Bebauungspläne
Bebauungsplanverfahren „Plochinger Straße – 8. Änderung“; frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB
Auf Grund von § 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Neufassung vom 03.11.2017 (BGBl I, S. 3634) mit den jeweils gültigen Änderungen hat der Gemeinderat der Gemeinde Deizisau in seiner Sitzung am 20.09.2022 den Bebauungsplan „Uhlandstraße – 3. Änderung“ als Satzung beschlossen und örtliche Bauvorschriften gem. § 74 Landesbauordnung für Baden- Württemberg (LBO) erlassen.
Der Bebauungsplan wurde im Verfahren für Bebauungspläne der Innenentwicklung gemäß § 13aBauGB aufgestellt. Der Bebauungsplan wurde ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt.
Der Gemeinderat der Gemeinde Deizisau hat am 18.07.2023 in öffentlicher Sitzung die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die Auswirkungen der Planung im Rahmen einer frühzeitigen öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt werden soll. Ebenso wurde beschlossen, dass die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB nun durchgeführt werden kann. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die im Lageplan dargestellten Grundstücke:
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:Im Norden: durch die südliche Grenze der Plochinger Straße Flurstücke 1577 und 1733Im Osten: durch die östliche Grenze der Flurstücke 1353/1, 1353/2 und 1353/3Im Süden: durch die nördliche Grenze der Olgastraße, Flurstück 1551Im Westen: durch die östliche Grenze der Keplerstraße, Flurstück 1620
Außerdem ist das Flurstück 1728 westlich der Keplerstraße und nördlich des Verbrauchermarktes in das Plangebiet einbezogen.Der ursprüngliche Bebauungsplan „Industriegebiet Plochinger Straße“ aus dem Jahr 1964 wurde mehrfach geändert, so dass für das Plangebiet derzeit vier unterschiedliche Bebauungspläne gültig sind. Aufgrund der Nutzungsansprüche ist eine Anpassung der Festsetzungen erforderlich.
Mit der Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplanes sollen die derzeit gültigen Festsetzungen in einem Planwerk zusammengeführt werden und die weitere städtebauliche Entwicklung des bestehenden Gewerbegebietes gesichert werden. Mit der Planung werden Maßnahmen der Innenentwicklung realisiert und Voraussetzungen geschaffen, dass Arbeitsplätze gesichert und geschaffen werden. Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt im Verfahren nach § 13a BauGB, dessen Voraussetzungen hier gegeben sind. Der Bebauungsplan wird gemäß § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt.
Hierfür gelten die Vorschriften über das vereinfachte Verfahren nach §13 (2) und (3) Satz 1 BauGB entsprechend. Das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB kann grundsätzlich angewendet werden, da im Bebauungsplan keine Bebauung zugelassen wird, die in Anlage 1 UVPG erwähnt ist oder in die Kategorie der Störfallbetriebe fällt. Die im Bebauungsplan ausgewiesene gewerbliche Baulandfläche beträgt ca. 63000m². Die maximale Grundfläche beträgt bei einer zulässigen GRZ von 0,8 = 50400m². Die Durchführung des beschleunigten Verfahrens ist bei einer maximal zulässigen Grundfläche von 50400m² gemäß § 13a BauGB (1) Satz 2 Nr.2 nur zulässig, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 des BauGB genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 (4) Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls).
Die Vorprüfung des Einzelfalls wurde vom Ingenieurbüro Blaser, Esslingen vorgenommen und kommt zu dem Ergebnis, dass keine erheblichen Nachteile für die Umwelt zu erwarten sind und somit das beschleunigte Verfahren angewendet werden kann. Es sind keine FFH-Gebiete oder europäische Vogelschutzgebiete gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB tangiert sind und keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß UVP-G erforderlich ist. Die mit der Planung einhergehenden Eingriffe in Natur und Landschaft gelten nach § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nach § 13a BauGB entstehen somit formal keine zusätzlichen planungsbedingten Eingriffe. Eine Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich ist daher nicht erforderlich. Geschützte Biotope oder wertgebende Landschaftsbestandteile sind von der Planung nicht betroffen. Eine über die Grobabschätzung der Umweltbelange hinausgehende vertiefende Darstellung und Bewertung der Belange von Natur und Landschaft ist nicht erforderlich.
Bei der Aufstellung dieses Bebauungsplanes, der über eine Nachverdichtung zusätzlichen Gewerbeflächen schafft, sind die o.g. Voraussetzungen erfüllt, so dass auf Grundlage von § 13a BauGB Umweltprüfung, Umweltbericht und Monitoring nicht erforderlich sind sowie die natur-schutzrechtliche Eingriffsregelung keine Anwendung findet.
