Als Vertragszahnarzt oder –zahnärztin müssen Sie am Vertragszahnarztsitz Ihre Sprechstunde halten.
Vertragszahnärztliche Tätigkeiten außerhalb des Vertragszahnarztsitzes sind zulässig, wenn und soweit dies die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragszahnarztsitzes nicht beeinträchtigt wird.Geringfügige Beeinträchtigungen für die Versorgung am Ort des Vertragszahnarztsitzes sind unbeachtlich, wenn sie durch die Verbesserung der Versorgung an dem weiteren Ort aufgewogen werden.
Wenn die Zweigpraxis im Bereich Ihrer Mitglieds-KZV liegt, ist diese für die Genehmigung eines entsprechenden Antrages zuständig. Ansonsten erfolgt eine Ermächtigung durch den Zulassungsausschuss, in dessen Bezirk die Zweigpraxis liegt.
Wollen Sie Ihren Vertragszahnarztsitz verlegen, müssen Sie beim Zulassungsausschuss einen Antrag stellen.
Gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses können Sie Widerspruch einlegen.