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Bebauungspläne

Satzung zur Änderung von Satzungen der örtlichen Bauvorschriften / bauordnungsrechtlichen Vorschriften zur Nutzung erneuerbarer Energien

Satzung zur Änderung von Satzungen der örtlichen Bauvorschriften / bauordnungsrechtlichen Vorschriften zur Nutzung erneuerbarer Energien

Formale Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Der Gemeinderat der Gemeinde Deizisau hat am 19.05.2026 in öffentlicher Sitzung den Entwurf der „Satzung zur Änderung von Satzungen der örtlichen Bauvorschriften / bauordnungsrechtlichen Vorschriften zur Nutzung erneuerbarer Energien“ gebilligt. Auf dieser Basis wird von der Verwaltung die formale Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 74 Abs. 6 LBO (Landesbauordnung Baden-Württemberg) in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB (Baugesetzbuch) und § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Mit dem „Gesetz für das schnellere Bauen“ wurden die Bestimmungen des § 74 der Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) zur Nutzung erneuerbarer Energien geändert. Durch die Änderung des § 74 Abs. 1 LBO sind seit dem 28.09.2025 Anforderungen in bestehenden örtlichen Bauvorschriften unwirksam, soweit sie Anforderungen enthalten, die der Nutzung erneuerbarer Energien entgegenstehen (§ 74 Abs. 1 Satz 3 LBO). Mit der vorliegenden Änderungssatzung wird die bestehende Satzungslage an die geltende Rechtslage angepasst und die rechtssichere Anwendung der örtlichen Bauvorschriften sichergestellt. Die Satzung gilt für das gesamte Gemarkungsgebiet. Der Satzungsentwurf mit seinem Textteil einschließlich der beigefügten Begründung in der Fassung vom 12.05.2026 wird in der Zeit
 
von Freitag, 14.08.2026bis einschließlich Mittwoch, 16.09.2026 hiermit bereitgestellt:- Satzungstext - Entwurf- Beigefügter Begründung - Entwurf Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet können die Unterlagen innerhalb der Beteiligungsfrist im Rathaus II, Schulstraße 5, Zimmer 3.05, 73207 Plochingen während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Innerhalb der oben genannten Beteiligungsfrist können Stellungnahmen zur Änderungssatzung vorgebracht werden. Die Stellungnahmen sind möglichst elektronisch per E-Mail an stadtplanung@plochingen.de einzureichen. Alternativ können Stellungnahmen in Papierform oder zur Niederschrift beim Verbandsbauamt Plochingen, Sachgebiet Stadtplanung und Umwelt, Schulstraße 5 - 73207 Plochingen vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen gem. § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über die Satzung unberücksichtigt bleiben können.   Deizisau, 14.08.2026 gez. Thomas MatrohsBürgermeister

Bebauungsplan „Plochinger Straße –8. Änderung“

 
 
Gemeinde Deizisau,Landkreis EsslingenBebauungsplan „Plochinger Straße – 8. Änderung“ In-Kraft-Treten des Bebauungsplans „Plochinger Straße – 8. Änderunggem. § 10 Abs. 3 BauGBAuf Grund von § 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Neufassung vom 03.11.2017 (BGBl I, S. 3634) mit den jeweils gültigen Änderungen hat der Gemeinderat der Gemeinde Deizisau in seiner Sitzung am 14.10.2025 den Bebauungsplan „Plochinger Straße– 8. Änderung“ als Satzung beschlossen und örtliche Bauvorschriften gem. § 74 Landesbauordnung für Baden- Württemberg (LBO) erlassen. Der Bebauungsplan wurde im Verfahren für Bebauungspläne im vereinfachten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt. Bei der Aufstellung dieses Bebauungsplanes, der über eine Nachverdichtung zusätzlichen Gewerbeflächen schafft, sind die Voraussetzungen erfüllt, so dass auf Grundlage von § 13a BauGB Umweltprüfung, Umweltbericht und Monitoring nicht erforderlich sind sowie die natur-schutzrechtliche Eingriffsregelung keine Anwendung findet. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ergibt sich ausfolgendem Kartenausschnitt:                                                                                                   

Lageplan des Bebauungsplanverfahren „Plochinger Straße – 8. Änderung“

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Plochinger Straße – 8. Änderung“ treten gem. § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung im Mitteilungsblatt Gemeinde Deizisau in Kraft. Maßgebend ist der Planzeichnung vom 24.09.2025, der Textteil und die örtlichen Bauvorschriften vom 24.09.2025. Es gilt die Begründung vom 24.09.2025. Der Bebauungsplan einschließlich der Begründung sowie die örtlichen Bauvorschriften können während der üblichen Dienststunden bei der Gemeindeverwaltung Deizisau, Am Marktplatz 1, Zimmer 2.04 eingesehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangt werden. Der vorgenannte Plan mit seiner Begründung wird gemäß §10 a Absatz 2 BauGB auch im Internet auf der Homepage der Gemeinde Deizisau unter https://www.deizisau.de/15290777.html veröffentlicht. Es wird darauf hingewiesen, dass
eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
dann unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Deizisau unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind (§ 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB). Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Bebauungsplanänderung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.Nach § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung gilt der Bebauungsplan– sofern diese unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder auf Grund von Ermächtigungen in der GemO ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.Dies gilt nicht, wenn
die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplans verletzt worden sind, der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde Deizisau unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
 Deizisau, den 29.10.2025
gez. Thomas Matrohs
Bürgermeister        

