Auch verfahrensfreie Vorhaben müssen ebenso wie genehmigungspflichtige Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen (vergleich § 50 Absatz 5 Satz 1 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO). Tun sie dies nicht, ist für verfahrensfreie Vorhaben eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung erforderlich, die besonders zu beantragen ist (vergleich § 56 Absatz 6 LBO).
Der vorliegende Antrag kommt insbesondere in Betracht, wenn es sich um ein verfahrensfreies Bauvorhaben handelt oder Anträge auf Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen nachträglich erteilt werden sollen.
Diese Entscheidung ist gebührenpflichtig.