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Amtliche Bekanntmachungen

Hier finden Sie Informationen zu ausgewählten Bekanntmachungen der Gemeinde Deizisau.

Alle amtlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Deizisau werden im Amtsblatt "Mein Deizisau im Blick" veröffentlicht, das jeweils freitags erscheint.

Tauben füttern verboten!

Aus aktuellem Anlass weisen wir darauf hin, dass Tauben auf öffentlicher Verkehrsfläche nicht gefüttert werden dürfen (§ 9 Absatz 2 der Polizeiverordnung der Gemeinde Deizisau).
Oft hinterlassen Taubenschwärme konzentriert auf engem Raum große Mengen an Kot, wenn sie gezielt gefüttert werden. Diese Taubenansammlungen auf engem Lebensraum erzeugen bei einzelnen Tieren Stress und einen erhöhten Befall / Durchseuchungsgrad. Die Sterblichkeitsrate bei Nestlingen steigt und die jungen Tiere werden durch Parasiten gequält und verenden schließlich qualvoll. Bei einem reduzierten Futterangebot lösen sich die Schwärme jedoch auf und die Tiere wandern in Randgebiete ab, wo sie natürliche Futterquellen finden. Sie sind auf keinen Fall vom Hungertod bedroht! Somit schützt das Fütterungsverbot auch die Tiere selbst.
Vor diesem Hintergrund bittet die Gemeindeverwaltung um Beachtung des Fütterungsverbots.
Damit sich die Tauben in den Randgebieten nicht weiter ausbreiten, appellieren wir an alle Hauseigentümer/-besitzer offene Lagerung von Unrat und sonstigen Abfällen zu vermeiden um keine weiteren Tiere anzulocken. Unter anderem bieten Photovoltaikanlagen auf den Dächern eine Nistmöglichkeit für Tauben. Zur Verhinderung einer Einnistung von Tauben und anderen Wildvögeln gibt es verschiedene Maßnahmen wie beispielsweise die Anbringung von Netzen, sodass ein Nisten unter den Anlagen nicht möglich ist. Bitte beachten Sie hierbei keine gefährlichen Gegenstände zu verwenden, um die Tiere nicht zu verletzen. Grundsätzlich gilt: Die Vögel dürfen nicht einfach entfernt oder gestört werden. Wenn Sie ein Taubennest auf Ihrem Grundstück haben, wenden Sie sich für die Entfernung an eine Schädlingsbekämpfungsfirma.
Ein achtsamer Umgang des Einzelnen hilft die Situation zu verbessern und eine weitere Ausbreitung der Tauben zu verhindern. Die Gemeindeverwaltung dankt für Ihr Verständnis und Ihre Mitwirkung!

Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern an öffentlichen Straßen- und Verkehrsflächen

Äste und Sträucher, die aus dem Garten in Straßen und Gehwege hineinragen, können ein ernsthaftes Sicherheitsrisiko für die Verkehrsteilnehmer darstellen. Oft sind Gehwege durch wuchernde Hecken und Sträucher so weit eingeengt, dass bereits für Fußgänger kein Durchkommen mehr möglich ist. Vor allem für Menschen im Rollstuhl, mit Kinderwagen, Rollator oder Kinder auf dem Fahrrad ist das Ausweichen auf die Straße gefährlich. Zudem wird nicht nur die Sicht an Kreuzungen und Einmündungen eingeschränkt, oft werden auch Verkehrszeichen, Beleuchtungen oder Hausnummern verdeckt. Neben der durch Hecken eingeschränkten Breite ist manchmal auch die Höhe der Bepflanzung ein Problem. Zum Teil ragen Äste so niedrig in den Gehweg hinein, dass ein Durchkommen ebenfalls stark erschwert wird.
Nach § 28 Straßengesetz Baden-Württemberg ist das sogenannte „Lichtraumprofil“ für öffentliche Gehwege, Radwege und Fahrbahnen von jeglicher Beeinträchtigung freizuhalten. Der Sicherheitsraum über der Fahrbahn muss mindestens 4,50 m, bei Rad-und Gehwegen 2,50 m betragen. Seitlich dürfen die Hecken nicht über die eigene Grundstücksgrenze hinausragen und sind dementsprechend in der Regel zurückzuschneiden. Wichtig ist, dass die verbleibende 
Restbreite des Gehwegs für Fußgänger, Rollstuhlfahrer und Kinderwägen ausreicht.
Zur Beseitigung von über das zulässige Maß hinausreichen der Äste, Zweige oder Sträucher sind die Haus- und Grundstückseigentümer verpflichtet. 
Die Gemeindeverwaltung bittet daher alle Grundstückseigentümer sowie Nutzungsberechtigte dafür Sorge zu tragen, dass der Gehweg- und Straßenbereich gemäß den Vorschriften freigehalten wird und die überhängenden Äste, Sträucher und Hecken zurückgeschnitten werden.