Bebauungsplan „Sirnauer Straße –3. Änderung“

 
 
Gemeinde Deizisau,Landkreis EsslingenBebauungsplan „Sirnauer Straße – 3. Änderung“ In-Kraft-Treten des Bebauungsplans „Sirnauer Straße – 3. Änderunggem. § 10 Abs. 3 BauGBAuf Grund von § 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Neufassung vom 03.11.2017 (BGBl I, S. 3634) mit den jeweils gültigen Änderungen hat der Gemeinderat der Gemeinde Deizisau in seiner Sitzung am 14.10.2025 den Bebauungsplan „Sirnauer Straße– 3. Änderung“ als Satzung beschlossen und örtliche Bauvorschriften gem. § 74 Landesbauordnung für Baden- Württemberg (LBO) erlassen. Der Bebauungsplan wurde im Verfahren für Bebauungspläne im vereinfachten Verfahren gemäß § 13BauGB aufgestellt. Der Bebauungsplan wurde ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ergibt sich ausfolgendem Kartenausschnitt:

Bebauungsplanverfahren „Sirnauer Straße –3. Änderung

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Sirnauer Straße – 3. Änderung“ treten gem. § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung im Mitteilungsblatt Gemeinde Deizisau in Kraft. Maßgebend ist der Planzeichnung vom 09.09.2025, der Textteil und die örtlichen Bauvorschriften vom 30.09.2025. Es gilt die Begründung vom 30.09.2025. Der Bebauungsplan einschließlich der Begründung sowie die örtlichen Bauvorschriften können während der üblichen Dienststunden bei der Gemeindeverwaltung Deizisau, Am Marktplatz 1, Zimmer 2.04 eingesehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangt werden. Der vorgenannte Plan mit seiner Begründung wird gemäß §10 a Absatz 2 BauGB auch im Internet auf der Homepage der Gemeinde Deizisau unter https://www.deizisau.de/15290777.html veröffentlicht.  Es wird darauf hingewiesen, dass
eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs dann unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Deizisau unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind (§ 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB). Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Bebauungsplanänderung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Nach § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung gilt der Bebauungsplan – sofern diese unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder auf Grund von Ermächtigungen in der GemO ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplans verletzt worden sind, der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde Deizisau unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
  Deizisau, den 29.10.2025
gez. Thomas Matrohs
Bürgermeister                                                                                                          

Wert VI - Aufstellungsbeschluss

Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB für den Bebauungsplan „Wert VI “ und die örtlichen Bauvorschriften

Der Gemeinderat der Gemeinde Deizisau hat am 10.12.2019 in der öffentlichen Sitzung den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Wert VI“ gefasst. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs.1 BauGB öffentlich bekannt gegeben. Der räumliche Geltungsbereich für die Bebauungsplanaufstellung ist im Lageplan zum Aufstellungsbeschluss dargestellt.

Lageplan Lochäcker

Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Im Norden: durch das Flst. 3170/13, 3168/14, 3168/16, 3186/17,2717/2Im Osten: durch das Flst. 825Im Westen: durch das Flst. 3161, 3269, 3168/24, 3170/13Im Süden: durch das Flst. 2717, 2783, 2760, 2758, 2757, 2756, 2755, 2754

Ziel und Zweck der Planung

Auf der Gesamtgemarkung Deizisau besteht die Nachfrage nach Bauplätzen.
Aufgrund dieses Bedarfs an Wohnbauland möchte die Gemeinde Deizisau ein neues Wohngebiet erschließen. Hierzu wurde eine Fläche im südlichen Bereich von Deizisau ins Auge gefasst. Zur Nutzbarmachung dieser Fläche ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird nach derzeitigem Planungsstand eine Flächengröße von rund 7.000 m² aufweisen und eine überbaubare Grundfläche von unter 10.000 m². Aufgrund dieser Flächengröße kann nach derzeitigem Planungsstand das Verfahren nach § 13b BauGB, also das beschleunigte Verfahren, gewählt werden, da der gesamte Planbereich als Wohngebiet ausgewiesen wird. Die Aufstellung des Bebauungsplanes dient der städtebaulichen Fortentwicklung der Gemeinde in Bezug auf die notwendigen Wohnbauflächen.

Der Bebauungsplan kann aufgrund der Plangebietsgröße und der geplanten Nutzung als Wohngebiet im beschleunigten Verfahren gemäß § 13b BauGB aufgestellt werden.Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und vom Umweltbericht nach § 2a BauGB wird deshalb abgesehen.

Der Entwurf des Bebauungsplans wird zu gegebener Zeit in öffentlicher Sitzung des Gemeinderats vorgestellt, darauf folgt die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs im Rahmen des Bauungsplanverfahrens. Hierauf wird dann durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Deizisau entsprechend hingewiesen.

Deizisau, den 10.12.2019gez. Dr. Gerhard Knospe2. stv. Bürgermeister

Direkter Kontakt

Herr Arnold
Bild des persönlichen Kontakts " Arnold"
Am Marktplatz 1
73779 Deizisau
Telefon 07153 701336
Fax 07153 701366
Raum 2.04

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