Wenn Sie ein pharmazeutisches Unternehmen betreiben, oder wenn Sie als pharmazeutischer Unternehmer Fertigarzneimittel in den Verkehr bringen oder bringen möchten, müssen Sie vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Stelle eine qualifizierte Person - die sogenannte Informationsbeauftragte oder den sog. Informationsbeauftragten anzeigen. Ebenfalls ist jede Änderung unverzüglich anzuzeigen.
Die/Der Informationsbeauftragte/r muss über entsprechende Sachkunde und Zuverlässigkeit verfügen.
Sie ist unter anderem dafür verantwortlich, dass das Verbot des § 8 Abs. 1 Nr. 2 beachtet wird und die Kennzeichnung, die Packungsbeilage, die Fachinformation und die Werbung mit dem Inhalt der Zulassung oder der Registrierung übereinstimmen