Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
wer mit Kinderwagen unterwegs oder auf einen Rollator angewiesen ist, kennt das Ärgernis, welches zugewucherte Geh-und Radwege bereiten können nur zu gut.
Nach § 28 Straßengesetz Baden-Württemberg ist das sogenannte „Lichtraumprofil“ für öffentliche Gehwege, Radwege und Fahrbahnen von jeglicher Beeinträchtigung freizuhalten.
Der Luftraum muss
über Fahrbahnen mind. 4,50 Meter
über Geh- und Radwegen mind. 2,50 Meter
von überhängenden Ästen und Zweigen freigehalten werden.
Der seitliche Abstand vom befestigten Fahrbahnrand 0,50 Meter.
Der sogenannte Form- oder Pflegeschnitt bei Hecken und Sträuchern, bei welchem lediglich herauswachsende Äste korrigiert werden, ist ganzjährig erlaubt.
Ein richtiger Rückschnitt von Hecken und Sträuchern hingegen ist gesetzlich aus Gründen des Artenschutzes ab Anfang Oktober eines jeden Jahres bis Ende Februar des Folgejahres zugelassen.
Bei Gefahr im Verzug, sprich bei Gefährdung der Verkehrssicherheit, ist die Entfernung von Gehölzen in jedem Fall ganzjährig durchzuführen.
Der Gemeindevollzugsdienst prüft regelmäßig, ob die Geh- und Radwege gut passierbar sind und verhängt ggf. eine Geldbuße.