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Wappen von Deizisau

Amtliche Bekanntmachungen

Hier finden Sie Informationen zu ausgewählten Bekanntmachungen der Gemeinde Deizisau.

Alle amtlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Deizisau werden im Amtsblatt "Mein Deizisau im Blick" veröffentlicht, das jeweils freitags erscheint.

Vorankündigung einer Umfrage „Warm up in Deizisau“ unter Gebäudeeigentümern

Im September dieses Jahres hat die Gemeinde das Thema „Ausbau der Fernwärmeversorgung“ in Deizisau wieder aufgegriffen.

Nach einer Informationsveranstaltung mit der EnBW wurde vereinbart, dass nun eine Umfrage unter allen Gebäudeeigentümern in Deizisau durchgeführt werden soll, um das Interesse am Anschluss an eine Fernwärmeversorgung zu erkunden.

Aus diesem Grund erhalten Anfang Dezember alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Gebäuden oder Gewerbe-Liegenschaften in Deizisau einen Fragebogen mit der freundlichen Bitte, die Antworten der Gemeinde zurückzureichen.

Die Umfrage ist sowohl analog in Papierform als auch digital auf einer eigens dafür einrichteten Frageplattform (easyfeedback) möglich. Es werden auch die Eigentümer angeschrieben, die bereits einen Fernwärmeanschluss haben und um Rückäußerung gebeten.




Sehr geehrte Eigentümerinnen und Eigentümer von bebauten Liegenschaften in Deizisau,

ganz persönlich möchte ich Sie heute schon bitten, sich ein paar Minuten Zeit zu nehmen, um die wenigen Fragen des Fragebogens zu beantworten, der Ihnen in Bälde zugestellt wird.
Nach Auswertung aller eingegangenen Fragebögen wird die Gemeinde aus Ihren Antworten Schlüsse ziehen und erneut auf den Versorger zur weiteren örtlichen Fernwärmeplanung zugehen können. Das Thema „Kommunale Wärmeplanung“ liegt mir sehr am Herzen. Bitte lassen Sie uns gemeinsam dieses große Zukunftsthema der lokalen Wärmewende gestalten!

Herzlichen Dank für Ihr Mitwirken!

Ihr Thomas Matrohs Bürgermeister

Schornsteinreinigung & Feuerstättenschau

In der Gemeinde Deizisau wird  ab Freitag, den 1. Dezember 2023 die Schornsteinreinigung und Feuerstättenschau durchgeführt.

Bevollm. Bezirksschornsteinfeger
Axel Gaiser
Heerstr. 1
73257 Köngen
Tel.: 07024 / 54827

Erreichbarkeit der Gemeindeverwaltung während der Weihnachtsfeiertage und des Jahreswechsels

Das Rathaus ist in der Zeit vom 23.12.2023 bis 01.01.2024 gänzlich geschlossen.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung sind bis einschließlich Freitag, den 22.12.2023 und ab Dienstag, den 02.01.2024 wieder gerne für Sie und Ihre Anliegen da!
Die Ortspolizeibehörde bzw. den Krisenstab der Gemeinde Deizisau erreichen Sie während dieser Zeit per E-Mail unter: krisenstab@deizisau.de

Die Notdienstzeiten des Standes- und Friedhofsamtes finden Sie unten stehend.

Notdienst beim Standes- und Friedhofsamt
Die Gemeindeverwaltung hat
am Mittwoch, 27.12.2023 von 10.00 – 12.00 Uhr und
am Freitag, 29.12.2023 von 10.00 – 12.00 Uhr
einen Notdienst für Sterbefälle eingerichtet.

In dringenden Standesamts- und Friedhofsangelegenheiten wenden Sie sich bitte, während der oben genannten Zeiten, an folgende Telefonnummer: 07153/7013-25.

Entfernung der Hinterlassenschaft ist Pflicht der Hundehalter!

Leider kommt es immer häufiger vor, dass Hundehalter ihre Tiere gedankenlos auf Gehwegen, in Grünbeeten an der Straße, auf Kinderspielplätzen, Baustellen oder landwirtschaftlich genutzten Flächen ihr Geschäft verrichten lassen. Diese Hundehaufen sind nicht nur unansehnlich und ausgesprochen ärgerlich, sie können sogar gesundheitsschädlich sein, wenn Menschen, insbesondere Kinder, mit im Kot vorhandenen Krankheitserregern oder Wurmeiern in Kontakt kommen. Ebenso unappetitlich ist es, wenn der Kot direkt auf einer Obst- oder Gemüseanbaufläche liegen gelassen wird und somit in die Nahrungskette gelangt.

Natürlich muss Ihr Hund auch müssen dürfen!
Um dies in sauberer und allgemein verträglicher Art und Weise zu gewährleisten, hat die Gemeindeverwaltung ausreichend Hundetoiletten im Gemeindegebiet aufgestellt. Die Hundetoiletten werden von den Bauhofmitarbeitern regelmäßig mit Beuteln bestückt und die Behälter geleert. Sollten Sie bemerken, dass Tüten fehlen oder die Standorte nicht sauber sind, bitten wir um einen kurzen Anruf bei der Gemeindeverwaltung unter Tel.: 07153/7013-0.

Beseitigung ist Pflicht!
Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass die Hundetoiletten von verantwortungsbewussten Hundebesitzern gerne und korrekt in Gebrauch genommen werden. Die Gemeindeverwaltung weist deshalb alle Hundehalter ausdrücklich darauf hin, dass diese verpflichtet sind, die Hinterlassenschaft ihres Hundes zu entfernen – und zwar überall. Die Verunreinigung von öffentlichen Wegen, Plätzen und Anlagen mit Hundekot stellt in jedem Fall eine Ordnungswidrigkeit dar. Gleichzeitig handelt es sich beim Abreißen von Ästen zum Zwecke des Apportierens um Sachbeschädigung. Verstöße gegen diese den Hundehaltern obliegende Pflicht können auch von der Bevölkerung beim Ordnungsamt Deizisau, Tel.: 07153/7013-20 gemeldet werden.

