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Wappen von Deizisau

Amtliche Bekanntmachungen

Hier finden Sie Informationen zu ausgewählten Bekanntmachungen der Gemeinde Deizisau.

Alle amtlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Deizisau werden im Amtsblatt "Mein Deizisau im Blick" veröffentlicht, das jeweils freitags erscheint.

Geänderte Parkplatzregelung rund um die Gemeindehalle

Geänderte Parkplatzregelung rund um die Gemeindehalle

Aufgrund einer Hausmesse der Firma INDEX stehen vom 08.04.2024 bis 12.04.2024 die öffentlichen Parkplätze im Bereich Altbacher Straße, Gemeindehalle, Sporthalle sowie am Neckarufer nur eingeschränkt zur Verfügung. Von 05:00 Uhr bis 15:00 Uhr sind die Parkplätze ausschließlich den INDEX-Mitarbeitern und Messebesuchern vorbehalten.
Wir bitten, die Beschilderung zu beachten.

Ihre Gemeindeverwaltung

Neues Online-Portal für Verwarnungs- und Bußgeldverfahren: Bürger haben nun mehr Möglichkeiten

Ab sofort haben Betroffene oder Zeugen die Möglichkeit, über ein Online-Portal Einsicht in Teile des Vorgangs zu nehmen und sich zum Tatvorwurf zu äußern oder diesen direkt
zu bezahlen. Das neue Portal eröffnet den betroffenen Personen eine Reihe von Optionen, um schnell und unkompliziert auf Verfahrensanliegen zu reagieren.

Zu den Hauptfunktionen gehören:

Einsicht in den Vorgang.
Bürger können online Teile des Verfahrens oder auch das Lichtbild einsehen, was ihnen einen klaren Überblick über den Vorfall gibt.

Stellungnahme zur Person oder zum Tatvorgang abgeben.
Die betroffenen Personen haben die Möglichkeit, sich zu dem Tatvorwurf zu äußern oder eine Stellungnahme zur Person oder zum Vorfall abzugeben.

Den Fahrer/die Fahrerin benennen.
Wenn das Verfahren ein Fahrzeug betrifft und der Fahrer nicht der Halter ist, kann dieser über das Portal benannt werden.

Anlagen beifügen.
Zusätzliche Dokumente oder Nachweise können digital hochgeladen und dem Verfahren hinzugefügt werden.

Die Einführung dieses Online-Portals bringt zahlreiche Vorteile mit sich. Anstatt persönlich zur Post zu gehen oder Briefe zu verschicken, können alle erforderlichen Schritte bequem von zu Hause oder unterwegs erledigt werden. Die Nutzung des Portals ist einfach und benutzerfreundlich gestaltet. Melden Sie sich einfach im Portal an, geben Sie die erforderlichen Informationen ein und bearbeiten Sie Ihre Anliegen.

Bei Fragen oder Anliegen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Standsicherheitsprüfung der Grabmale

Der Gemeinde als Friedhofsträger obliegt die Verkehrssicherungspflicht auf dem Friedhof. Dies umfasst u. a. auch die Sorge für die Standsicherheit der Grabsteine. Die aufgestellten
Grabmale müssen deshalb in regelmäßigen Abständen auf ihre Standsicherheit geprüft werden. Die Prüfung erfolgt entsprechend den Vorgaben der VSG 4.7 § 9 der zuständigen Berufsgenossenschaft und wird in der KW 16/2024 stattfinden.

Neben der Gemeinde Deizisau als Friedhofsträger sind vor allem die Nutzungs- und Verfügungsberechtigten der Grabstätten für den verkehrssicheren Zustand der Grabmale und
sonstigen Grabanlagen verantwortlich. Die Nutzungs-/Verfügungsberechtigten von Grabanlagen, deren Standsicherheit nicht mehr gewährleistet ist, werden angeschrieben und gebeten, die Grabsteine dann umgehend durch einen Steinmetzbetrieb fachgerecht befestigen zu lassen.

Grabmale, die eine unmittelbare Gefahr darstellen, müssen auf Kosten der Grabnutzungsberechtigten gesichert oder unter Umständen sogar umgelegt werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten für alle Unfälle haften, die durch das Umstürzen von nicht mehr standfesten Grabmalen verursacht werden.


Die Friedhofsverwaltung Deizisau

Landratsamt Esslingen richtet eine Unterkunft für unbegleitete, minderjährige Ausländer (UMA) in Deizisau ein

Ab dem 2. April 2024 wird im Schießhausweg in Deizisau eine Notfallunterbringung für unbegleitete, minderjährige Ausländer (UMA) eröffnet. Die Jugendlichen sind im Alter von 16 bis 18 Jahren und kommen aus den unterschiedlichsten Krisen- und Kriegsgebieten wie z.B. Afghanistan. In dem Gebäude sind 40 Unterbringungsplätze für diese Jugendlichen entstanden. 

Deizisau ist neben der Stadt Esslingen die einzige Kommune im Landkreis, die aktuell solch eine Notfallunterbringung für unbegleitete minderjährige Jugendliche bereitstellen kann.

Sozialdezernentin Katharina Kiewel betont die Notwendigkeit der möglichst guten Versorgung der jungen Menschen, die dem Landkreis zugewiesen werden. Dabei ist die Landkreisverwaltung auf die gute Kooperation mit den freien Trägern der Jugendhilfe und den aufnehmenden Gemeinden angewiesen. Wenn diese an die Grenzen ihrer Belastung geraten, ist der Landkreis in der rechtlichen Verpflichtung die Angebote selbst zu übernehmen. Von der Notunterbringung werden die Jugendlichen in Regeleinrichtungen der freien Jugendhilfeträger im Landkreis weitervermittelt. Freie Träger, der Landkreis und die Kommunen stellen hier eine Solidargemeinschaft dar. Dezernentin Kiewel dankt allen Beteiligten und hier ausdrücklich der Gemeinde Deizisau, die dazu beitragen, dass die Situation für geflüchtete junge Menschen nach ihrer Ankunft im Landkreis Esslingen bisher gut gestaltet werden konnte.