Militärübung „Air Defender 2023“ erfordert Verschiebungen der Nachtflugbeschränkungen

Im Zeitraum vom 12. bis 23. Juni 2023 findet am Stuttgarter Flughafen die Militärübung „Air Defender 2023“ statt. Es handelt sich um die bisher größte Verlegeübung von Luftstreitkräften – seit Bestehen der NATO – mit bis zu 10.000 Übungsteilnehmerinnen und -teilnehmern aus 25 Nationen und ca. 220 Luftfahrzeugen.
Diese Übung findet in hierfür reservierten Lufträumen statt, die für den Zeitraum der Übung für den zivilen Luftverkehr gesperrt sind. Die Deutsche Flugsicherung rechnet mit großflächigen Auswirkungen auf den zivilen Linienflugverkehr. Es kann bei den betreffenden Flügen zu Verspätungen im Tagesablauf kommen, ebenso sind mit Verschiebungen der Nachtflugbeschränkungen zu rechnen.
Unter Abwägung von Interessen der Luftverkehrswirtschaft, der betroffenen Passagiere sowie der Anliegerkommunen sollen nächtliche Starts unter folgenden Voraussetzungen zugelassen werden:
• zeitlich begrenzt bis 2:00 Uhr,
• mit Bezug zur Übung während des Übungszeitraums,
• beschränkt auf planmäßigen Verkehr (keine nächtlichen Ausweichverkehre von anderen Flughäfen).
Das Ministerium für Verkehr bittet unter Anbetracht der aktuellen geopolitischen Lage sowie des begrenzten Zeitraums von zwei Wochen um Verständnis bei allen beteiligten Personen.

Notfalltreffpunkt im Rathaus Deizisau

Ob der Krieg in der Ukraine, ein Cyberangriff oder ein Hitzesommer mit extremen Niedrigwasser - im Falle einer möglichen Krisensituation muss die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung sichergestellt sein.Dafür halten die Gemeinden und Städte in Baden-Württemberg, etwa im Falle eines großflächigen, länger andauernden Stromausfalls, Informationen, Kommunikationsmöglichkeiten sowie eine gewisse Notversorgung an einem zentralen Notfalltreffpunkt bereit.Auch in Deizisau hat die Gemeinde einen solchen Notfalltreffpunkt eingerichtet. Der Eingangsbereich des Deizisauer Rathauses dient in einer Notsituation der Bevölkerung als erste Anlaufstelle.
Hier stellt die Gemeinde sicher, dass betroffene Bürgerinnen und Bürger Informationen zur aktuellen Lage erhalten. Außerdem kann von dort aus Erste Hilfe oder die Versorgung mit Wasser und Lebensmitteln geleistet werden. Gleichzeitig dient der Notfalltreffpunkt auch dazu, freiwillige Helfer zu sammeln und zu koordinieren.
Die Notfalltreffpunkte hier in Deizisau, aber auch in anderen Städten und Gemeinden in ganz Baden-Württemberg, sind alle einheitlich gekennzeichnet und werden im Krisenfall aktiviert.
Die Gemeindeverwaltung  bittet die Bevölkerung hiervon Kenntnis zu nehmen.

Aufruf zur Bereitstellung von Wohnraum für Geflüchtete aus der Ukraine

  • Der Landkreis ist als zuständiger Aufgabenträger für die vorläufige Unterbringung auf Wohnungsangebote aus der Bevölkerung angewiesen und bittet die Gemeinden, diese zu sammeln.
    Auch die Gemeinde Deizisau wird ihr Möglichstes tun, eigene Liegenschaften zur Unterbringung von Geflüchteten zur Verfügung zu stellen. Sofern Sie sich vorstellen können, Geflüchtete aufzunehmen, möchte ich Sie bitten, das auf den nächsten Seiten veröffentlichte Formular ausgefüllt an krisenstab@deizisau.de zu übersenden.
    Sie erhalten infolgedessen eine Rückmeldung seitens des Landkreises oder von der Gemeindeverwaltung.
  • Sofern Sie bereits Geflüchtete aus der Ukraine bei sich aufgenommen haben, bitten wir Sie, dies bei uns zu melden, damit im Landkreis ein Überblick über die bereits vorhandenen Personen und deren Bedarfe gewonnen werden kann.
  • Hinsichtlich möglicher Sachspenden wird aktuell seitens des Landkreises ein „Matching“ durchgeführt, damit bedarfsgerechte Spenden eingeworben werden. Die Gemeinden wurden gebeten, von der eigenständigen Anwerbung von Sachspenden abzusehen.
  • Das Justizministerium veröffentlicht auf seiner Website unter www.justiz-bw.de und unter www.migration-bw.de/ukraine Informationen zu aufkommenden Fragestellungen im Zusammenhang mit den aktuellen Flüchtlingsbewegungen. 

