung.pdf (827,1 KB) | 07.05.2021 | 827,1 KB |
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Habitatpotenzialanaly....pdf (1,465 MB) | 07.05.2021 | 1,465 MB |
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Satzungstext.pdf (308,8 KB) | 07.05.2021 | 308,8 KB |
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Lageplan.JPG (89,5 KB) | 07.05.2021 | 89,5 KB |
Wert VI - Aufstellungsbeschluss
Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB für den Bebauungsplan „Wert VI “ und die örtlichen Bauvorschriften
Der Gemeinderat der Gemeinde Deizisau hat am 10.12.2019 in der öffentlichen Sitzung den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Wert VI“ gefasst. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs.1 BauGB öffentlich bekannt gegeben. Der räumliche Geltungsbereich für die Bebauungsplanaufstellung ist im Lageplan zum Aufstellungsbeschluss dargestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Im Norden: durch das Flst. 3170/13, 3168/14, 3168/16, 3186/17,2717/2Im Osten: durch das Flst. 825Im Westen: durch das Flst. 3161, 3269, 3168/24, 3170/13Im Süden: durch das Flst. 2717, 2783, 2760, 2758, 2757, 2756, 2755, 2754
Ziel und Zweck der Planung
Auf der Gesamtgemarkung Deizisau besteht die Nachfrage nach Bauplätzen.
Aufgrund dieses Bedarfs an Wohnbauland möchte die Gemeinde Deizisau ein neues Wohngebiet erschließen. Hierzu wurde eine Fläche im südlichen Bereich von Deizisau ins Auge gefasst. Zur Nutzbarmachung dieser Fläche ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird nach derzeitigem Planungsstand eine Flächengröße von rund 7.000 m² aufweisen und eine überbaubare Grundfläche von unter 10.000 m². Aufgrund dieser Flächengröße kann nach derzeitigem Planungsstand das Verfahren nach § 13b BauGB, also das beschleunigte Verfahren, gewählt werden, da der gesamte Planbereich als Wohngebiet ausgewiesen wird. Die Aufstellung des Bebauungsplanes dient der städtebaulichen Fortentwicklung der Gemeinde in Bezug auf die notwendigen Wohnbauflächen.
Der Bebauungsplan kann aufgrund der Plangebietsgröße und der geplanten Nutzung als Wohngebiet im beschleunigten Verfahren gemäß § 13b BauGB aufgestellt werden.Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und vom Umweltbericht nach § 2a BauGB wird deshalb abgesehen.
Der Entwurf des Bebauungsplans wird zu gegebener Zeit in öffentlicher Sitzung des Gemeinderats vorgestellt, darauf folgt die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs im Rahmen des Bauungsplanverfahrens. Hierauf wird dann durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Deizisau entsprechend hingewiesen.
Deizisau, den 10.12.2019gez. Dr. Gerhard Knospe2. stv. Bürgermeister
Wert I 6. Änderung - Bekanntmachung
Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Wert I - 6. Änderung“ mit örtlichen Bauvorschriften
Nach § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.November 2017 (BGBl. I S. 3634) und § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl., S. 358, berichtigt Seite 416) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. November 2017 (GBl. S. 612), § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. BW S. 585, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.06.2018 (GBl. S. 221) m.W.v. 30.06.2018, sowie der Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057) hat der Gemeinderat der Gemeinde Deizisau den Bebauungsplan „Wert I - 6. Änderung“ und die örtlichen Bauvorschriften hierzu in öffentlicher Sitzung am 10.12.2019 als Satzung beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich für die Bebauungsplanaufstellung ist im Lageplan zum Aufstellungsbeschluss dargestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Im Norden: durch das Flst. 2663
Im Osten: durch das Flst. 3231,3205,2663Im Westen: durch das Flst. 3201,2663Im Süden: durch das Flst. 1790
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften Wert I - 6. Änderung treten mit Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB). Mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Wert I- 6. Änderung“ und den örtlichen Bauvorschriften treten alle bisher im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes gültigen Festsetzungen des Bebauungsplanes „Wert I.“ aus dem Jahr 1971, außer Kraft.
Der Bebauungsplan mit den örtlichen Bauvorschriften mit Begründung können bei der Gemeinde Deizisau, Am Marktplatz 1, 73779 Deizisau während den üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die o. g. Unterlagen einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.Eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- oder Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und Flächennutzungsplans und beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sowie beachtliche Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB werden gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Deizisau unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Nach § 4 Abs. 4 GemO und § 4 Abs. 5 GemO gelten Satzungen - sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund von Ermächtigungen in der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen sind – ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.Dies gilt nicht, wenn1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn die Rechtsaufsichtsbehörde innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde Deizisau unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.Es wird auf die Vorschriften der §§ 39 – 44 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche hingewiesen.
Deizisau, den 17.12.2019gez. Thomas MatrohsBürgermeister
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Wert I - 6. Änderung - Begründung - Rechtskraft 2019-12-20.pdf (289 KB) | 20.12.2019 | 289 KB |
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Wert I - 6. Änderung - Textteil - Rechtskraft 2019-12-20.pdf (104,9 KB) | 20.12.2019 | 104,9 KB |
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Wert I - 6. Änderung - Zeichnung - Rechtskraft 2019-12-20 Gesamt 1-500.pdf (219,2 KB) | 20.12.2019 | 219,2 KB |
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Vorhabens- und Erschließungsplanung.pdf (1,528 MB) | 20.12.2019 | 1,528 MB |
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Wert I - 6. Änderung - Gutachten Artenschutz 190228 mit farbiger Änderung.pdf (2,17 MB) | 20.12.2019 | 2,17 MB |
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Wert I - 6. Änderung - Gutachten Umweltbelange 190228.pdf (953,5 KB) | 20.12.2019 | 953,5 KB |