Nun werden die ersten 20 – 25 Jugendlichen in der Woche nach Ostern ihre Zimmer im Schießhausweg beziehen, um dann so bald wie möglich, ein weiterführendes Angebot der Jugendhilfe zu erhalten.

Bürgermeister Thomas Matrohs sagt in diesem Zusammenhang: „Bei der Entscheidung für diesen Standort war es uns wichtig, dass die Jugendlichen hier in Deizisau eine rundum-die-Uhr-Betreuung erhalten, mit dem Ziel eine gute Aufnahme in einem sicheren Umfeld zu gewährleisten.“ Zusätzlich sollen hier am Standort bereits erste Maßnahmen zur Integration, wie Sprachkurse und andere tagesstrukturierende Maßnahmen stattfinden. Auch die Nähe zum Interkulturellen Campus Deizisau (ICD) hält Bürgermeister Thomas Matrohs für ideal. „Durch die gute Integrationsarbeit im ICD existiert hier bereits ein ergänzender Baustein der Sozialbetreuung und Integration für die Minderjährigen.“

Klar ist, dass die Unterbringung von Flüchtlingen die Städte und Gemeinden, sowie die hauptamtlichen und ehrenamtlichen Strukturen, aktuell an die Grenzen des Leistbaren und zum Teil darüber hinausbringt. Hinzu kommt, dass dieses Thema gesamtgesellschaftlich zunehmend kritischer gesehen wird. Dennoch sind die Zuweisungszahlen des Bundes an die Bundesländer und von dort an die Landkreise ungebrochen hoch bzw. steigen weiterhin an. Der Landkreis Esslingen weist seinerseits die ihm zugeteilten Flüchtlinge den 44 Städten und Gemeinden des Landkreises zu.

Bürgermeister Thomas Matrohs weiter: „Die Entscheidung unbegleitete, minderjährige Flüchtlinge aufzunehmen, basiert auf unserem Verständnis für die Notlage dieser Jugendlichen und unserer Überzeugung an die demokratischen Werte, wie Solidarität und Menschlichkeit. Daher möchten wir in Deizisau diesen jungen Menschen die Möglichkeit geben, sich auf ihre Integration im Landkreis Esslingen vorzubereiten und sie bei der Erarbeitung von Zukunftsaussichten unterstützen.

Fälligkeit der 1. Abschlagszahlung 2024 für Wasser, Schmutz- u. Niederschlagswassergebühren

Am 30.03.2024 ist die erste Abschlagszahlung für 2024 für Wasser, Schmutz- u. Niederschlagswassergebühren fällig.
Die Zahlung muss bis spätestens zu der obigen Fälligkeit bei der Gemeindekasse eingegangen sein. Barzahler werden gebeten,
diesen Zahlungstermin unbedingt einzuhalten, um unnötige Mahngebühren und Säumniszuschläge zu vermeiden. Bei Abbuchern wird zu der oben genannten Fälligkeit abgebucht.

Der Vorauszahlungsbetrag ist auf der Jahresabrechnung 2023 für Wasser und Abwasser vom 31.01.2024 auf der dritten Seite abgedruckt. Er wurde aufgrund des Wasserverbrauchs 2023 sowie der versiegelten Fläche und der aktuell geltenden Preise ermittelt.

Die Verbrauchsgebühr beträgt im Jahr 2024 2,54 € je Kubikmeter Wasser plus 7 % USt. und 3,40 € je Kubikmeter Schmutzwasser sowie 0,38 € Niederschlagswassergebühr je m² versiegelter Fläche. Die Grundgebühr für den üblichen Wasserzähler Q3 4 (QN 2,5) beträgt 1,50 € pro Monat plus 7 % USt.

Anzeigepflicht der Haus- u. Grundstückseigentümer über Änderung oder Neuanlage von versiegelten Flächen (Niederschlagswassergebühr)

Die Gemeinde Deizisau weist hiermit ausdrücklich auf die Anzeigepflicht für Haus- und Grundstückseigentümer bei Änderung oder Neuanlage von versiegelten Flächen zur Berechnung der Niederschlagswassergebühr nach § 47 AbwS der Gemeinde Deizisau hin.

Auszug aus der Abwassersatzung (AbwS)

§ 47
Anzeigepflicht

(1) Binnen eines Monats sind der Gemeinde der Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentlichen Abwasseranlagen
angeschlossenen Grundstücks anzuzeigen. Entsprechendes gilt beim Erbbaurecht oder einem sonstigen dinglichen baulichen Nutzungsrecht. Anzeigepflichtig sind der Veräußerer und der Erwerber.

(2) Binnen eines Monats nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes hat der Gebührenschuldner der Gemeinde anzuzeigen
a) die Menge des Wasserverbrauchs aus einer nichtöffentlichen Wasserversorgungsanlage;
b) das auf dem Grundstück gesammelte und als Brauchwasser genutzte Niederschlagswasser (§ 40 Abs. 1 Nr. 3);
c) die Menge der Einleitungen aufgrund besonderer Genehmigung (§ 8 Abs. 3).

(3) Binnen eines Monats nach dem tatsächlichen Anschluss des Grundstücks an die öffentlichen Abwasseranlagen, hat der Gebührenschuldner die Lage und Größe der Grundstücksflächen und der Zisternen sowie von Sickermulden, Mulden-Rigolen-Systemen oder einer anderen vergleichbaren Anlage (Entlastungssonderbauwerke), von denen Niederschlagswasser den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird (§ 40a Abs. 1 bis Abs. 4) der Gemeinde in prüffähiger Form mitzuteilen. Unbeschadet amtlicher Nachprüfung wird aus dieser Mitteilung die Berechnungsfläche ermittelt. Kommt der Gebührenschuldner seinen Mitteilungspflichten nicht fristgerecht nach, werden die Berechnungsgrundlagen für die Niederschlagswassergebühr von der Gemeinde geschätzt.

