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Festsetzung der Grundsteuerfür das Jahr 2026

Drohnenaufnachme von Deizisau

Der Gemeinderat hat durch die Hebesatz-Satzung vom 15.10.2024 die Hebesätze für die Grundsteuer festgesetzt auf 
- 380 v.H. für die land- u. forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) und 
- 172 v.H. für die Grundstücke (Grundsteuer B). 
Die Hebesätze sind gegenüber dem Vorjahr unverändert.
 
1. Steuerfestsetzung
Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2026 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird aufgrund von § 51 Abs. 3 des Landesgrundsteuergesetzes Baden-Württemberg (LGrStG BW) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 in derselben Höhe wie für das Jahr 2025 durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. 
Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten. In diesen Fällen ergeht anknüpfend an den Messbescheid des Finanzamts ein entsprechender schriftlicher Grundsteuerbescheid.
 
2. Zahlungsaufforderung  
Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer für 2026 zu den Fälligkeitsterminen (15.02.,15.05., 15.08., 15.11.2026) und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, auf eines der in diesem Bescheid angegebenen Bankkonten der Gemeindekasse zu überweisen oder einzuzahlen.
Bei Vorliegen eines Lastschriftmandats wird die Grundsteuer zu den genannten Terminen von unserer Gemeindekasse eingezogen. Diejenigen, die noch kein Lastschriftmandat erteilt haben, können das digitale SEPA-Lastschriftmandat der Gemeinde Deizisau verwenden.
 
 
3. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Festsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch bei der Gemeinde Deizisau, Am Marktplatz 1, 73779 Deizisau erhoben werden.
 
Hinweis
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Dies bedeutet, dass angeforderte Beträge auch bei Einlegung eines Widerspruchs fristgerecht zu entrichten sind. Bei verspäteter Zahlung treten Säumnis- und Vollstreckungsfolgen ein.
 Deizisau, den 09.01.2026 Bürgermeisteramt Deizisau

Direkter Kontakt

Gemeinde Deizisau
Am Marktplatz 1
73779 Deizisau
Telefon 07153 70130
Fax 07153 701340