Satzungsänderungen sind zulässig, wenn sie zur Aufrechterhaltung des Stiftungsbetriebs notwendig sind.
Dabei müssen sie den Stiftungszweck erhalten und den Willen des Stifters beachten.
Die stiftende Person sollte die Voraussetzungen und das Verfahren von Satzungsänderungen schon bei der Errichtung der Stiftung festlegen.
Damit ist das Schicksal der Stiftung auf Dauer bestimmbar und der Wille der stiftenden Person auch über den Tod hinaus gewährleistet. Die stiftende Person kann einem bestimmten Organ das Recht zur Satzungsänderung verleihen. Dieses Organ muss dann die Satzungsänderung unter Beachtung des wirklichen oder mutmaßlichen Willens der stiftenden Person vornehmen. Satzungsänderungen durch Stiftungsorgane benötigen eine Genehmigung der Stiftungsbehörde.