(4) Prüffähige Unterlagen sind Lagepläne im Maßstab 1:500 oder 1:1.000 mit Eintrag der Flurstücks-Nummer. Die an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücksflächen sind unter Angabe der in § 40a Abs. 2 aufgeführten Versiegelungsarten und der für Berechnung der Flächen notwendigen Maße rot zu kennzeichnen. Dies gilt auch für Angaben zu Lage und Größe von
Entlastungssonderbauwerken nach Abs. 3. 

(5) Ändert sich die Größe oder der Versiegelungsgrad des Grundstücks oder ändern sich Größe oder Nutzung von Entlastungssonderbauwerken nach Abs. 3 oder entfallen solche Entlastungssonderbauwerke oder werden neu errichtet, ist die Änderung innerhalb eines Monats der Gemeinde anzuzeigen. Änderungen sind bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühr ab dem der Anzeige folgenden Monat zu berücksichtigen.

(6) Unverzüglich haben der Grundstückseigentümer und die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen der Gemeinde mitzuteilen:
a) Änderungen der Beschaffenheit, der Menge und des zeitlichen Anfalls des Abwassers;
b) wenn gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen oder damit zu rechnen ist.

(7) Binnen eines Monats hat der Grundstückseigentümer der Gemeinde mitzuteilen, wenn die Voraussetzungen für Teilflächenabgrenzung gem. § 26 Abs.1 Nr.2 dieser Satzung und § 31 Abs.1 Satz 2 KAG entfallen sind, insbesondere abgegrenzte Teilflächen gewerblich oder als Hausgarten genutzt, tatsächlich an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossen oder auf ihnen genehmigungsfreie bauliche Anlagen errichtet werden.
(8) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage, auch nur vorübergehend, außer Betrieb gesetzt, hat der Grundstückeigentümer
diese Absicht so frühzeitig mitzuteilen, dass der Grundstücksanschluss rechtzeitig verschlossen oder beseitigt werden kann.

(9) Wird die rechtzeitige Anzeige schuldhaft versäumt, so haftet im Falle des Absatzes 1 der bisherige Gebührenschuldner für die Benutzungsgebühren, die auf den Zeitpunkt bis zum Eingang der Anzeige bei der Gemeinde entfallen.

§ 50
Ordnungswidrigkeiten

(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs.2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Anzeigepflichten nach § 47 Absätze 1 bis 7 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt.



Für Rückfragen steht Ihnen gern Herr Alexander Baur per Telefon unter 07153/7013-33 oder per Mail an steuern@deizisau.de zur Verfügung.

Wahlhelferinnen und Wahlhelfer für die Kommunal- und Europawahl am 09.06.2024 gesucht

Für die am Sonntag, dem 09.06.2024 stattfindende Kommunal- und Europawahl sucht die Gemeinde Deizisau noch motivierte Freiwillige, die als ehrenamtliche Wahlhelfer aktiv bei der Durchführung der Wahl und Feststellung des Wahlergebnisses unterstützen möchten.

Spezielle Vorkenntnisse sind nicht erforderlich. Das notwendige Wissen wird in einer kurzen Schulung vor der Wahl vermittelt werden. Wahlhelfer kann jeder werden, der auch wahlberechtigt ist.

Aufgabe der Wahlhelfer ist es, sich vor Ort in einem der Wahllokale als Wahlvorstand um den reibungslosen Ablauf der Wahl zu kümmern (u.a. Überprüfen von Personalien, Ausgabe und Auszählung der Stimmzettel, etc.). Jeder Wahlhelfer erhält für seinen Einsatz eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 10 € pro Stunde sowie Verpflegung.

Interessierte Bürgerinnen und Bürger können sich gerne unter Angabe der persönlichen Daten (Name, Anschrift, Tel.Nr.) bis Freitag, den 05.04.2024 bei der Gemeinde Deizisau melden.

Das Bürgermeisteramt

Ihr Ansprechpartner:
Nikolaos Georgiadis
Am Marktplatz 1
Raum 0.25
Tel.: 07153 7013 – 20
E-Mail: georgiadis@deizisau.de

Einladung zu einer Sitzung des Ausschusses für Technik und Umwelt

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

am Montag, 18.03.2024, findet um 17:30 Uhr die 50. Sitzung des Ausschusses für Technik und Umwelt im großen Sitzungssaal statt, zu der ich Sie hiermit einlade.

Tagesordnung

  1. Baugesuche
    1.1. Neubau Werkserweiterung - Esslinger Straße 4-10
    1.2. Umbau des best. Wohnhauses - Lenaustraße 8
    1.3. Errichtung einer Photovoltaikanlage - Riederwiesen 2
  2. Verschiedenes
  3. Energetische Teilsanierung Hermann-Ertinger-Sporthalle 4.BA
    - Vergabe Gerüstbauarbeiten
  4. Energetische Teilsanierung Hermann-Ertinger-Sporthalle 4.BA
    - Vergabe Malerarbeiten
  5. Energetische Teilsanierung Hermann-Ertinger-Sporthalle 4.BA
    - Vergabe Holzbauarbeiten
  6. Energetische Teilsanierung Hermann-Ertinger-Sporthalle 4.BA
    - Vergabe Schlosserarbeiten
  7. Energetische Teilsanierung Hermann-Ertinger-Sporthalle 4.BA
    - Vergabe Trockenbauarbeiten

gez. Thomas Matrohs
Bürgermeister

Einladung zu einer Sitzung des Gemeinderates

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
am Dienstag, 19.03.2024, findet um 19:00 Uhr die 70. Sitzung des Gemeinderates im großen Sitzungssaal statt, zu der ich Sie hiermit einlade.