Sie finden diese und weitere Informationen, wie den Menschen aus der Ukraine möglichst  sinnvoll geholfen werden kann, auch auf der Website des Landratsamtes Esslingen unter

https://www.landkreis-esslingen.de/start/landkreis/ukrainehilfe.html.

Für Ihre Mithilfe und die gemeinsame Bewältigung dieser Aufgabe darf ich mich bei Ihnen
allen ganz herzlich bedanken.

Ihr
Thomas Matrohs
Bürgermeister

TypNameDatumGröße
pdf Angebot Wohnraum für Geflüchtete.pdf (416 KB) 25.03.2022 416 KB
pdf Ukraine-Krise FAQ des Justizministeriums.pdf (422,4 KB) 11.03.2022 422,4 KB

Hinweise zur Grundsteuerreform - insbesondere zu den im Jahr 2022 notwendigen Schritten

Ihre Finanzverwaltung informiert:

I. Allgemeine Informationen zur Grundsteuerreform

Die Festsetzung der Grundsteuer 2022 beruht auf den derzeit geltenden bundesgesetzlichen Grundlagen. Diese Regelungen gelten auch für die Berechnung der Grundsteuer in den Jahren 2023 und 2024.Das im November 2020 verabschiedete Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) bildet ab dem 1. Januar 2025 die neue rechtliche Grundlage für die Grundsteuer. Die Grundsteuerreform wirkt sich somit erstmals in den Grundsteuerbescheiden für das Jahr 2025 aus.Wir informieren Sie nachfolgend über die geplanten Umsetzungsschritte der Grundsteuerreform, die rechtlichen Verpflichtungen für Sie als Grundstückseigentümer/in und wo Sie weitere Informationen zur Grundsteuerreform erhalten können.

II. Steuererklärung - zeitlicher und tatsächlicher Ablauf

Für die zum Stichtag 1. Januar 2022 durchzuführende Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte sind Sie als Grundstückseigentümer/in bzw. Erbbauberechtigte/r verpflichtet, schon in diesem Jahr (2022) eine Steuererklärung an die Finanzverwaltung des Landes/Finanzamt abzugeben, nicht an Ihre Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung. Dazu wird die Finanzverwaltung des Landes im Laufe des Frühjahrs 2022 aufrufen.Ergänzend dazu beabsichtigt die Finanzverwaltung des Landes, voraussichtlich im Frühjahr/Sommer 2022 Erläuterungen und Ausfüllhilfen zur Steuererklärung zu veröffentlichen. Erläuterungen zu der Steuererklärung werden auch auf der Internetseite www.Grundsteuer-BW.de bereitgestellt.In der Steuererklärung müssen Sie u.a. Angaben zu dem am Stichtag 1. Januar 2022 für Ihr Grundstück maßgebenden Bodenrichtwert machen. Diesen hat der für Ihre Gemeinde/Stadt zuständige Gutachterausschuss festzustellen. Die Bodenrichtwerte sollen frühestens ab Juli 2022 über www.Grundsteuer-BW.de eingesehen werden können. Sofern Ihr Bodenrichtwert noch nicht zur Verfügung steht, bitten wir Sie, das Portal zu einem späteren Zeitpunkt erneut aufzurufen.

Die Steuererklärung ist elektronisch abzugeben. Dies kann zum Beispiel über das Portal ELSTER der Finanzämter vorgenommen werden. Nähere Informationen zur ELSTER-Registrierung finden Sie unter www.elster.de/
eportal/registrierung-auswahl
. Wir empfehlen Ihnen, sich frühzeitig zu registrieren, da der Anmeldeprozess einige Zeit andauert.