Um die allgemeinen Ziele und Zwecke dieser Planung darzustellen, besteht im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der Planung während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans bestehend aus dem Planzeichnung vom 05.07.2023, Textteil vom 05.07.2023, Begründung vom 05.07.2023, Vorprüfung des Einzelfalls vom 05.07.2023 und die Artenschutzrechtliche Relevanzuntersuchung vom 05.07.2023 die in der Zeit von Montag, 31.07.2023 bis Freitag, 01.09.2023, stattfindet.
Die genannten Unterlagen werden während dieses Zeitraums im Rathaus der Gemeinde Deizisau, Am Marktplatz 1, 73779 Deizisau, während der üblichen Öffnungszeiten bei Herrn Arnold, Zimmer 303, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.
Unter Anwendung des Planungssicherstellungsgesetzes vom 20.05.2020 wird der Entwurf des Bebauungsplanes " Plochinger Straße – 8. Änderung " und die Begründung sowie die örtlichen Bauvorschriften auf dieser Internetseite zur Ansicht und zum Ausdruck während der oben genannten Frist bis zum 01.09.2023 digital bereitgestellt.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen beim Bürgermeisteramt Deizisau, Am Marktplatz 1, 73779 Deizisau, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden. Die fristgemäß vorgebrachten Stellungnahmen werden vom Gemeinderat in öffentlicher Sitzung im Rahmen der Abwägung geprüft. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung des Bebauungsplanes unberücksichtigt bleiben.
Deizisau, 19.07.2023gez. Thomas MatrohsBürgermeister
Typ | Name | Datum | Größe |
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BPlan Plochinger Str. 8.Änd.-Vorprüfung des Einzelfalls 2023-07-05.pdf (1,285 MB) | 21.07.2023 | 1,285 MB | |
BPlan Plochinger Str.8.Änd.- Begründung-2023-07-05.pdf (1,512 MB) | 21.07.2023 | 1,512 MB | |
BPlan Plochinger Str.8.Änd.- Textteil-2023-07-05.pdf (91,8 KB) | 21.07.2023 | 91,8 KB | |
BPlan Plochinger Str.8.Änd.- Zeichnung-2023-07-05.pdf (569,7 KB) | 21.07.2023 | 569,7 KB | |
BPlan Plochinger Str. 8.Änd.- Artenschutzrechtliche Relevanzuntersuchung 2023-07-05.pdf (2,037 MB) | 21.07.2023 | 2,037 MB |
Wert VI - Aufstellungsbeschluss
Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB für den Bebauungsplan „Wert VI “ und die örtlichen Bauvorschriften
Der Gemeinderat der Gemeinde Deizisau hat am 10.12.2019 in der öffentlichen Sitzung den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Wert VI“ gefasst. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs.1 BauGB öffentlich bekannt gegeben. Der räumliche Geltungsbereich für die Bebauungsplanaufstellung ist im Lageplan zum Aufstellungsbeschluss dargestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Im Norden: durch das Flst. 3170/13, 3168/14, 3168/16, 3186/17,2717/2Im Osten: durch das Flst. 825Im Westen: durch das Flst. 3161, 3269, 3168/24, 3170/13Im Süden: durch das Flst. 2717, 2783, 2760, 2758, 2757, 2756, 2755, 2754
Ziel und Zweck der Planung
Auf der Gesamtgemarkung Deizisau besteht die Nachfrage nach Bauplätzen.
Aufgrund dieses Bedarfs an Wohnbauland möchte die Gemeinde Deizisau ein neues Wohngebiet erschließen. Hierzu wurde eine Fläche im südlichen Bereich von Deizisau ins Auge gefasst. Zur Nutzbarmachung dieser Fläche ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird nach derzeitigem Planungsstand eine Flächengröße von rund 7.000 m² aufweisen und eine überbaubare Grundfläche von unter 10.000 m². Aufgrund dieser Flächengröße kann nach derzeitigem Planungsstand das Verfahren nach § 13b BauGB, also das beschleunigte Verfahren, gewählt werden, da der gesamte Planbereich als Wohngebiet ausgewiesen wird. Die Aufstellung des Bebauungsplanes dient der städtebaulichen Fortentwicklung der Gemeinde in Bezug auf die notwendigen Wohnbauflächen.
Der Bebauungsplan kann aufgrund der Plangebietsgröße und der geplanten Nutzung als Wohngebiet im beschleunigten Verfahren gemäß § 13b BauGB aufgestellt werden.Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und vom Umweltbericht nach § 2a BauGB wird deshalb abgesehen.
Der Entwurf des Bebauungsplans wird zu gegebener Zeit in öffentlicher Sitzung des Gemeinderats vorgestellt, darauf folgt die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs im Rahmen des Bauungsplanverfahrens. Hierauf wird dann durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Deizisau entsprechend hingewiesen.
Deizisau, den 10.12.2019gez. Dr. Gerhard Knospe2. stv. Bürgermeister