  1. Bekanntgaben der Verwaltung
  2. Bürgerfragestunde
  3. Freiflächen PV-Anlage Kläranlage
    - Vorstellung Planungsvarianten durch Vertreter der Stadtwerke Esslingen
    - Festlegung der Ausschreibungsmodalitäten
  4. Aufstellungsbeschluss Wert I – 7. Änderung
    - Beschlussfassung
    - Vergabe der Planungsleistungen
  5. Städtebauliche Erneuerung Ortskern III
    - Grundsatzbeschluss
  6. Kommunale Wärmeplanung – Umfrage zur Fernwärme 
    - Vorstellung der Ergebnisse der Bürgerumfrage „Warmup für Deizisau“
    - Kenntnisnahme
  7. Konzeption Wohnmobil- und Wohnwagenstellplatz auf dem Parkplatz im Hölderlinweg
  8. Jagdverpachtung
    - gemeinschaftlicher Jagdbezirk
    - Eigenjagdbezirk
  9. Eigenkontrollverordnung_Kanalsanierung 2024_offene Bauweise
    - Vergabe der Arbeiten
  10. Eigenkontrollverordnung_Kanalsanierung 2024_geschlossene Bauweise
    - Vergabe der Arbeiten
  11. Verschiedenes

gez. Thomas Matrohs
Bürgermeister

Schornsteinreinigung und Immissionsschutzmessung

In der Gemeinde Deizisau wird ab Montag, den 18. März 2024 die Schornsteinreinigung durchgeführt.
Ab Dienstag, den 2. April 2024 wird mit den Immissionsschutzmessungen begonnen.
Bevollm. Bezirksschornsteinfeger
Axel Gaiser
Tel.: 07024 / 54827

Technische Betriebsführung - Trinkwasser durch die SWE

Wir möchten Sie darüber informieren, dass die Betreuung der Trinkwasserversorgung für die Gemeinde Deizisau ab dem 01.03.2024 durch die Stadtwerke Esslingen am Neckar GmbH & Co. KG (SWE) übernommen wird. Bitte melden Sie Störungen zukünftig an die Notfallnummer 0711 3907-222. Die derzeit bekannten Notfallnummern des Bauhofs, der Wasserversorgung und des Wassermeisters wurden zum 01.03.2024 abgeschalten.

Wir verabschieden unseren Deizisauer Wassermeister Siegfried Gesierich nun nach 21 Jahren Tätigkeit für die Gemeinde Deizisau. Herr Gesierich wechselt beruflich zum 01.03.2024 zur SWE und wird aber weiterhin am Standort Deizisau für die Trinkwasserversorgung tätig sein. Wir wünschen Siegfried Gesierich alles Gute für die Zukunft und bedanken uns für die gute Zusammenarbeit.

Bürgermeister Thomas Matrohs mit Siegfried Gesierich

Betriebssatzung für die Gemeindewerke Deizisau

Gemeinde Deizisau Landkreis Esslingen

Betriebssatzungfür die Gemeindewerke Deizisau

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und § 3 Absatz 2 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Deizisau am 27.02.2024 folgende Betriebssatzung beschlossen:

§ 1Gegenstand und Name des Eigenbetriebs
1. Die Wasserversorgung und das Freibad der Gemeinde Deizisau werden unter der Bezeichnung „Gemeindewerke Deizisau“ als Eigenbetrieb geführt.

2. Der Eigenbetrieb versorgt das Gemeindegebiet mit Wasser. Er kann aufgrund von Vereinbarungen sein Versorgungsgebiet auf andere Gemeinden ausdehnen oder Abnehmer außerhalb des Gemeindegebietes mit Wasser beliefern. Ferner hat der Eigenbetrieb die Aufgabe, das Freibad der Gemeinde Deizisau zu betreiben und die hierfür erforderlichen Anlagen bereitzustellen.

3. Der Eigenbetrieb betreibt alle diesen Betriebszweck fördernden oder ihn wirtschaftlich berührenden Geschäfte.


§ 2 Zuständigkeiten
Für den Eigenbetrieb wird kein Betriebsausschuss gebildet. Der Gemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und das Eigenbetriebsgesetz vorbehalten sind. Der Gemeinderat entscheidet auch in den Angelegenheiten, die nach dem Eigenbetriebsgesetz einem beschließenden Betriebsausschuss obliegen.

§ 3 Betriebsleitung
1. Für den Eigenbetrieb wird eine Betriebsleitung bestellt. Betriebsleiter ist der Fachbeamte für das Finanzwesen. Als Stellvertreter und Ansprechpartner des Betriebsleiters für technische Fragen wird der Ortsbaumeister eingesetzt.

2. Die technische Betriebsführung für die Wasserversorgungsleitungen und Wasseranlagen im Versorgungsbetrieb wird ab 01.03.2024 an einen Dritten vergeben. Dieser stellt auch die technische Führungskraft nach DVGW Regelwerk W1000. Der Bürgermeister der Gemeinde ist weisungsberechtigt gegenüber dem Dritten.

3. Den Betriebsleitern obliegen insbesondere die laufende Betriebsführung und die Entscheidung in allen Angelegenheiten des Betriebes, soweit nicht der Gemeinderat zuständig ist. Dazu gehören die Aufnahme der im Liquiditätsplan vorgesehenen Kredite, die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge sowie alle sonstigen Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung und Wirtschaftlichkeit des Betriebes notwendig sind. Insbesondere der Einsatz von Personal, die Anordnung von Instandsetzungen, die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung.

§ 4Wirtschaftsführung und Rechnungswesen, Stammkapital
Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebs erfolgt nach den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes – EigBG – und der EigenbetriebsverordnungHGB – EigBVO-HGB – auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs. 

Das Stammkapital des Eigenbetriebs wird auf 900.000 € festgesetzt. Davon entfallen auf den Betriebszweig Wasserversorgung 600.000 € und auf den Betriebszweig Freibad 300.000 €.

§ 5 Inkrafttreten
Diese Betriebssatzung tritt am 01.03.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung vom 22.06.2022 außer Kraft.

Deizisau, 28.02.2024


gez.Thomas Matrohs
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 GemO

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Urlaubszeit steht bevor: Reisepass oder Personalausweis rechtzeitig beantragen – auch für Kinder!

Mit den Osterferien beginnt die Reisezeit. Wer dann allein oder mit seinen Kindern in den Urlaub fahren möchte, sollte sich schon jetzt um die notwendigen Ausweisdokumente kümmern.

Seit dem 1. Januar 2024 werden keine Kinderreisepässe neu ausgestellt oder verlängert. Das bedeutet, dass nun auch für Kinder unter 12 Jahren elektronische Reisedokumente beantragt werden müssen. Diese werden nicht mehr vor Ort, sondern von der Bundesdruckerei ausgestellt, wodurch es zu deutlich längeren Lieferzeiten kommt.

Für Reisen innerhalb der EU ist sowohl für Kinder als auch für Erwachsene ein Personalausweis ausreichend. Bei allen Reisen außerhalb der Europäischen Union wird ein elektronischer Reisepass benötigt. Das Deizisauer Bürgerbüro bittet deswegen alle Bürgerinnen und Bürger, beim Planen und Buchen einer Reise auch an die Beantragung von Personalausweisen und Reisepässen zu denken, damit es auf dem Weg in den Urlaub keine bösen Überraschungen gibt. Dabei sollte unbedingt die Lieferzeit der Bundesdruckerei mit bedacht werden, die aktuell zwischen drei und sechs Wochen liegt.

Infos darüber, was zum Beantragen von Reisepässen und Personalausweisen mitgebracht werden muss, sind auf der Webseite der Gemeinde Deizisau zu finden.
www.deizisau.de 
Stichwort: Personalausweis beantragen / Reisepass beantragen

QR-Code Personalausweis beantragen

Wiederaufnahme der Parkregelung der öffentlichen Parkplätze Gemeindehalle / Altbacher Straße

Nach Abschluss der Fahrbahnsanierung der Kreisstraße 1211 – Plochinger Straße – wird die ursprüngliche Parkregelung ab Montag, 04.03.2024 wieder in Kraft gesetzt. Die öffentlichen Parkplätze entlang der Altbacher Straße sowie der Gemeindehallen-Parkplatz können täglich von 6:00 bis 22:00 Uhr unentgeltlich für eine maximale Dauer von 6 Stunden genutzt werden. Hierfür können Sie – wie gewohnt – die Parkscheibe in Ihrem Fahrzeug auslegen oder die ParksterApp verwenden. Außerhalb oben genannter Parkzeiten, d.h. von 22:00 bis 06:00 Uhr wird die 6-Stunden-Regelung aufgehoben und es kann ohne Parkscheibe geparkt werden. Die Tiefgarage unter dem Kinderhaus Himmelblau steht mit einer Höchstparkdauer von max. 6 Stunden zur Verfügung. Die Parkgebühren in Höhe von 1 €/Std. können mittels Parkschein am Automaten oder über die Parkster-App beglichen werden.

Die Grünfläche am Festplatz steht als Ausweichparkmöglichkeit nicht mehr zur Verfügung. Das Parken auf dieser Grünfläche ist nicht zulässig, Parkverstöße werden ab Montag, 04.03.2024 wieder geahndet.

Parkster-App Die Parkster-App kann im App Store (iOS) oder Google Play Store (Android) heruntergeladen werden und ermöglicht ein bargeldloses Lösen von Parkscheinen oder auch das digitale Stellen der Parkscheibe.

Weitere Informationen zur Parkster-App und deren Bedienung finden Sie unter www.parkster.de/for-drivers In Deizisau benötigt der gemeindliche Vollzugsdienst keinen Nachweis darüber, dass der Parkschein mit Parkster gelöst bzw. die Parkscheibe mit der App gelöst wurde. Bei der Abfrage des Kennzeichens erhalten die Mitarbeitenden den Hinweis, dass das Parken mit der App erfolgt.

QR-Code ParksterApp

Alternierendes Parken in der Kirchstraße

Auf Anordnung des Landratsamtes wird in der Kirchstraße ab dem 04.03.2024 zwischen der Einmündung Bismarckstraße und der Einmündung Hermannstraße für die Dauer eines Monats ein alternierendes Parkkonzept getestet. Bis zum 07.04.2024 wird versuchsweise das wechselseitige Parken auf beiden Straßenseiten erlaubt. Die Gemeindeverwaltung nimmt während und nach der Testphase gerne Rückmeldungen entgegen.

Bitte geben Sie Ihre Rückmeldungen bei Herrn Georgiadis (07153 7013-20, georgiadis@deizisau.de), Sachgebiet Bürger & Ordnung, ab. Diese bilden die Entscheidungsgrundlage für den Gemeinderat, ob die alternierende Parkregelung dauerhaft beibehalten oder auf die bisherige Regelung zurückgegriffen wird.

Einladung zu einer Sitzung des Ausschusses für Technik und Umwelt

Einladung zu einer Sitzung des Ausschusses für Technik und Umwelt

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
am Montag, 26.02.2024, findet um 17:00 Uhr die 49. Sitzung des Ausschusses für Technik und Umwelt im großen Sitzungssaal des Rathauses statt, zu der ich Sie hiermit einlade.

Tagesordnung

  1. Baugesuche
    1.1. Errichtung Satteldach auf best. Flachdach - Teckstraße 21
  2. Verschiedenes

gez. Thomas Matrohs
Bürgermeister

Einladung zu einer Sitzung des Gemeinderates

Einladung zu einer Sitzung des Gemeinderates

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

am Dienstag, 27.02.2024, findet um 19:00 Uhr die 69. Sitzung des Gemeinderates im großen Sitzungssaal des Rathauses statt, zu der ich Sie hiermit einlade.

