Wenn Sie eine Patentanwaltsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH gründen möchten, müssen Sie die Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft beantragen.
Hinweis: Außer der GmbH können Sie andere Rechtsformen (z.B. Partnerschaftsgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts) wählen. Diese müssen sich ebenfalls nach den beruflichen Anforderungen (vor allem § 52a Patentanwaltsordnung) richten. Eine Zulassung durch die Patentanwaltskammer ist aber nicht nötig.
Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer Patentanwaltsgesellschaft dürfen - wie Patentanwältinnen und Patentanwälte - folgende Tätigkeiten anbieten:
- Beratung zu Erfindungen, Marken, Design, Know-how, Sortenschutz und Ähnliches
- Anmeldung aller gewerblichen Schutzrechte
- Verfolgen von Schutzrechtsverletzungen (soweit nicht die Vertretung durch Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte notwendig ist)
- Vertretung vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, Bundespatentgericht, Bundessortenamt und anderen internationalen Behörden des gewerblichen Rechtsschutzes
- Vertretung vor dem Bundesgerichtshof in Nichtigkeitsverfahren
Tipp: Auf den Seiten der Patentanwaltskammer finden Sie eine ausführliche Auflistung der Tätigkeiten von Patentanwältinnen und Patentanwälten.