Die Dienstaufsichtsbeschwerde rügt das angebliche persönliche Fehlverhalten von
- Beamtinnen und Beamte,
- Beschäftigten des öffentlichen Dienstes oder
- Richterinnen und Richter.
Ziel der Dienstaufsichtsbeschwerde ist es, dienstaufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen diese Person zu veranlassen.
Hinweis: Mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde können Sie keine andere Sachentscheidung erreichen.
Wenn Sie in der Sache eine andere Entscheidung erreichen möchten, müssen Sie eine Fachaufsichtsbeschwerde erheben.
Sie müssen aber nur vortragen, was Sie beanstanden und was Sie mit der Beschwerde erreichen wollen. Die Verwaltung nimmt dann die Einordnung als Dienst- oder Fachaufsichtsbeschwerde vor.
Als formloser Rechtsbehelf kann die Dienstaufsichtsbeschwerde keine förmlichen Rechtsbehelfe (Rechtsmittel) ersetzen. Sie schiebt die Umsetzung von Entscheidungen oder Maßnahmen nicht auf oder verhindert sie. Mögliche Fristen laufen weiter. Wollen Sie Umsetzungen oder Fristen stoppen, müssen Sie Widerspruch oder Klage erheben oder ein gerichtliches Eilverfahren beantragen.
Folgende Personenkreise haben keine Dienstvorgesetzten, sondern unterliegen der politischen Verantwortung:
- Ministerinnen oder Minister
- Landrätinnen oder Landräte
- Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister.
Gegen diese Personen können Sie grundsätzlich keine Dienstaufsichtsbeschwerde erheben. Ausgenommen sind Landrätinnen oder Landräte, soweit sie die untere staatliche Verwaltungsbehörde leiten (Landratsamt als Staatsbehörde im Gegensatz zum Landratsamt als Kreisbehörde).
Gegen Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister und Landrätinnen oder Landräte kann in bestimmten Fällen Fachaufsichtsbeschwerde erhoben werden, die die Rechtsaufsichtsbehörde prüft.
Sie müssen keine Fristen beachten, sollten die Dienstaufsichtsbeschwerde aber zeitnah zum angegriffenen Verhalten einreichen.