Ihre Gemeindeverwaltung

Verkehrsbeschränkungen im Bereich des Marktplatzes und der Marktstraße am Samstag, 09.12.2023 und Sonntag, 10.12.2023

Im Zuge der Aufbauarbeiten für den Weihnachtsmarkt am Sonntag, 10.12.2023, ist auf dem Marktplatz und in der Marktstraße am Samstag, 09.12.2023, ab ca. 08:00 Uhr mit Verkehrsbehinderungen zu rechnen. Gegen 12:00 Uhr wird der Marktplatz und die Marktstraße (im Bereich Ecke Kurze Straße bis Einmündung Olgastraße und Karlstraße) für den Verkehr voll gesperrt sein. Des Weiteren werden u.U. einzelne Parkplätze um den Weihnachtsmarkt nicht zur Verfügung stehen, insbesondere die beiden e-Ladesäulen neben dem Rathaus (Olgastraße 4).

Am Sonntag, 10.12.2023 ist der Marktplatz und die Marktstraße anlässlich des Weihnachtsmarktes nicht befahrbar.

Wir bitten die Verkehrsteilnehmer und die Anlieger um Verständnis.

Der Wochenmarkt am Samstag, 09.12.2023, findet vor der Seniorenwohnanlage Deizisau (Im Kelterhof 1) statt.

Ihre Gemeindeverwaltung Deizisau

Der VVS informiert:

Von Montag, 27. November 2023, Betriebsbeginn bis vsl. Sonntag, 10. Dezember 2023, Betriebsschluss wird die Plochinger Straße in Deizisau aufgrund von umfangreichen Baumaßnahmen gesperrt. Die Busse werden in diesem Zeitraum großräumig umgeleitet. Aufgrund der längeren Umleitungsstrecke können nicht alle im Linienverlauf befindlichen Haltestellen zeitgleich angefahren. Die Buslinie 143 wird daher im oben genannten Zeitraum in zwei Linienäste, welche alternierend bedient werden, geteilt. Die Haltestellen Plochinger Straße, Keplerstraße und Zeppelinstraße können nicht angefahren werden.  

Linienast 1
- In Richtung Deizisau verkehren die Busse ab der Haltestelle Plochingen Bf. auf direktem Weg zur Haltestelle Rathaus und weiter über die Haltestelle Alte Bergstraße nach Deizisau Wert.
- In Richtung Plochingen verkehren die Busse ab der Haltestelle Deizisau Wert über die Haltestellen Alte Bergstraße und Rathaus weiter auf direktem Weg nach Plochingen. 

Ersatzhaltestellen:
- Die Haltestelle Rathaus in Richtung Deizisau Wert wird zu einer Ersatzhaltestelle in die Neckarstraße auf Höhe der Hausnummer 5 verlegt.
- Die Haltestelle Rathaus in Richtung Plochingen Bf. wird zur Abfahrtsposition der Buslinie 104 in die Neckarstraße verlegt.

Linienast 2:
- In Richtung Deizisau verkehren die Busse ab der Haltestelle Plochingen Bf. auf direktem Weg zur Haltestelle Rathaus und weiter zur Haltestelle Schule.
- In Richtung Plochingen verkehren die Busse ab der Haltestelle Schule über die Haltestellen Olga-/Keplerstraße, Olga-/Zeppelinstraße, Zeppelin-/Kirchstraße, Kirchstraße/Nelkenweg, Schule und Rathaus weiter auf direktem Weg nach Plochingen.
 
Ersatzhaltestellen:
- Die Haltestellen Plochinger Straße und Zeppelinstraße werden zur Haltestelle Olga-/Zeppelinstraße verlegt.
- Die Haltestelle Keplerstraße werden zur Haltestelle Olga-/Keplerstraße verlegt. 

Bitte beachten Sie:
Aufgrund der Teilung der Buslinie 143 in zwei Linienäste, verkehrt diese auf dem jeweiligen Linienast nur im Stunden- bzw. Zweistundentakt. Infolge der längeren Umleitungsstrecke kann es in beiden Richtungen zu Fahrplanabweichungen kommen. Geplanten Anschlüsse können ggf. nicht erreicht werden. Wir bitten Sie dies bei Ihrer Reiseplanung zu berücksichtigen.Fahrgästen wird empfohlen ihre persönliche Verbindung vor Fahrtantritt in der elektronischen Fahrplanauskunft (EFA) über die Homepage oder die App VVS Mobil zu prüfen.

TypNameDatumGröße
pdf Baustellenfahrplan 143 ab 27.11.2023.pdf (177,9 KB) 27.11.2023 177,9 KB

Anmeldungen für das Kindergarten- und Schuljahr 2024/2025

Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

die aktuellen Anmeldeunterlagen für die Kindertageseinrichtungen und die Schulkindbetreuung für das Kindergarten- und Schuljahr 2024/2025 sind ab sofort auf der Homepage der Gemeindeverwaltung zu finden.
In diesem Jahr bieten wir erstmalig die Möglichkeit, die Anmeldung digital durchzuführen.

Hier finden Sie den direkten Link zur Anmeldung für die Kindertagesbetreuung und die Schulkindbetreuung: nhkita.deizisau.de

Eine schriftliche Anmeldung im Rathaus ist auch weiterhin möglich. Die Anmeldefrist endet am 28.02.2024. Das Eingangsdatum Ihrer Anmeldung spielt hierbei keine Rolle, sofern Sie sich an die Anmeldefrist halten. Nach Eingang der Anmeldung wird Ihnen eine schriftliche Eingangsbestätigung zugesendet.

Die Gemeinde Deizisau verfügt über qualitativ hochwertige Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestationen, die unterschiedliche Profile, Schwerpunkte und teilweise auch unterschiedliche Öffnungs- und Schließtage haben. Dies ermöglicht viele Ihrer Bedürfnisse und Wünsche abzudecken. Es ist wichtig, dass Sie sich vorab über die einzelnen Kindertageseinrichtungen und ihre Schwerpunkte informieren. So können Sie sich die Einrichtungen aussuchen, die am ehesten zu Ihren Wünschen und Bedürfnissen passt.

