Sie müssen keine Zuzahlung leisten, wenn Sie
- schon die volle Anzahl an Kalendertagen zugezahlt haben, oder
- bei der Antragstellung noch nicht 18 Jahre alt sind, oder
- Übergangsgeld erhalten, sofern Sie nicht neben dem Übergangsgeld zusätzlich Erwerbseinkommen beziehen, oder
- Arbeitslosengeld II, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Leistungen zur Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches erhalten, oder
- kein Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (z.B. Krankengeld, Arbeitslosengeld, Rente, Pension) erhalten,
- eine (ganztägig) ambulante medizinische Rehabilitationsleistung durchführen oder oder
- Rehabilitationsleistungen für Kinder in Anspruch nehmen, oder
- eine Präventionsleistung durchführen, oder
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (= berufliche Rehabilitation wie z.B. eine Umschulung) erhalten, oder
- Ihr monatliches Nettoeinkommen oder Nettoerwerbsersatzeinkommen unter 1.247 Euro liegt, sodass die Zuzahlungen eine unzumutbare Belastung für Sie darstellen würden.
Sie können beantragen, sich unter bestimmten Voraussetzungen teilweise von der Zuzahlung befreien zu lassen. Beträgt Ihr monatliches Nettoerwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen allein oder zusammen zwischen 1.247 Euro und 1.868,99 Euro , kann der Zuzahlungsbetrag reduziert werden, wenn
- Sie ein leibliches Kind, ein Adoptivkind, ein Pflegekind oder ein Stiefkind unter 18 Jahren (nicht Enkel oder Geschwister, auch wenn diese im Haushalt aufgenommen sind) haben oder das Kind ist über 18 und es besteht ein Anspruch auf Kindergeld,
- Ihre Ehefrau, Ihr Ehemann, Ihre eingetragene Lebenspartnerin oder Ihr eingetragener Lebenspartner nicht erwerbstätig ist, weil
- er oder sie Sie pflegt oder
- er oder sie selbst der Pflege bedarf und und kein Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung besteht
Hinweis: Sie müssen mit Ihrer Ehefrau, Ihrem Ehemann, Ihrer eingetragenen Lebenspartnerin oder Ihrem eingetragenen Lebenspartner in einem Haushalt leben.
In den genannten Fällen kann die Zuzahlung abhängig vom Nettoeerwerbseinkommen oder Nettoerwerbsersatzeinkommen wie folgt reduziert werden
- ab 1.247,00 Euro täglich 5,00 Euro
- ab 1.370,60 Euro täglich 6,00 Euro
- ab 1.495,20 Euro täglich 7,00 Euro
- ab 1.619,80 Euro täglich 8,00 Euro
- ab 1.744,40 Euro täglich 9,00 Euro
- ab 1.869,00 Euro täglich 10,00 Euro
Die genannten Werte beziehen sich auf das Jahr 2019 und verändern sich jährlich. Fragen Sie bei der Rentenversicherung nach.