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Dienstleistungen

Hier finden Sie Informationen zu den Dienstleistungen Ihrer Gemeindeverwaltung und anderer Einrichtungen. Alle wesentlichen Informationen zu Voraussetzungen, zuständiger Stelle, Ablauf, erforderliche Unterlagen, Fristen, Kosten und die Rechtsgrundlage sind hier kompakt dargestellt.

Leistungen

Trinkwasseruntersuchungsstellen - Zulassung beantragen

Nach der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) vorgeschriebene Trinkwasseruntersuchungen, einschließlich der zugehörigen Entnahme der Trinkwasserproben, dürfen nur von Laboren durchgeführt werden, die als Trinkwasseruntersuchungsstellen zugelassen sind.

Zuständige Stelle

Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg ist zuständig für die Zulassung von

  • Laboren mit Sitz in Baden-Württemberg oder
  • Laboren mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU, die in Baden-Württemberg tätig werden wollen.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

für die Zulassung:

  • eine gültige Akkreditierung als Prüflaboratorium bei der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) oder einer anderen nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in der jeweils geltenden Fassung für die Untersuchung von Trinkwasser nach TrinkwV, einschließlich Probennahme,
  • die Einhaltung der Vorgaben nach § 15 Absatz 1 bis 2a TrinkwV,
  • eine erfolgreiche Teilnahme an externen Qualitätssicherungsprogrammen mindestens einmal jährlich

Verfahrensablauf

Das Labor beantragt die Zulassung formlos beim Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg.

Fügen Sie die erforderlichen Unterlagen dem Antrag bei.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der gültigen Akkreditierung als Prüflaboratorium für die Untersuchung von Trinkwasser, einschließlich Probennahme,
  • Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen:
    für mikrobiologische Parameter, einschließlich Legionellen, beim Niedersächsischen Landesgesundheitsamt, Außenstelle Aurich,
    für chemische Parameter bei der AQS Baden-Württemberg oder Hamburg oder beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen
    Die Nachweise dürfen jeweils nicht älter als ein Jahr sein.
  • Bestätigung der Anzeige beim örtlich zuständigen Regierungspräsidium nach § 20 Bundesseuchengesetz beziehungsweise nach § 49 Infektionsschutzgesetz und/oder der Erlaubnis des zuständigen Regierungspräsidiums nach § 19 Bundesseuchengesetz beziehungsweise nach § 44 Infektionsschutzgesetz.

Kosten

Es fallen Gebühren in Höhe von 350 bis 500 Euro nach der Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich (Gebührenverordnung MLR - GebVO-MLR) vom 11. Dezember 2018 an.

Bearbeitungsdauer

2 bis 4 Wochen

Hinweise

Nach erfolgter Zulassung muss die Trinkwasseruntersuchungsstelle dem Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Änderungen bezüglich der Akkreditierung unaufgefordert und unverzüglich schriftlich mitteilen.
Darüber hinaus muss die Trinkwasseruntersuchungsstelle dem Ministerium bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres eine Bestätigung über die mindestens einmal jährlich erfolgreich absolvierte Qualitätssicherung durch Teilnahme an Ringversuchen ebenfalls unaufgefordert vorlegen.
Für mikrobiologische Parameter, einschließlich Legionellen, erwartet das Ministerium eine Teilnahmen an den Ringversuchen des Niedersächsischen Landesgesundheitsamts, Außenstelle Aurich, für chemische Parameter bei der AQS Baden-Württemberg oder Hamburg oder beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen.

Vertiefende Informationen

Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz veröffentlicht eine Liste der zugelassenen Trinkwasseruntersuchungsstellen mit Sitz in Baden-Württemberg.

Rechtsgrundlage

§ 15 Trinkwasserverordnung (TrinkwV) (Untersuchungsverfahren und Untersuchungsstellen)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4343) geändert worden ist

Freigabevermerk

14.06.2022 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg

Direkter Kontakt

Gemeinde Deizisau
Am Marktplatz 1
73779 Deizisau
Telefon 07153 70130
Fax 07153 701340