Am Dienstag, 30.01.2024 wird es hierzu auch eine zentrale Informationsveranstaltung im Rathaus geben.

Weitere Informationen finden Sie unter der Rubrik "Neugieriges Lernen".

Ihre Gemeindeverwaltung

Informationen zur Straßenbaumaßnahme Plochinger Straße in Deizisau

Die Gemeinde Deizisau, das Straßenbauamt des Landkreise Esslingen sowie die ausführende Bauunternehmung Julius Bach informieren Sie über den Verlauf der Straßenarbeiten.

Der Deckeneinbau des 2. Bauabschnittes wird wie folgt eingeplant. Betroffen von der Vollsperrung sind folgende Tage:
Freitag, 08.12.2023, Samstag, 09.12.2023 sowie Sonntag, 09.12.2023.

Für den Einbau der Asphaltdecke sind zwei Arbeitstage notwendig.
Am Freitag, den 08.12.2023 wird ab dem Ortseingang Richtung Plochingen bis zur Firma Haisch der Asphalt eingebaut. An diesem Tag bleiben die Firmen in Plochinger Straße somit anfahrbar.

Die Plochinger Straße ist von Freitagmorgen 6.00 Uhr bis einschließlich Montagmorgen 7:00 Uhr voll gesperrt.

Somit ist die Zufahrt für die Anlieger der Plochinger Straße bis zur Fa. Haisch über die Gutenbergstraße/Kepplerstraße noch möglich.

Am Samstag, den 09.12.2023 wird die restliche Asphaltdecke bis zum Bauende bei der Feuerwehrzufahrt hergestellt.

Am Sonntag, den 10.12.2023 bleibt die Straße ebenfalls voll gesperrt, um die erforderlichen Auskühlzeiten für den neuen Belag einzuhalten.
Die überörtliche Umleitung erfolgt ab Freitag, den 08.12.2023 ausschließlich über Altbach.

Die Abfuhr im Baubereich am Freitag, 08.12.2023 ist nur bis zur Zeppelinstraße möglich. Bitte die Mülltonnen an der Zeppelinstraße abstellen.

Für Restarbeiten bleiben Teile der Straßensperrung im Baubereich noch bestehen. Anlieger können unter Beachtung des Baubetriebes zufahren.
Am Sonntag, den 10.12.2023 bleibt die Straße ebenfalls voll gesperrt, um die erforderlichen Auskühlzeiten für den neuen Belag einzuhalten.

Alle angegebenen Termine können sich aus witterungsbedingten Gründen verschieben und sind vorerst nicht verbindlich.
Bei Änderungen werden wir uns mit Ihnen in Verbindung setzen.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Informationen zur Straßenbaumaßnahme Plochinger Straße in Deizisau

Die Gemeinde Deizisau, das Straßenbauamt des Landkreise Esslingen sowie die ausführende Bauunternehmung Julius Bach informieren Sie über den Verlauf der Straßenarbeiten.

Wichtiger Hinweis zur Umleitung in der Plochinger Straße in Deizisau.

Eine Durchfahrt von Richtung Plochingen ist ab Montag, 27.11.2023 nicht mehr möglich.
Im Straßenbereich müssen unter Vollsperrung die Schächte sowie einige Randbereiche saniert werden.
Die Zufahrt ist weiterhin nur bis Coca-Cola möglich. Unmittelbar nach der Coca-Cola Zufahrt ist keine Durchfahrt mehr möglich. Die überörtliche Umleitung ist ausgeschildert.

Brennholzverkauf

Sehr geehrte Brennholzkunden,

am Dienstag, den 05.12.2023 findet um 18:00 Uhr in der Kelter die diesjährige Brennholzversteigerung der Gemeinde Deizisau und des Privatwald Thumb von Neuburg statt. Die Versteigerungsmodalitäten werden vor Ort erklärt.
Anbei finden Sie die zur Versteigerung stehenden Brennholzlose mit Lageplan. Bitte nutzen Sie die Gelegenheit, sich die Brennholzlose anzuschauen (das Befahren des Waldes mit KFZ ist allerdings nicht erlaubt). Fragen dazu können am Versteigerungsabend nicht beantwortet werden. Die gültigen AGBs finden Sie auf der Internetseite des Landratsamtes-Forstamt. Diese sind Bestandteil des Holzverkaufes.

TypNameDatumGröße
pdf Brennholz Verkaufsliste Deizisau.pdf (524,5 KB) 24.11.2023 524,5 KB
pdf Brennholz Verkaufsliste Thumb Ei-Df.pdf (510,6 KB) 24.11.2023 510,6 KB

Fälligkeit für Grund- und Gewerbesteuer am Mittwoch, 15.11.2023

Die Gemeinde Deizisau möchte Sie daran erinnern, dass am 15.11.2023 die vierte Grundsteuerrate für das Jahr 2023, sowie die vierte Vorauszahlungsrate der Gewerbesteuer fällig ist. Bitte überweisen Sie den Betrag rechtzeitig an unsere Gemeindekasse.
Die Höhe des fälligen Betrages entnehmen Sie bitte den aktuellen Bescheiden.

Allen Zahlungspflichtigen, die uns bereits ein Lastschriftmandat erteilt haben, wird der Betrag pünktlich zum Fälligkeitstermin eingezogen.
Bei Zahlungspflichtigen, die uns noch kein Lastschriftmandat erteilt haben, empfehlen wir, um unnötige Mahngebühren und Säumniszuschläge zu vermeiden, dies mit diesem Vordruck (978,4 KB) nachzuholen.

Unterkunft für unbegleitete Minderjährige Ausländer (UMA)

Unterkunft für unbegleitete Minderjährige Ausländer (UMA)

Landratsamt Esslingen richtet eine Unterkunft für unbegleitete Minderjährige Ausländer (UMA) in Deizisau ein Die Unterbringung von Flüchtlingen führt die Städte und Gemeinden, sowie die hauptamtlichen und ehrenamtlichen Strukturen, an die Grenzen des Leistbaren und zum Teil darüber hinaus.

