Die Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) enthält insbesondere Anforderungen an das gewerbsmäßige Inverkehrbringen, Abgeben oder Bereitstellen bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische. Hierzu zählt die Notwendigkeit einer Erlaubnis oder Anzeige einer solchen Tätigkeit.
Vor der Abgabe oder der Bereitstellung bestimmter gefährlicher Stoffe oder Gemische muss eine Erlaubnis der zuständigen Behörde vorliegen (§ 6 Absatz 1 ChemVerbotsV). Apotheken, sowie die ausschließliche Abgabe an den nachfolgend genannten Empfängerkreis sind hiervon ausgenommen.
Bei der Abgabe an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten gelten erleichterte Anforderungen. Anstatt der Erlaubnis muss der zuständigen Behörde die erstmalige gewerbsmäßige Abgabe oder Bereitstellung der Stoffe oder Gemische vor Aufnahme dieser Tätigkeit schriftlich angezeigt werden (§ 7 Absatz 1 ChemVerbotsV).
Welche Stoffe oder Gemische von diesen Vorgaben betroffen sind, ist in Anlage 2 der ChemVerbotsV festgelegt.
Sowohl für die Erlaubnis als auch für die Anzeige sind sachkundige Personen, die die unten genannten Voraussetzungen erfüllen, erforderlich. Jeder Wechsel der sachkundigen Person(en) muss unverzüglich der zuständigen Behörde schriftlich angezeigt werden (§ 6 Absatz 3 und § 7 Absatz 2 ChemVerbotsV).