Sie betreiben ambulante Pflege- und Betreuungsdienste, ärztliche Dienste, sonstige Krankentransporte oder Medikamentenlieferdienste zu Apotheken und Arztpraxen, Arzneimittel- und Laborfahrzeuge oder Apothekendienste im Zusammenhang mit der Belieferung von Covid 19-Impfstoffen?
Dann können Sie zur Wahrnehmung Ihrer Tätigkeit
- im eingeschränkten Halteverbot oder in Halteverbotszonen parken,
- an Parkscheinautomaten ohne Parkschein parken,
- Fußgängerzonen befahren,
- in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb markierter Flächen parken,
- auf Bewohnerparkplätzen parken.
Die Ausnahmeregelungen gelten zunächst bis zum 31. Dezember 2021.