Tagesordnung

  1. Bekanntgaben der Verwaltung
  2. Erklärung zum „Bündnis für Demokratie und Menschenrechte“
    - Kenntnisnahme
  3. Wahl des Feuerwehrkommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Deizisau
    - Zustimmung zur Wahl gem. § 15 Absatz 5 der Feuerwehrsatzung Haushaltssatzung mit Haushaltsplan 2024
    - Stellungnahmen der Fraktionen
    - Verabschiedung
  4. Barrierefreier Umbau der Bushaltestellen Teil 1_2024
    - Vorstellung der geplanten Maßnahmen
    - Festlegung der Ausschreibungsmodalitäten
  5. Friedhof
    - Neuanlage eines Urnenbaumgrabes & eines Friedhains
    - Vergabe der Arbeiten
  6. Betriebsführung Wasserversorgung Deizisau
    - Anpassung der Betriebssatzung
    - Übernahme technische Betriebsführung ab 01.03.2024 durch die SWE
  7. Freibad
    - Vorbereitung der Badesaison 2024
  8. Kindertagespflege in Deizisau
    - Grundsatzentscheidung für Tagespflege in anderen geeigneten Räumen (TiagR)
    - Förderung durch eine Platzpauschale für die Betreuung von Kindern aus Deizisau
    - Beschlussfassung
  9. Karenzzeit und Wahlwerbung im Amtsblatt
    - Beschlussfassung
  10. Energetische Teilsanierung Hermann-Ertinger-Sporthalle 4. BA
    - Vergabe Abbrucharbeiten
  11. Energetische Teilsanierung Hermann-Ertinger-Sporthalle 4. BA
    - Vergabe Lüftungsbauarbeiten
  12.  Energetische Teilsanierung Hermann-Ertinger-Sporthalle 4. BA
    - Vergabe Heizungsbauarbeiten
  13. Energetische Teilsanierung Hermann-Ertinger-Sporthalle 4. BA
    - Vergabe Elektroarbeiten
  14. Annahme von Spenden
    - Beschlussfassung
  15. Verschiedenes

gez. Thomas Matrohs,
Bürgermeister

Lärmaktionsplan für den Flughafen Stuttgart – Überprüfung des Lärmaktionsplans für den Flughafen Stuttgart vom Juni 2014 auf Grundlage der Lärmkartierung 2022 – Entwurf des Überprüfungsdokument

Öffentliche Bekanntmachung des Regierungspräsidiums Stuttgart Lärmaktionsplan für den Flughafen Stuttgart - Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 47d Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz.
 
Das Regierungspräsidium Stuttgart überprüft den Lärmaktionsplan für den Flughafen Stuttgart gemäß § 47d Abs. 5 Bundes-Immissionsschutzgesetz.
Der Entwurf des Überprüfungsdokuments enthält eine Bestandsaufnahme sowie eine Maßnahmendarstellung.
 
Die detaillierten Ausführungen können dem Entwurf entnommen werden. Dieser kann im Zeitraum vom 12.02.2024 bis einschließlich 12.03.2024 auf der Homepage bei den nachfolgend aufgeführten Kommunen eingesehen werden.
 
Gemeinde Altbach: www.altbach.de
Gemeinde Deizisau: www.deizisau.de
Gemeinde Denkendorf: www.denkendorf.de
Stadt Esslingen a. N.: www.esslingen.de
Stadt Filderstadt: www.filderstadt.de
Stadt Leinfelden-Echterdingen: www.leinfelden-echterdingen.de
Gemeinde Neuhausen auf den Fildern: www.neuhausen-fildern.de
Stadt Ostfildern: www.ostfildern.de
Gemeinde Schönaich: www.schoenaich.de
Gemeinde Steinenbronn: www.steinenbronn.de
Landeshauptstadt Stuttgart: www.stuttgart.de
Landratsamt Böblingen: www.lrabb.de
Landratsamt Esslingen: www.landkreis-esslingen.de
 
Ebenfalls ist der Entwurf beim Regierungspräsidium Stuttgart, Ruppmannstraße 21, 70565 Stuttgart-Vaihingen, Referat 54.1 (Einlass über die Pforte am Haupteingang, Gebäudeteil A) ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten eingesehen werden. Zudem kann der Plan auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Stuttgart unter Lärmaktionsplan für den Flughafen Stuttgart - Regierungspräsidium Stuttgart (baden-wuerttemberg.de) abgerufen werden.  
Bis einschließlich 26.03.2024 kann zu dem Entwurf gegenüber dem Regierungspräsidium Stuttgart, Ruppmannstraße 21, 70565 Stuttgart, schriftlich oder elektronisch (abteilung5@rps.bwl.de) Stellung genommen werden.
 
 Stuttgart, 06.02.2024Regierungspräsidium Stuttgart

Einladung zur nichtöffentlichen Sitzung der Jagdgenossenschaft Deizisau

Der Jagdvorstand der Jagdgenossenschaft Deizisau lädt die Jagdgenossen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Deizisau
zu einer Jagdgenossenschaftsversammlung am Mittwoch, 28.02.2024 um 19:00 Uhr, im großen Sitzungssaal des Deizisauer Rathauses ein. Die Versammlung ist nicht öffentlich.

Eine persönliche Einladung der Mitglieder erfolgt nicht.

Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen) sind alle Eigentümer von Grundstücksflächen, die zu dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und auf denen die Jagd ausgeübt werden darf. Es haben nur die Jagdgenossen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Deizisau und deren Bevollmächtigte Zutritt. Bei gemeinschaftlichem Eigentum (zum Beispiel Miteigentum, Gesamthandeigentum, Erbengemeinschaft) kann das Stimmrecht nur einheitlich ausgeübt werden, deshalb ist einer der Eigentümer von den übrigen Miteigentümern zur Stimmabgabe schriftlich zu bevollmächtigten, sofern diese nicht selbst an der Versammlung teilnehmen können; dies gilt auch für Eheleute. Jagdgenossen können ihr Stimmrecht auch durch mit schriftlicher Vollmacht versehene Vertreter ausüben.

Einlass und Feststellung der Berechtigung der Jagdgenossen erfolgt von 18:30 Uhr bis 19:00 Uhr. Um ein rechtzeitiges
Erscheinen wird gebeten, da während des Einlasses Stimmzettel ausgegeben werden müssen.

Im Namen des Gemeinderats lade ich die Mitglieder der Jagdgenossenschaft zu dieser Versammlung recht herzlich ein.