Hinzu kommt, dass dieses Thema gesamtgesellschaftlich zunehmend kritischer gesehen wird.

Dennoch sind die Zuweisungszahlen des Bundes an die Bundesländer und von dort an die Landkreise ungebrochen hoch bzw. steigen weiterhin an. Der Landkreis Esslingen weist seinerseits die ihm zugeteilten Flüchtlinge den 44 Städten und Gemeinden des Landkreises zu.

Nachdem der Landkreis nun die Möglichkeit erhalten hat, ein leerstehendes Sozialgebäude westlich des Schießhauswegs als Unterbringungsobjekt anzumieten, haben sich Gemeinderat, Verwaltung und Bürgermeister dafür eingesetzt und zur Bedingung gemacht, dass hier keine weitere Unterkunft (wie im bisherigen Stil), sondern eine Wohnmöglichkeit ausschließlich für minderjährige, unbegleitete Flüchtlinge im Alter bis 17 Jahre entsteht.

Der Landkreis sichert der Gemeinde hier eine „rund-um-die-Uhr“ Sozialbetreuung und Anwesenheit von Erwachsenen (tagsüber und nachts) für die weiblichen und männlichen Minderjährigen zu.

Insgesamt können in dem Gebäude maximal 40 Unterbringungsplätze für diese Jugendlichen entstehen. Als weitere Zusage gegenüber der Gemeinde hat das Landratsamt bestätigt, dass eine Beschulung dieser Kinder und Jugendlichen NICHT in Deizisau stattfinden wird, sondern - Stand heute - in Esslingen.

Mit der Nähe zum Interkulturellen Campus Deizisau (ICD) kann zudem ein ergänzender Baustein der Sozialbetreuung und Integration für die Minderjährigen tagsüber ermöglicht werden.

Thomas Matrohs
Bürgermeister

Änderungssatzung zur Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften vom 01. Juni 2016

Änderungssatzung zur Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften vom 01. Juni 2016

Der Gemeinderat der Gemeinde Deizisau hat am 17.10.2023 aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in der jeweils geltenden Fassung folgende Änderungssatzung zur Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften vom 01. Juni 2016 beschlossen:

§ 1
Die Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften der Gemeinde Deizisau vom 01.06.2016 wird wie folgt geändert:
I. § 16 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
(2) Die Gebühr für eine Unterkunft nach Abs. 1 beträgt einschließlich der Betriebskosten 166,37 Euro pro Wohnplatz und Kalendermonat.

§ 2
Diese Änderungssatzung tritt am 01.11.2023 in Kraft.
Hinweis über die Verletzung von Verfahrens- und/oder Formvorschriften nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Deizisau, den 18.10.2023
gez. Thomas Matrohs
Bürgermeister

Der Laubsackverkauf beginnt ab dem 02.10.2023

Der Laubsackverkauf beginnt ab 02.10.2023

Wohin bloß mit dem Herbstlaub?
Egal, woher die Blätter auch kommen, ob vom eigenen Baum, vom Grundstück des Nachbarn oder von öffentlichen Grünanlagen: Nicht nur, um unsere Gemeinde in einem ordentlichen Licht erscheinen zu lassen, sind Grundstückseigentümer und Mieter verpflichtet, Gehwege sauber zu halten und entsprechend der Räum- und Streupflichtsatzung auch Laub ordnungsgemäß zu entsorgen. Bei den im Herbst zunehmend vorkommenden nassen und kalten Witterungsverhältnissen steigen schon bei vereinzelten Laubrückständen Rutschgefahr und Unfallrisiko beträchtlich.

Dabei gibt es gerade im Garten gute Möglichkeiten, Herbstlaub sinnvoll einzusetzen. Der Abfallwirtschaftsbetrieb weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es ökologisch sinnvoll ist, Laub so weit wie möglich zu kompostieren.Ob unter dem Baum oder an einer Hecke, fast in jedem Garten lässt sich ein geeigneter Platz für das fallende Laub finden. Zu einem Haufen aufgetürmt, wird es schnell zum Lebensraum der verschiedensten Lebewesen. Bei Eigenkompostierung kann das Laub gute Dienste tun und die organischen Abfälle abdecken. Damit das Laub nicht weggeweht wird, können die Blätter beispielsweise mit einer Schicht Erde abgedeckt werden.

Herbstlaub ist, sofern es nicht kompostiert werden kann, über die Biotonne zu entsorgen. Sofern der Platz in der Biotonne nicht ausreicht, können Laubsäcke des Abfallwirtschaftsbetriebes des Landkreises Esslingen für die Entsorgung verwendet werden. Diese sind für 3,00 Euro pro Stück im Zimmer 103 im Erdgeschoss des Rathauses erhältlich und werden bei der Leerung der Biotonnen mit abgeholt. Allen Paten von Pflanzbeeten/Bäumen sowie Anwohnern, die vom gemeindeeigenen Laub betroffen sind und dieses 
einsammeln, bieten wir die Laubsäcke kostenlos an.

Beflaggung am Tag der Deutschen Einheit

Beflaggung am Tag der Deutschen Einheit

Seit 1990 wird am 3. Oktober zur Erinnerung an den Beitritt der fünf Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg- Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zur Bundesrepublik Deutschland der Tag der Deutschen Einheit begangen. Als Nationalfeiertag erinnert er an die deutsche Wiedervereinigung. Anlässlich dieses gesetzlichen Feiertags werden bundesweit öffentliche Gebäude beflaggt.

Kulanzfrist läuft ab

Kulanzfrist läuft ab

Grundsteuer: Schätzungsankündigungen werden versandt

Die Finanzämter werden in den kommenden Wochen die Schätzungsankündigung für die Grundsteuer versenden. Adressat sind alle Eigentümerinnen und Eigentümer, die bislang noch keine Erklärung für die Grundsteuer B abgegeben haben. Sie waren vor Wochen noch mal von den Finanzämtern gebeten worden, ihre Erklärung einzureichen. Dafür hatten sie eine sechswöchige Frist eingeräumt bekommen. Insgesamt hatten die Eigentümerinnen und Eigentümer über ein Jahr Zeit, ihre Erklärung für die Grundsteuer B abzugeben.

