In bestimmten Fällen muss der Vorstand die Auflösung anmelden. Dies gilt vor allem für die Auflösung des Vereins durch einen mit der notwendigen Mehrheit gefassten Beschluss der Mitgliederversammlung. Grund dafür kann beispielsweise sein, dass es zu wenige Mitglieder gibt und daher der Zweck des Vereins nicht mehr verwirklicht werden kann.
Hinweis: Wird ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vereins eröffnet, bedeutet das auch die Vereinsauflösung. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird automatisch ins Register eingetragen.
Auf die Auflösung folgt oft die Liquidation des Vereins. Die Mitgliederversammlung kann für die Auflösung besondere Liquidatoren bestellen. Sofern keine besonderen Liquidatoren bestellt werden, gilt § 48 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wonach die Liquidation durch den Vorstand erfolgt. Bei der Liquidation des Vereins sind die Liquidatoren und ihre Vertretungsmacht in das Vereinsregister einzutragen. Das Gleiche gilt für die Beendigung des Vereins nach der Liquidation.
Zuständige Stelle
Für die Führung des Vereinsregisters: das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat
Hinweis: Die Vereinsregister sind bei den Amtsgerichten Freiburg, Mannheim, Stuttgart und Ulm konzentriert.
Das zuständige Registergericht finden Sie hier, indem Sie unter „Angelegenheit“ die Kategorie „Vereinsregistersachen“ auswählen und die Örtlichkeit oder Postleitzahl des Sitzes Ihres Vereins eingeben.
Die Internetseiten der Registergerichte lassen sich auch über folgende Links abrufen: