Die Förderung wird ausschließlich über das digitale Verfahren abgewickelt.
Der Verfahrensablauf ist durch die VwV LuKIFG vorgegeben. Er beginnt mit der Anzeige einer Investitionsmaßnahme gemäß Nummer 7 VwV LuKIFG.
1. Formular "Maßnahme anzeigen"
Diese Anzeige erfolgt im Formular „Maßnahme anzeigen“. Dort sind die Angaben, die unter Nummer 7.1 VwV LuKIFG aufgeführt sind, einzutragen. Systemseitig finden verschiedene Plausibilitätsprüfungen statt. Wenn alle Eingaben erfolgt sind und keine Fehler (rote Dreiecke an der linken Gliederungsleiste) vorhanden sind, kann die Anzeige am Ende des Formulars abgesendet werden.
Die Kommune erhält direkt im Anschluss eine PDF-Datei in ihr Behördenkonto mit Angaben unter anderem zur ID-Nummer der Maßnahme.
Mit vollständiger Anzeige der jeweiligen Investitionsmaßnahme gelten die angezeigten und eingeplanten Mittel nach dem LuKIFG als bewilligt (Nummer 8 VwV LuKIFG).
Eine inhaltliche Prüfung findet im Rahmen der Anzeige nicht statt. Eine Prüfung erfolgt erst und ausschließlich im Rahmen der Prüfung der Stichproben nach Nummer 13 der VwV LuKIFG. Nicht gemäß den Vorgaben der VwV LuKIFG verwendete LuKIFG-Mittel können gemäß Nummer 14 der VwV LuKIFG zurückgefordert werden.
Da das LuKIFG selbst kein Doppelförderungsverbot beinhaltet, wird im Rahmen der Zuweisung von LuKIFG-Mitteln nicht geprüft, ob mit der Zuweisung von LuKIFG-Mitteln gegen ein gegebenenfalls im Rahmen einer sonstigen Zuwendung von Bund/Land/EU bestehendes Doppelförderungsverbot verstoßen wird. Verstöße gegen ein gegebenenfalls im Rahmen einer sonstigen Zuwendung von Bund/Land/EU bestehendes Doppelförderungsverbot lassen die Bewilligung von LuKIFG-Mitteln unberührt, können aber zu Rückforderungen einer sonstigen Zuwendung von Bund/Land/EU führen.
2. Formular "Mittelanmeldung"
Die Mittelanmeldung gemäß Nummer 10.1 VwV LuKIFG erfolgt mit dem Formular „Mittelanmeldung“. Hier muss zunächst anhand der ID-Nummer der Maßnahme die angezeigte Maßnahme identifiziert werden. Im Rahmen der für die Investitionsmaßnahme eingeplanten LuKIFG-Mittel können beliebig viele Mittelauszahlungen beantragt werden.
Die Auszahlung der Mittel an die Kommunen erfolgt gemäß Nummer 10.3 VwV LuKIFG auf die im Formular „Maßnahme anzeigen“ ausgewählte Bankverbindung.
Eine Prüfung der Anmeldung des Mittelbedarfs findet zum Zeitpunkt der Anmeldung des Mittelbedarfs nicht statt. Eine Prüfung erfolgt erst und ausschließlich im Rahmen der Prüfung der Stichproben nach Nummer 13 dieser Verwaltungsvorschrift. Nicht gemäß den Vorgaben der VwV LuKIFG verwendete oder verfrüht angemeldete und ausgezahlte LuKIFG-Mittel sind gemäß Nummer 14 VwV LuKIFG können zurückgefordert werden und sind gegebenfalls zu verzinsen.
3. Formular "Verwendungsbestätigung"
Mit diesem Formular werden die notwendigen Angaben zur Verwendungsbestätigung gemäß Nummer 11.1 VwV LuKIFG eingegeben und die Investitionsmaßnahme als abgeschlossen gemeldet. Dies ist Voraussetzung, um im Formular „Mittelanmeldung“ die abschließende Zahlung für die geförderte Maßnahme zu beantragen.
Solange über das Formular „Mittelanmeldung“ Mittel zum Abruf angemeldet sind, die noch nicht an die Kommune ausgezahlt wurden, ist aus technischen Gründen die Abgabe der Verwendungsbestätigung nicht möglich.
4. Formular "Änderung/Stonierung einer angezeigten Maßnahme
Mit diesem Formular hat die Kommune die Möglichkeit, die Angaben zu einer angezeigten Investitionsmaßnahme zu ändern oder angezeigte Investitionsmaßnahmen insgesamt zu stornieren. Notwendige Änderungen an den Angaben zu einer angezeigten Investitionsmaßnahme sind spätestens mit der Abgabe der Verwendungsbestätigung durchzuführen.
Solange über das Formular „Mittelanmeldung“ Mittel zum Abruf angemeldet sind, die noch nicht an die Kommune ausgezahlt wurden, ist aus technischen Gründen eine Änderung der Angaben einer angezeigten Investitionsmaßnahme über dieses Formular nicht möglich.
5. Stichprobenprüfung
Die Regierungspräsidien prüfen jährlich eine Stichprobe von mindestens 5 Prozentder abgeschlossenen Investitionsmaßnahmen gemäß Nummer 13.1 VwV LuKIFG. Dazu müssen die Kommunen maßnahmenbezogene Belege gemäß Nummer 12 VwV LuKIFG vorhalten.