Die Finanzämter werden im nächsten Schritt dazu übergehen, den Grundsteuerwert der betroffenen Grundstücke zu schätzen. Die Schätzungen können zuungunsten der Eigentümerinnen und Eigentümer ausfallen. Denn die Finanzämter können Steuervergünstigungen ohne eine Grundsteuererklärung nicht berücksichtigen. Beispielsweise wenn ein Grundstück vorwiegend für eigene Wohnzwecke genutzt wird. Wer eine Schätzankündigung erhält, kann immer noch seine Grundsteuerklärung abgeben, um eine Schätzung zu vermeiden. Deshalb enthält jede Schätzungsankündigung noch mal eine Frist. Die Finanzämter werden dann voraussichtlich ab November die Grundsteuermessbescheide auf Basis von Schätzungen verschicken.

Weitere Informationen:
Alle notwendigen Daten für die Erklärungsabgabe sowie weitere Informationen rund um die Grundsteuerreform finden Sie unter www.grundsteuer-bw.de.

Neue Einsatzleiterin stellt sich vor

Neue Einsatzleiterin stellt sich vor

Am 15.04.2023 wurde Jana Schwitalik von Alisa Spannbauer (Geschäftsführerin der Krankenpflegestation Altbach-Deizisau) bei der Nachbarschaftshilfe willkommen geheißen.
Nach einer gemeinsamen Übergangszeit hat Frau Schwitalik nun seit 01.08.2023 offiziell die Einsatzleitung der Nachbarschaftshilfe von Frau Hagenmüller übernommen.
Bereits seit Oktober 2020 war sie als Nachbarschaftshelferin in Altbach und Deizisau tätig. Ihre daraus gewonnenen Erfahrungen kann sie nun gut in ihr neues Aufgabengebiet mit einbringen.
Frau Schwitalik ist in der Regel donnerstags von 9.00 bis 11.00 Uhr in den Räumlichkeiten der Krankenpflegestation Altbach-Deizisau (Esslinger Straße 7) zu erreichen (E-Mail: nachbarschaftshilfe@deizisau.de; Telefon: 07153 22049). Für ihre Tätigkeit wünschen wir Frau Schwitalik alles Gute.

Verabschiedung Frau Hagenmüller

Langjährige Mitarbeiterin der Gemeinde Deizisau verabschiedet

Nach über 25 Jahren Tätigkeit bei der Gemeinde Deizisau wurde Frau Hagenmüller nun von Herrn Bürgermeister Thomas Matrohs in den wohlverdienten Ruhestand verabschiedet.
Frau Hagenmüller war als Einsatzleiterin für die Nachbarschaftshilfe in der Krankenpflegestation Altbach-Deizisau tätig. Dabei engagierte sich Frau Hagenmüller zusätzlich in den Bereichen Seniorenberatungsstelle und Seniorenwohnanlage. Eine Zeit lang war Frau Hagenmüller nebenbei als Geschäftsführerin der Kernzeitbetreuung an der Grundschule Deizisau eingestellt. Aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit verfügte Frau Hagenmüller über einen großen Erfahrungsschatz sowie ein außerordentliches Einfühlungsvermögen. Dank ihrer Einsatzbereitschaft sorgte Frau Hagenmüller all die Jahre für die bedarfsgerechte Versorgung und Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen. Frau Hagenmüller wird uns mit ihrer äußerst wertschätzenden und loyalen Art sehr fehlen. Wir wünschen Frau Hagenmüller für ihre Zukunft alles Gute, viel Gesundheit und bedanken uns für ihre zuverlässige und vertrauensvolle Arbeit über die vielen Jahre.

Ortsticket („1-Euro Ticket“) für Busfahrten innerhalb des Gemeindegebiets von Deizisau

Aufgrund von Preiserhöhungen des VVS zum 01.09.2023 werden die 4er-Tickets für Busfahrten innerhalb des Gemeindegebiets von Deizisau ab dem 01.09.2023 zu einem Preis von 7,60 Euro im Rathaus ausgegeben.
Das entspricht einem Preis von 1,90 Euro pro Fahrt.
Der reguläre Preis für ein 4er-Ticket beträgt ab dem 01.09.2023 11,80 Euro. Die Gemeinde bezuschusst die 4er-Tickets für das Gemeindegebiet von Deizisau mit einem Betrag von 4,20 Euro pro 4er-Ticket und gibt die Tickets zum Differenzbetrag (7,60 Euro ab dem 01.09.2023) an die Bürgerschaft aus.