III. Grundsteuer-Messbescheide, Grundsteuer-bescheide, Hebesatz, Höhe der Grundsteuer

Der Steuermessbetrag wird, wie bisher, durch das Finanzamt im Grundsteuer-Messbescheid festgesetzt. Er errechnet sich aus dem in der Hauptfeststellung zum 1. Januar 2022 festgestellten Grundsteuerwert, der mit der Steuermesszahl multipliziert wird.Der Grundsteuer-Messbescheid bildet die Grundlage zur Berechnung der Grundsteuer.Die tatsächlich zu leistende Grundsteuer ergibt sich aus dem von der jeweiligen Stadt bzw. Gemeinde ab dem Jahr 2025 zu erlassenden Grundsteuerbescheid.Entscheidend für die Höhe der Grundsteuer ab 2025 ist neben den bodenwertgeprägten neuen Grundsteuermessbeträgen der in Ihrer Gemeinde/Stadt im Jahr 2025 anzuwendende Hebesatz. Der neue Hebesatz wird sich vielerorts von dem bisherigen Hebesatz teilweise deutlich unterscheiden.Die Gemeinde/Stadt kann den Hebesatz für 2025 erst festsetzen, wenn sie für die auf ihrem Gebiet liegenden Grundstücke die neuen Messbeträge aus den Messbescheiden des Finanzamts kennt.Diese Datenbasis wird den Gemeinden/Städten voraussichtlich erst im Jahr 2024 vollständig vorliegen.Vorher lässt sich daher nicht sagen, wie hoch der Hebesatz im Jahr 2025 sein wird, und in der Folge auch nicht, wie hoch die Grundsteuer 2025 für die einzelnen Grundstücke sein wird.Hinweis: Ab 2025 wird es Belastungsverschiebungen zwischen Grundstücken, Grundstücksarten und Lagen geben. Das heißt: Es wird Grundstücke geben, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist, und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist. Dies ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018 die zwangsläufige Folge der Reform. Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherige Bewertung und damit auch die Verteilung der Grundsteuerlast auf die Grundstücke als verfassungswidrig eingestuft. Der Gesetzgeber musste die Grundsteuer infolgedessen neu regeln.

IV. Weitere Informationen

Nähere Informationen zum Landesgrundsteuergesetz finden Sie unter www.Grundsteuer-BW.de, auf der Internetseite des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg unter www.fm.baden-wuerttemberg.de/de/haushalt-finanzen/grundsteuer/ sowie auf der Internetseite der Gemeinde Deizisau.Für Fragen zur neuen Grundsteuer stellt die Finanzverwaltung des Landes einen virtuellen technischen Assistenten (Chatbot) unter www.steuerchatbot.de zur Verfügung. Dieser wird laufend aktualisiert und erweitert.

Widerspruch gegen die Datenübermittlung

1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 3 Bundesmeldegesetz (BMG) Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18.Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften.
 
Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnissen in Buchform) verwendet werden.
 
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.
 
Der Widerspruch kann bei der Gemeindeverwaltung Deizisau, Am Marktplatz 1, 73779 Deizisau, Raum 103 eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf

2. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen

Gemäß § 50 Abs. 1 BMG in der seit 1. November 2015 geltenden Fassung darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl umfasst den Familiennahmen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.
 
Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
 
Die Wahlberechtigten haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Gemeindeverwaltung Deizisau, Am Marktplatz 1, 73779 Deizisau, Raum 103 eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf

3. Übermittlung von Meldedaten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

Die Meldebehörde übermittelt die in § 42 BMG, § 6 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz und § 18 Meldeverordnung aufgeführten Daten der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an die betreffenden Religionsgesellschaften.
 
Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Die Datenübermittlung umfasst zum Beispiel Angaben zu Vor- und Familiennamen, früheren Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht oder derzeitigen Anschriften.
 
Die Familienangehörigen haben gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG das Recht der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten, die für Zwecke des Steuererhebungsrechts benötigt werden. Diese Zweckbindung wird der öffentlich-rechtlichen Gesellschaft als Datenempfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.
 
Der Widerspruch kann bei der Gemeindeverwaltung Deizisau, Am Marktplatz 1, 73779 Deizisau, Raum 103 eingelegt werden. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

4. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und gegen die Datenübermittlung an das Staatsministerium

Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 BMG Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.
 
Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
 
Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus gemäß § 12 der Meldeverordnung dem Staatsministerium zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister. Davon umfasst sind zum Beispiel der Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, die Anschrift sowie das Datum und die Art des Jubiläums.
 
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Gemeindeverwaltung Deizisau, Am Marktplatz 1, 73779 Deizisau, Raum 103 eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
 
Tag und Art des Jubiläums von Alters- und Ehejubilaren veröffentlichen und an Presse und Rundfunk zum Zweck der Veröffentlichung weitergeben.
 
Einwohnerinnen und Einwohner die eine solche Veröffentlichung nicht wünschen, werden gebeten, dies bis spätestens drei Monate vor dem Jubiläum der Gemeindeverwaltung Deizisau schriftlich mitzuteilen.

5. Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr(§ 4 Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung)

Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr für die Übersendung von Informationsmaterial jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden. Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die betroffene Person ihr nach § 36 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes widersprochen hat.
 
Der Widerspruch kann bei der Gemeindeverwaltung Deizisau, Am Marktplatz 1, 73779 Deizisau, Raum 103 eingelegt werden. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

Deizisau, 05.02.2021
gez. Thomas Matrohs, Bürgermeister

Direkter Kontakt

Frau Anna Osdoba

Abteilungsleitung

Bild des persönlichen Kontakts "Frau Osdoba"
Am Marktplatz 1
73779 Deizisau
Telefon 07153 701319
Fax 07153 701340
Raum 203