In manchen Fällen kann die finanzielle Unterstützung des Bundes durch die Überbrückungshilfe 3 nicht ausreichend sein, um den Fortbestand eines Betriebs zu sichern. Für diese Fälle steht die Stabilisierungshilfe 2 des Landes als Alternative zur Verfügung.
Gefördert werden maximal drei zusammenhängende Monate im Zeitraum 1. Januar 2021 bis 31. März 2021.
Der einmalige Zuschuss setzt sich wie folgt zusammen:
- bei mindestens 50 % Anteil von Umsätzen im Hotel- und Gaststättenbereich am Gesamtumsatz („überwiegende Tätigkeit“):
3.000 Euro je Betrieb sowie 2.000 Euro je Mitarbeiterin oder Mitarbeiter, umgerechnet in Vollzeitstellen
- bei mindestens 30 %, aber weniger als 50 % Anteil von Umsätzen im Hotel- und Gaststättenbereich am Gesamtumsatz („maßgebliche Tätigkeit“):
2.000 Euro je Betrieb sowie 1.000 Euro je Mitarbeiterin oder Mitarbeiter, umgerechnet in Vollzeitstellen.
Beispiel 1: Sie betreiben ein Café mit 2 Vollzeitbeschäftigten (überwiegende Tätigkeit im Gaststättenbereich).
Liquiditätsengpass: 8.000 Euro
Sie können beantragen: 7.000 Euro (3.000 Euro + 2 x 2.000 Euro)
Beispiel 2: Sie sind Handwerkerin und führen eine Landpension mit insgesamt 10 Vollzeitbeschäftigten im Gesamtunternehmen (40 % Anteil am Gesamtumsatz, damit maßgebliche Tätigkeit im Beherbergungsbereich).
Liquiditätsengpass: 14.000 Euro
Sie können beantragen: 12.000 Euro (2.000 Euro + 10 x 1.000 Euro)
Der Zuschuss kann maximal so hoch sein wie Ihr errechneter Liquiditätsengpass.
Die Obergrenze für die Förderung beträgt 1,8 Millionen Euro pro Betrieb. Auf diese beihilferechtliche Grenze werden alle Förderungen angerechnet, die als Kleinbeihilfen ausbezahlt werden, beispielsweise Stabilisierungshilfe 1 oder Überbrückungshilfe 1.