- Sie haben nicht wieder geheiratet.
- Der oder die Verstorbene hat mindestens 5 Jahre lang in die Rentenversicherung eingezahlt (allgemeine Wartezeit) oder bereits eine Rente erhalten.
- Ausnahme: Wenn Ihr Partner oder Ihre Partnerin zum Beispiel einen Arbeitsunfall hatte, können kürzere Zeiten ausreichen.
- Sie waren zur Zeit des Todesfalls seit mindestens ein Jahr verheiratet oder Lebenspartner.
- Ausnahme: Manchmal genügt es, wenn Sie kürzer als ein Jahr verheiratet waren. Das gilt zum Beispiel, wenn Ihr Partner oder Ihre Partnerin bei einem Unfall verstorben ist.
Wenn Sie wieder neu heiraten, endet Ihre Witwen- oder Witwerrente. Sie können dann aber eine Abfindung als Starthilfe in einen neuen Lebensabschnitt beantragen.
Wenn Sie sich als Paar entschieden hatten, Ihre Rentenansprüche zu teilen (Rentensplitting), können Sie keine Witwen- oder Witwerrente erhalten.
Kleine Witwen- oder Witwerrente
Die kleine Witwenrente können Sie erhalten, wenn
- Sie jünger sind als die aktuelle Altersgrenze:
- Altersgrenze bei Todesfall im Jahr 2020: 45 Jahre und 9 Monate
- Diese Altersgrenze steigt bis 2029 stufenweise auf 47 Jahre.
- Sie nicht erwerbsgemindert sind und
- Sie kein Kind unter 18 Jahren erziehen.
Große Witwen- oder Witwerrente
Die große Witwenrente können Sie erhalten, wenn Sie entweder
- die oben angegebene, aktuelle Altersgrenze erreicht haben oder
- erwerbsgemindert sind oder
- ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen unter 18 Jahren erziehen oder
- für ein behindertes eigenes Kind oder Kind des Verstorbenen sorgen, unabhängig von dessen Alter.
Witwen- oder Witwerrente nach altem Recht
Sie können Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente nach altem Recht haben, wenn
- Ihr Partner oder Ihre Partnerin vor dem 1. Januar 2002 gestorben ist oder
- Sie vor dem 1. Januar 2002 geheiratet haben und
- Ihr Partner oder Ihre Partnerin vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde.
In diesen Fällen können Sie die Rente auch dann erhalten, wenn Sie kürzer als 1 Jahr verheiratet waren.
Witwen- oder Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten
Wenn Ihre Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden wurde, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen auch
- trotz bereits geschiedener Ehe oder
- bei erneuter Ehe oder Lebenspartnerschaft, die wieder aufgelöst wurde
eine spezielle Witwen- oder Witwerrente erhalten.
Witwen- oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten
Eine sogenannte Witwen- oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten können Sie erhalten, wenn Sie
- nach dem Tod Ihres früheren Partners oder Ihrer Partnerin wieder geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft eingetragen haben und
- die neue Verbindung nun aufgelöst oder aufgehoben wurde.