Die zuständige Behörde hatte Ihnen die Ausübung Ihres Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit untersagt. Wenn Sie Ihr Gewerbe wieder betreiben möchten, müssen Sie einen Antrag auf Wiedergestattung stellen. Nach Ablauf eines Jahres, bei besonderen Gründen bereits vorher, kann die zuständige Behörde die Wiederaufnahme Ihres Gewerbes gestatten.
Voraussetzung ist, dass Sie gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen können, dass die Gründe nicht mehr vorliegen, die zur Untersagung Ihrer Gewerbeausübung geführt haben. Die zuständige Behörde muss aufgrund Ihres zwischenzeitlichen Verhaltens außerdem die Prognose stellen können, dass Sie Ihr Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben werden.
In der Regel kann die Wiedergestattung erst 1 Jahr nach Durchführung der Untersagung erfolgen. Dieser Zeitraum ist gesetzlich vorgeschrieben und soll dazu dienen, um durch eine geänderte Lebensweise der Behörde gegenüber zu verdeutlichen, dass die Gründe für die Unzuverlässigkeit weggefallen sind. Aus besonderen Gründen - beispielsweise wirtschafts- oder strukturpolitischer Art – kann ausnahmsweise auch schon früher die Ausübung des Gewerbes wiedergestattet werden. Dies gilt beispielsweise für den Fall, dass die Wiederaufnahme des Gewerbes zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen oder der Gläubigern Ihres Betriebs der Schuldenabbau ermöglicht wird, indem in Ihrem Betrieb wieder Einnahmen zur Schuldenrückführung generiert werden.
Allein der Wegfall der die Unzuverlässigkeit begründenden Umstände genügt nicht für die Verkürzung der Jahresfrist.
Hinweis:
Wenn Sie die Tätigkeit nach der Wiedergestattung wieder aufnehmen, müssen Sie zumindest gleichzeitig bei der zuständigen Behörde eine Gewerbeanzeige erstatten. Die Wiederaufnahme ist wie ein Neubeginn der Gewerbeausübung zu bewerten.
Sollte Ihnen zuvor wegen Unzuverlässigkeit eine Erlaubnis widerrufen worden sein, die für die Gewerbeausübung rechtlich erforderlich ist, so müssen Sie vor der Wiederaufnahme Ihrer erlaubnispflichtigen gewerblichen Tätigkeit erneut eine Erlaubnis beantragen. Dasselbe gilt, wenn zwischenzeitlich ein neues Erlaubniserfordernis eingeführt wurde.