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GRÜN- UND HECKENSCHNITT

Bild des dargestellten Lichtraumprofils der Straßen und Gehwege

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
wer mit Kinderwagen unterwegs oder auf einen Rollator angewiesen ist, kennt das Ärgernis, welches zugewucherte Geh-und Radewege bereiten können nur zu gut.
Nach § 28 Straßengesetz Baden-Württemberg ist das sogenannte „Lichtraumprofil“ für öffentliche Gehwege, Radwege und Fahrbahnen von jeglicher Beeinträchtigung freizuhalten.

Der Luftraum muss:
über Fahrbahnen mind. 4,50 Meter
über Geh- und Radwegen mind. 2,50 Meter
von überhängenden Ästen und Zweigen freigehalten werden.

Der seitliche Abstand vom befestigten Fahrbahnrand 0,50 Meter.

Hecken sind entlang der Gehwege bis zur Gehweghinterkante zurückzuschneiden. Ferner ist hierauf zu achten, dass die Hecken und Sträucher niedrig gehalten werden, damit keine Sichtbehinderung für den Straßenverkehr, insb. bei Straßeneinmündungen und dergleichen, gegeben ist. Verkehrs- und Hinweisschilder müssen deutlich erkennbar sein.

Der sogenannte Form- oder Pflegeschnitt bei Hecken und Sträuchern, bei welchem lediglich herauswachsende Äste korrigiert werden, ist ganzjährig erlaubt. Ein richtiger Rückschnitt von Hecken und Sträuchern hingegen ist gesetzlich aus Gründen des Artenschutzes ab Anfang Oktober eines jeden Jahres und bis Ende Februar zugelassen. Bei Gefahr im Verzug, sprich bei Gefährdung der Ver-
kehrssicherheit, ist die Entfernung von Gehölzen in jedem Fall ganzjährig durchzuführen.

Der Gemeindevollzugsdienst prüft regelmäßig, ob die Geh- und Radwege gut passierbar sind.

Ihre Gemeindeverwaltung
Sachgebiet Bürger & Ordnung

(Erstellt am 20. Februar 2026)

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73779 Deizisau
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