Tagesordnung:
1. Begrüßung, Feststellung der form- und fristgerechten Einladung
2. Feststellung der anwesenden und stimmberechtigten Jagdgenossen
3. Feststellung über die Fortführung des Jagdkatasters
4. Beschluss über die Verwaltung der Jagdgenossenschaft
5. Bestellung erste/r und zweiter/r Kassenprüfer/in
6. Beratung und Beschluss einer neuen Satzung der Jagdgenossenschaft
7. Verschiedenes

Deizisau, den 09.02.2024

Thomas Matrohs
Jagdvorstand

Satzungsänderung verkaufsoffene Sonntage

Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Deizisau über die Verkaufsoffenen Sonntage vom 14.11.2023 am
Sonntag, 05. Mai 2024
Sonntag, 21. Juli 2024
und
Sonntag, 24. November 2024
 Aufgrund der §§ 8 Abs. 1 und 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) vom
14.02.2007 (GBl. vom 05.03.2007 S. 135 ff), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. November 2017 (GBl. S. 631), in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i. d. F. vom 24.07.2000 (GBl. S. 582, S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2023 (GBl. S. 229, 231), hat der Gemeinderat der Gemeinde Deizisau am 23. Januar 2024 folgende Änderungssatzung beschlossen:

§ 1
Die Satzung der Gemeinde Deizisau über die verkaufsoffenen Sonntage vom 14.11.2023 wird wie folgt geändert:

1) Im Satzungsnamen wird der Termin „Sonntag, 24. November 2024“ in „Sonntag, 10. November“ geändert.

2) § 1 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst. 

 (3) Aufgrund des „Deizisauer Herbstmarktes“ am Sonntag, 10. November 2024, dürfen in der Gemeinde Deizisau die
Verkaufsstellen im Sinne von § 1 des Ladenschlussgesetzes, jeweils in der Zeit von 11.00 Uhr bis 16.00 Uhr, geöffnet
sein.

§ 2
Diese Änderungsatzung tritt am 01.02.2024 in Kraft.
Hinweis über die Verletzung von Verfahrens- und/oder Formvorschriften nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
(GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich,
wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde
geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn
die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt
worden sind.

Deizisau, den 23.01.2024

Thomas Matrohs
Bürgermeister

Fälligkeit am 15.02.2024 für Grund- und Gewerbesteuer

Hinweise zu den Grundsteuerfestsetzungen und denn euen Gewerbesteuer-Vorauszahlungsbescheiden Die Gemeinde Deizisau möchte Sie daran erinnern, dass am 15.02.2024 die erste Grundsteuerrate für das Jahr 2024 sowie die erste Vorauszahlungsrate der Gewerbesteuer fällig sind. Bitte überweisen Sie den Betrag rechtzeitig an unsere
Gemeindekasse.

Die Höhe des fälligen Betrages entnehmen Sie bitte den aktuellen Bescheiden.

Allen Zahlungspflichtigen, die bereits eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Betrag pünktlich zum Fälligkeitstermin eingezogen. Bei Zahlungspflichtigen, die noch keine Einzugsermächtigung erteilt haben, empfehlen wir dies mit beiliegendem Vordruck nachzuholen, um unnötige Mahngebühren und Säumniszuschläge zu vermeiden.

Bitte beachten Sie, dass die Grundsteuerbescheide für das Jahr 2024 aufgrund der Hebesatzerhöhungen an alle
Steuerpflichtigen versandt wurden. Ebenso haben auch alle Gewerbebetreibenden auf Basis der Hebesatzerhöhung neue Gewerbesteuer-Vorauszahlungsbescheide für das Jahr 2024 erhalten.

Ab dem Jahr 2025 greifen die Änderungen durch die Grundsteuerreform. Damit ändern sich aufgrund Ihrer Erklärungen die Einheitswertfestsetzungen und in diesem Zusammenhang auch die Grundsteuermessbeträge. Der Grundsteuermessbetrag wird mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert und ist damit Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer. Der Hebesatz der Gemeinde wird für die Grundsteuerberechnungen ab 2025 angepasst. Jeder Eigentümer erhält in 2025 einen neuen Grundsteuerbescheid.

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Einsprüche gegen die Einheitswert- und Grundsteuermessbetragsfestsetzungen beim Finanzamt vorgenommen werden müssen. Die Gemeinde ist an die Festsetzung des Finanzamtes als Grundlagenbescheid gebunden und kann einem bei der Gemeinde eingelegten Widerspruch nicht abhelfen. Ein beim Finanzamt eingelegter Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung, die Grundsteuer muss trotzdem fristgerecht entrichtet werden.

Hundesteuerbescheide 2024 und Hundesteuermarken 2023/2024

Am 12.01.2024 wurden die Hundesteuerbescheide für das Jahr 2024 ohne neuen Hundesteuermarken zugesandt, da
die Anfang 2023 ausgegebenen Hundesteuermarken mit dem Aufdruck 2023 - 2024 weiterhin gültig sind.

Die Hundesteuer auf Grund der Jahresbescheide ist am 15.02.2024 zur Zahlung fällig. Sollten Sie Abbucher sein,
dann wird die Hundesteuer zum o.g. Termin eingezogen.

Sollten Sie kein Mandat zur Abbuchung der Hundesteuer vorgelegt haben, dann möchten wir Sie bitten, die Überweisung rechtzeitig zum Fälligkeitstermin vorzunehmen. Den neuen Hundesteuerbescheiden liegen, sofern Sie noch kein Abbucher sind, entsprechende SEPA-Lastschriftmandate bei.

Bitte beachten Sie:
Hundehalter, die mit einem Hund ohne gültige Hundesteuermarke angetroffen werden, haben mit einem Ordnungswidrigkeitsverfahren zu rechnen.

Dasselbe gilt für Hundebesitzer, die Ihre Hunde nicht innerhalb der Monatsfrist nach Beginn oder Ende der Hundehaltung an- oder abmelden.

Mit der Abmeldung ist die aktuell gültige Hundesteuermarke zurückzugeben.