Übersicht der Parkregelungen seit dem 1. Juni in Deizisau

Mit dem Gemeinderatsbeschluss vom 19.07.2022 wurde die Erhebung von Parkgebühren und Einführung der Parkster-App in der Altbacher Straße beschlossen.
Die öffentlichen Parkplätze entlang der Altbacher Straße und der Gemeindehallenparkplatz können unentgeltlich für eine maximale Dauer von sechs Stunden genutzt werden. Hierfür können Sie – wie gewohnt – die Parkscheibe in Ihrem Fahrzeug auslegen oder die Parkster-App verwenden.
Die seit dem 01. Juni 2023 eröffnete Tiefgarage unter dem Kinderhaus Himmelblau stellt 18 kostenpflichtige Parkplätze mit einer Höchstparkdauer von max. sechs Stunden zur Verfügung. Die Parkgebühren in Höhe von 1 €/Stunde können mittels Parkschein am Automaten oder über die Parkster-App beglichen werden.
Parkster-App
Die Parkster-App kann im App Store (iOS) oder Google Play Store (Android) heruntergeladen werden und ermöglicht ein bargeldloses Lösen von Parkscheinen oder auch das digitale Stellen der Parkscheibe. Nachdem Sie die Parkster-App installiert haben, können Sie den jeweiligen Parkplatz auswählen und durch die Eingabe des amtlichen Kfz-Kennzeichens den Parkvorgang starten. In der App sehen Sie dann die Parkzeit und die voraussichtlichen Kosten, welche mit einer monatlichen Rechnung beglichen werden. Damit ist ein minutengenaues Abrechnen gewährleistet.
Die Nutzung der Parkster-App ist kostenlos und kann in über 750 Städten Deutschlands genutzt werden. Verschiedene umliegende Kommunen, wie beispielsweise Plochingen, Wernau oder Reichenbach haben die Parkster-App ebenfalls im Einsatz.
Weitere Informationen zur Parkster-App und deren Bedienung finden Sie unter https://www.parkster.com/de/for-drivers/how-it-works/.
In Deizisau benötigt der gemeindliche Vollzugsdienst keinen Nachweis darüber, dass der Parkschein mit Parkster gelöst bzw. die Parkscheibe mit der App gelöst wurde. Bei der Abfrage des Kennzeichens erhalten die Mitarbeitenden den Hinweis, dass das Parken mit der App erfolgt ist.
Es ist nicht auszuschließen, dass nach einer Erprobung auch weitere Parkflächen im Gemeindegebiet künftig zusätzlich über Parkster genutzt werden können. Diese Neuregelung stellt zunächst einen Versuch dar, den vorhandenen Parkraum sinnvoll zu bewirtschaften. Die Gemeindeverwaltung ist dabei dankbar für Hinweise und Rückmeldungen aus der Bürgerschaft, wie sich die Veränderungen auswirken. In jedem Fall soll die Neuregelung nach einer angemessenen Zeit evaluiert und bewertet werden.
 

Tauben füttern verboten!

Aus aktuellem Anlass weisen wir darauf hin, dass Tauben auf öffentlicher Verkehrsfläche nicht gefüttert werden dürfen (§ 9 Absatz 2 der Polizeiverordnung der Gemeinde Deizisau).
Oft hinterlassen Taubenschwärme konzentriert auf engem Raum große Mengen an Kot, wenn sie gezielt gefüttert werden. Diese Taubenansammlungen auf engem Lebensraum erzeugen bei einzelnen Tieren Stress und einen erhöhten Befall / Durchseuchungsgrad. Die Sterblichkeitsrate bei Nestlingen steigt und die jungen Tiere werden durch Parasiten gequält und verenden schließlich qualvoll. Bei einem reduzierten Futterangebot lösen sich die Schwärme jedoch auf und die Tiere wandern in Randgebiete ab, wo sie natürliche Futterquellen finden. Sie sind auf keinen Fall vom Hungertod bedroht! Somit schützt das Fütterungsverbot auch die Tiere selbst.
Vor diesem Hintergrund bittet die Gemeindeverwaltung um Beachtung des Fütterungsverbots.
Damit sich die Tauben in den Randgebieten nicht weiter ausbreiten, appellieren wir an alle Hauseigentümer/-besitzer offene Lagerung von Unrat und sonstigen Abfällen zu vermeiden um keine weiteren Tiere anzulocken. Unter anderem bieten Photovoltaikanlagen auf den Dächern eine Nistmöglichkeit für Tauben. Zur Verhinderung einer Einnistung von Tauben und anderen Wildvögeln gibt es verschiedene Maßnahmen wie beispielsweise die Anbringung von Netzen, sodass ein Nisten unter den Anlagen nicht möglich ist. Bitte beachten Sie hierbei keine gefährlichen Gegenstände zu verwenden, um die Tiere nicht zu verletzen. Grundsätzlich gilt: Die Vögel dürfen nicht einfach entfernt oder gestört werden. Wenn Sie ein Taubennest auf Ihrem Grundstück haben, wenden Sie sich für die Entfernung an eine Schädlingsbekämpfungsfirma.
Ein achtsamer Umgang des Einzelnen hilft die Situation zu verbessern und eine weitere Ausbreitung der Tauben zu verhindern. Die Gemeindeverwaltung dankt für Ihr Verständnis und Ihre Mitwirkung!

Notfalltreffpunkt im Rathaus Deizisau

Ob der Krieg in der Ukraine, ein Cyberangriff oder ein Hitzesommer mit extremen Niedrigwasser - im Falle einer möglichen Krisensituation muss die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung sichergestellt sein.Dafür halten die Gemeinden und Städte in Baden-Württemberg, etwa im Falle eines großflächigen, länger andauernden Stromausfalls, Informationen, Kommunikationsmöglichkeiten sowie eine gewisse Notversorgung an einem zentralen Notfalltreffpunkt bereit.Auch in Deizisau hat die Gemeinde einen solchen Notfalltreffpunkt eingerichtet. Der Eingangsbereich des Deizisauer Rathauses dient in einer Notsituation der Bevölkerung als erste Anlaufstelle.
Hier stellt die Gemeinde sicher, dass betroffene Bürgerinnen und Bürger Informationen zur aktuellen Lage erhalten. Außerdem kann von dort aus Erste Hilfe oder die Versorgung mit Wasser und Lebensmitteln geleistet werden. Gleichzeitig dient der Notfalltreffpunkt auch dazu, freiwillige Helfer zu sammeln und zu koordinieren.
Die Notfalltreffpunkte hier in Deizisau, aber auch in anderen Städten und Gemeinden in ganz Baden-Württemberg, sind alle einheitlich gekennzeichnet und werden im Krisenfall aktiviert.
Die Gemeindeverwaltung  bittet die Bevölkerung hiervon Kenntnis zu nehmen.

