Die Stadt- und Landkreise in Baden-Württemberg sind nach dem Landes-Behindertengleichstellungsgesetz (L-BGG) verpflichtet, kommunale Behindertenbeauftragte in haupt- oder ehrenamtlicher Funktion zu bestellen. Auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums zur Kostenerstattung und Zuwendungsgewährung für Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen bei den Stadt- und Landkreisen (VwV kommunale Behindertenbeauftragte) fördert das Land Baden-Württemberg die Bestellung der ehren- und hauptamtlichen kommunalen Behindertenbeauftragten mit Landesmitteln. Für die ehrenamtliche Bestellung eines Behindertenbeauftragten erhalten die Kreise eine Kostenerstattung in Höhe von monatlich 3.000 EUR beziehungsweise 36.000 EUR /Jahr, für die Bestellung eines hauptamtlichen Behindertenbeauftragten wird darüber hinaus eine Zuwendung in Höhe von weiteren 3.000 EUR /Monat beziehungsweise 36.000 EUR /Jahr bewilligt.
Die kommunalen Behindertenbeauftragten verwirklichen die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen, beziehen Menschen mit Behinderungen in kommunale Entscheidungsprozesse ein und entwickeln Maßnahmen, die deren Lebenssituation verbessern können. Die kommunalen Behindertenbeauftragten nehmen damit eine verbindende und koordinierende Rolle zwischen Verwaltung, Politik und Gesellschaft ein. Der Auftrag besteht in erster Linie darin, frühzeitig behindertenpolitische Strukturen in Verwaltungsprozesse einzubringen, Impulse zu setzen und Prozesse anzustoßen für eine gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen.