Zuwendungsempfänger sind in Baden-Württemberg befindliche Gemeinden, Zweckverbände nach den Bestimmungen des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit und Planungsverbände nach § 205 Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB), die eine städtebauliche Erneuerungs- oder Entwicklungsmaßnahme durchführen.
Notwendig ist die Bündelung von Einzelmaßnahmen mit dem Ziel, ein abgegrenztes Sanierungsgebiet im Rahmen eines städtebaulichen Erneuerungsprozesses von flächenhaften Missständen zu befreien.
Die Durchführung einer städtebaulichen Erneuerungsmaßnahme setzt eine ausreichende planerische Vorbereitung voraus. Für die Antragstellung müssen daher sowohl ein gesamtörtliches Entwicklungskonzept (GEK) als auch ein daraus abgeleitetes integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept (ISEK) für das jeweilige Sanierungsgebiet vorliegen.