Aufruf zur Bereitstellung von Wohnraum für Geflüchtete aus der Ukraine

  • Der Landkreis ist als zuständiger Aufgabenträger für die vorläufige Unterbringung auf Wohnungsangebote aus der Bevölkerung angewiesen und bittet die Gemeinden, diese zu sammeln.
    Auch die Gemeinde Deizisau wird ihr Möglichstes tun, eigene Liegenschaften zur Unterbringung von Geflüchteten zur Verfügung zu stellen. Sofern Sie sich vorstellen können, Geflüchtete aufzunehmen, möchte ich Sie bitten, das auf den nächsten Seiten veröffentlichte Formular ausgefüllt an krisenstab@deizisau.de zu übersenden.
    Sie erhalten infolgedessen eine Rückmeldung seitens des Landkreises oder von der Gemeindeverwaltung.
  • Sofern Sie bereits Geflüchtete aus der Ukraine bei sich aufgenommen haben, bitten wir Sie, dies bei uns zu melden, damit im Landkreis ein Überblick über die bereits vorhandenen Personen und deren Bedarfe gewonnen werden kann.
  • Hinsichtlich möglicher Sachspenden wird aktuell seitens des Landkreises ein „Matching“ durchgeführt, damit bedarfsgerechte Spenden eingeworben werden. Die Gemeinden wurden gebeten, von der eigenständigen Anwerbung von Sachspenden abzusehen.
  • Das Justizministerium veröffentlicht auf seiner Website unter www.justiz-bw.de und unter www.migration-bw.de/ukraine Informationen zu aufkommenden Fragestellungen im Zusammenhang mit den aktuellen Flüchtlingsbewegungen. 

Sie finden diese und weitere Informationen, wie den Menschen aus der Ukraine möglichst  sinnvoll geholfen werden kann, auch auf der Website des Landratsamtes Esslingen unter

https://www.landkreis-esslingen.de/start/landkreis/ukrainehilfe.html.

Für Ihre Mithilfe und die gemeinsame Bewältigung dieser Aufgabe darf ich mich bei Ihnen
allen ganz herzlich bedanken.

Ihr
Thomas Matrohs
Bürgermeister

TypNameDatumGröße
pdf Angebot Wohnraum für Geflüchtete.pdf (416 KB) 25.03.2022 416 KB
pdf Ukraine-Krise FAQ des Justizministeriums.pdf (422,4 KB) 11.03.2022 422,4 KB

Hinweise zur Grundsteuerreform - insbesondere zu den im Jahr 2022 notwendigen Schritten

Ihre Finanzverwaltung informiert:

I. Allgemeine Informationen zur Grundsteuerreform

Die Festsetzung der Grundsteuer 2022 beruht auf den derzeit geltenden bundesgesetzlichen Grundlagen. Diese Regelungen gelten auch für die Berechnung der Grundsteuer in den Jahren 2023 und 2024.Das im November 2020 verabschiedete Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) bildet ab dem 1. Januar 2025 die neue rechtliche Grundlage für die Grundsteuer. Die Grundsteuerreform wirkt sich somit erstmals in den Grundsteuerbescheiden für das Jahr 2025 aus.Wir informieren Sie nachfolgend über die geplanten Umsetzungsschritte der Grundsteuerreform, die rechtlichen Verpflichtungen für Sie als Grundstückseigentümer/in und wo Sie weitere Informationen zur Grundsteuerreform erhalten können.

II. Steuererklärung - zeitlicher und tatsächlicher Ablauf

Für die zum Stichtag 1. Januar 2022 durchzuführende Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte sind Sie als Grundstückseigentümer/in bzw. Erbbauberechtigte/r verpflichtet, schon in diesem Jahr (2022) eine Steuererklärung an die Finanzverwaltung des Landes/Finanzamt abzugeben, nicht an Ihre Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung. Dazu wird die Finanzverwaltung des Landes im Laufe des Frühjahrs 2022 aufrufen.Ergänzend dazu beabsichtigt die Finanzverwaltung des Landes, voraussichtlich im Frühjahr/Sommer 2022 Erläuterungen und Ausfüllhilfen zur Steuererklärung zu veröffentlichen. Erläuterungen zu der Steuererklärung werden auch auf der Internetseite www.Grundsteuer-BW.de bereitgestellt.In der Steuererklärung müssen Sie u.a. Angaben zu dem am Stichtag 1. Januar 2022 für Ihr Grundstück maßgebenden Bodenrichtwert machen. Diesen hat der für Ihre Gemeinde/Stadt zuständige Gutachterausschuss festzustellen. Die Bodenrichtwerte sollen frühestens ab Juli 2022 über www.Grundsteuer-BW.de eingesehen werden können. Sofern Ihr Bodenrichtwert noch nicht zur Verfügung steht, bitten wir Sie, das Portal zu einem späteren Zeitpunkt erneut aufzurufen.

Die Steuererklärung ist elektronisch abzugeben. Dies kann zum Beispiel über das Portal ELSTER der Finanzämter vorgenommen werden. Nähere Informationen zur ELSTER-Registrierung finden Sie unter www.elster.de/
eportal/registrierung-auswahl
. Wir empfehlen Ihnen, sich frühzeitig zu registrieren, da der Anmeldeprozess einige Zeit andauert.

III. Grundsteuer-Messbescheide, Grundsteuer-bescheide, Hebesatz, Höhe der Grundsteuer

Der Steuermessbetrag wird, wie bisher, durch das Finanzamt im Grundsteuer-Messbescheid festgesetzt. Er errechnet sich aus dem in der Hauptfeststellung zum 1. Januar 2022 festgestellten Grundsteuerwert, der mit der Steuermesszahl multipliziert wird.Der Grundsteuer-Messbescheid bildet die Grundlage zur Berechnung der Grundsteuer.Die tatsächlich zu leistende Grundsteuer ergibt sich aus dem von der jeweiligen Stadt bzw. Gemeinde ab dem Jahr 2025 zu erlassenden Grundsteuerbescheid.Entscheidend für die Höhe der Grundsteuer ab 2025 ist neben den bodenwertgeprägten neuen Grundsteuermessbeträgen der in Ihrer Gemeinde/Stadt im Jahr 2025 anzuwendende Hebesatz. Der neue Hebesatz wird sich vielerorts von dem bisherigen Hebesatz teilweise deutlich unterscheiden.Die Gemeinde/Stadt kann den Hebesatz für 2025 erst festsetzen, wenn sie für die auf ihrem Gebiet liegenden Grundstücke die neuen Messbeträge aus den Messbescheiden des Finanzamts kennt.Diese Datenbasis wird den Gemeinden/Städten voraussichtlich erst im Jahr 2024 vollständig vorliegen.Vorher lässt sich daher nicht sagen, wie hoch der Hebesatz im Jahr 2025 sein wird, und in der Folge auch nicht, wie hoch die Grundsteuer 2025 für die einzelnen Grundstücke sein wird.Hinweis: Ab 2025 wird es Belastungsverschiebungen zwischen Grundstücken, Grundstücksarten und Lagen geben. Das heißt: Es wird Grundstücke geben, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist, und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist. Dies ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018 die zwangsläufige Folge der Reform. Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherige Bewertung und damit auch die Verteilung der Grundsteuerlast auf die Grundstücke als verfassungswidrig eingestuft. Der Gesetzgeber musste die Grundsteuer infolgedessen neu regeln.

IV. Weitere Informationen

Nähere Informationen zum Landesgrundsteuergesetz finden Sie unter www.Grundsteuer-BW.de, auf der Internetseite des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg unter www.fm.baden-wuerttemberg.de/de/haushalt-finanzen/grundsteuer/ sowie auf der Internetseite der Gemeinde Deizisau.Für Fragen zur neuen Grundsteuer stellt die Finanzverwaltung des Landes einen virtuellen technischen Assistenten (Chatbot) unter www.steuerchatbot.de zur Verfügung. Dieser wird laufend aktualisiert und erweitert.

Bundesmeldegesetz (BMG) Stand: November 2023

Jährliche Bekanntmachung der melderechtlichen Widerspruchsrechte zur Datenübermittlung

Die melderechtlichen Vorschriften sehen vor, dass die Meldebehörden persönliche Daten aus dem Melderegister weitergeben oder veröffentlichen dürfen bzw. zur Übermittlung verpflichtet sind.
Es besteht die Möglichkeit, in bestimmten Fällen der Weitergabe, der Veröffentlichung oder Nutzung der Daten zu widersprechen.

1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen bei Wahlen und Abstimmungen

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen bei Wahlen und Abstimmungen (§ 50 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 Bundesmeldegesetz und § 2 Abs. 3 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz). Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und die derzeitige Anschrift sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache (§ 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz). Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei der Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. Bei Wahlen und Abstimmungen, an denen auch ausländische Unionsbürgerinnen und Unionsbürger teilnehmen können, dürfen die Meldebehörden die in § 44 Abs. 1 Satz 1 Bundesmeldegesetz bezeichneten Daten (Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache) sowie die Angaben über Staatsangehörigkeiten dieser Unionsbürgerinnen und Unionsbürger nutzen, um ihnen Informationen von Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zuzusenden (§ 2 Abs. 3 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG).

2. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und gegen die Datenübermittlung an das Staatsministerium

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und gegen die Datenübermittlung an das Staatsministerium (§ 50 Abs. 2 i. V. m. Abs. 5 Bundesmeldegesetz und § 9 Meldeverordnung) Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus dem Staatsministerium zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister. Davon umfasst sind zum Beispiel der Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, die Anschrift, sowie das Datum und die Art des Jubiläums (§ 9 Meldeverordnung).

3. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchvorlagen

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchvorlagen (§ 50 Abs. 3 i. V. m. Abs. 5 Bundesmeldegesetz). Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 3 Bundesmeldegesetz, Adressbuchvorlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.

4. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft (§ 42 Abs. 3 Bundesmeldegesetz). Die Meldebehörde übermittelt die in § 42 Bundesmeldegesetz, § 6 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz und § 14 Meldeverordnung aufgeführten Daten der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an die betreffenden Religionsgesellschaften. Haben Mitglieder einer der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde gemäß § 42 Abs. 2 BMG von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:
 
1. Vor- und Familiennamen
2. Geburtsdatum und Geburtsort
3. Geschlecht
3. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft
4. derzeitige Anschrift
5. Auskunftssperren nach § 51 BMG, sowie
6. Sterbedatum.
 
Die Familienangehörigen haben gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft. Diese Zweckbindung wird dem Empfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.

5. Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz). Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: Familiennamen, Vornamen und die gegenwärtige Anschrift. Für Ziff. 1. bis 5. gilt: Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Die Widerspruchsrechte nach den Nummern 1 bis 5 können jederzeit – auch getrennt voneinander – mit einer schriftlichen oder persönlichen Erklärung ausgeübt werden. Telefonisch kann die Erklärung nicht abgegeben werden. Ein Widerspruch wirkt sich dauerhaft aus, also auch für die Folgejahre, außer er wird widerrufen. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch kann jederzeit ohne Angaben von Gründen aufgehoben werden.

Den Vordruck für den Widerspruch finden Sie als Onlineformular im Bereich "Engagierter Service / Bürgerservice" zum Download unter "Antrag auf Sperrvermerke" (241 KB).

Für Familienangehörige ist jeweils ein separates Formular auszufüllen. Bei Personen unter 16 Jahren bedarf es der Unterschrift der Sorgeberechtigten. Wer in den vergangenen Jahren mit der Veröffentlichung nicht einverstanden war und dies bereits mitgeteilt hat, braucht sich nicht mehr zu melden. Die Daten werden auch weiterhin nicht veröffentlicht. Sollten Sie nicht sicher sein, ob bei Ihnen bereits ein Sperrvermerk eingetragen ist, können Sie beim Bürgerbüro nachfragen.

Zuständig für die Eintragung der Widersprüche ist das:
Bürgermeisteramt Deizisau
Abteilung Bürgerdienste & Allgemeine Verwaltung
Sachgebiet: Bürgerservice
Marktplatz 1, 73779 Deizisau

Stand: 07.11.2023

Direkter Kontakt

Frau Anna Osdoba

Abteilungsleitung

Bild des persönlichen Kontakts "Frau Osdoba"
Am Marktplatz 1
73779 Deizisau
Telefon 07153 701319
Fax 07153 701340
Raum 203