Die Hundesteuer beträgt weiterhin für:
den ersten Hund 120,00 €
jeden weiteren Hund 240,00 €
den ersten Kampf-/Listenhund 700,00 €
jeden weiteren Kampf-/Listenhund 1.400,00 €

Öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Gemeinderats am 9. Juni 2024

1. Am Sonntag, dem 9. Juni 2024 findet die regelmäßige Wahl des Gemeinderats statt.
 In der Gemeinde Deizisau sind dabei 18 Gemeinderäte auf 5 Jahre zu wählen. Ein Wahlvorschlag darf
höchstens so viele Bewerber enthalten, wie Gemeinderäte zu wählen sind.

2. Es ergeht hiermit die Aufforderung, Wahlvorschläge für diese Wahl frühestens am Tag nach dieser Bekanntmachung und spätestens am 28. März 2024 bis 18:00 Uhr beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses – Bürgermeisteramt Deizisau, Am Marktplatz 1, 73779 Deizisau schriftlich einzureichen.
Später eingehende Wahlvorschläge müssen zurückgewiesen werden (§ 18 Abs. 2 KomWO).

2.1 Wahlvorschläge können von Parteien, von mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen und von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen eingereicht werden. Für die einzelnen Wahlen sind jeweils gesonderte Wahlvorschläge einzureichen.
Eine Partei oder Wählervereinigung kann für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist nicht zulässig.

2.2 Zulässige Zahl der Bewerber
Wahlvorschläge für den Gemeinderat dürfen (höchstens) so viele Bewerber enthalten, wie Gemeinderäte zu wählen sind. Ein Bewerber darf sich für dieselbe Wahl nicht in mehrere Wahlvorschläge aufnehmen lassen.

2.3 Parteien und mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen müssen ihre Bewerber in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder im Wahlgebiet oder in einer Versammlung der von diesen aus ihrer Mitte gewählten Vertreter ab 20. August 2023 in geheimer Abstimmung nach dem in der Satzung vorgesehenen Verfahren wählen und in gleicher Weise deren Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag festlegen.
Nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen müssen ihre Bewerber in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Anhänger der Wählervereinigung im Wahlgebiet ab 20. August 2023 in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der anwesenden Anhänger wählen und in gleicher Weise deren Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag festlegen.

Wahlgebiet ist bei der Wahl des Gemeinderats die Gemeinde.

2.3.1 Bewerber in Wahlvorschlägen, die von mehreren Wahlvorschlagsträgern (vgl. 2.1) getragen werden (sog. gemeinsame Wahlvorschläge), können in getrennten Versammlungen der beteiligten Parteien und Wählervereinigungen oder in einer gemeinsamen Versammlung gewählt werden. Die Hinweise für Parteien bzw. Wählervereinigungen gelten entsprechend.

2.4 Wählbar in den Gemeinderat ist, wer am Wahltag Bürger der Gemeinde ist und das 16. Lebensjahr vollendet hat.
 Nicht wählbar sind Bürger,

 • die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzen;

 • die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen;

 • Unionsbürger (Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union) sind außerdem nicht wählbar, wenn sie infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörige sie sind, die Wählbarkeit nicht besitzen.

2.5 Ein Wahlvorschlag muss enthalten
 • den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Wenn die einreichende Wählervereinigung keinen Namen führt, muss der Wahlvorschlag ein Kennwort enthalten;

 • Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber;

 • bei Unionsbürgern muss ferner die Staatsangehörigkeit angegeben werden. Zusätzlich können ein im Personalausweis oder Reisepass eingetragener Doktorgrad und ein eingetragener Ordensname oder Künstlername angegeben werden.

 Die Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. Jeder Bewerber darf nur einmal aufgeführt sein; für keinen Bewerber dürfen Stimmenzahlen vorgeschlagen werden.

2.6 Wahlvorschläge von Parteien und von mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen müssen von dem für das Wahlgebiet zuständigen Vorstand oder sonstigen Vertretungsberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Besteht der Vorstand oder sonstige Vertretungsberechtigte aus mehr als drei Mitgliedern, genügt die Unterschrift von
drei Mitgliedern, darunter die des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.

2.7 Wahlvorschläge von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von den drei Unterzeichnern der Niederschrift über die Bewerberaufstellung (Versammlungsleiter und zwei Teilnehmer – vgl. 2.10) persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.

2.8 Gemeinsame Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen sind von den jeweils zuständigen Vertretungsberechtigten jeder der beteiligten Gruppierungen nach den für diese geltenden Vorschriften zu unterzeichnen (vgl. 2.6 und 2.7, § 14 Abs. 2 Satz 4 und 5 KomWO).

2.9 Die Wahlvorschläge müssen außerdem unterzeichnet sein für die Wahl des Gemeinderats von 20 Personen, die
im Zeitpunkt der Unterzeichnung wahlberechtigt sind (Unterstützungsunterschriften);
Dieses Unterschriftenerfordernis gilt nicht für Wahlvorschläge

 • von Parteien, die im Landtag oder bisher schon in dem zu wählenden Organ vertreten sind;

 • von mitgliedschaftlich und nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen, die bisher schon in dem zu wählenden Organ vertreten sind, wenn der Wahlvorschlag von der Mehrheit der für diese Wählervereinigung Gewählten unterschrieben ist, die dem Organ zum Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags noch angehören.

2.9.1 Die Unterstützungsunterschriften müssen auf amtlichen Formblättern einzeln erbracht werden. Die Formblätter werden auf Anforderung der Partei oder Wählervereinigung vom Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses oder wenn der Gemeindewahlausschuss noch nicht gebildet ist, vom Bürgermeister – Bürgermeisteramt Deizisau, Am Marktplatz 1, 73779 Deizisau – kostenfrei geliefert. Als Formblätter für die Unterstützungsunterschriften dürfen nur die ausgegebenen amtlichen Vordrucke verwendet werden. Bei der Anforderung ist der Name und ggf. die Kurzbezeichnung der einreichenden Partei oder Wählervereinigung bzw. das Kennwort der Wählervereinigung anzugeben. Diese Angaben werden von der ausgebenden Stelle im Kopf der Formblätter vermerkt. Ferner muss die Aufstellung der Bewerber in
einer Mitglieder-/Vertreter- oder Anhängerversammlung (vgl. 2.3) bestätigt werden.

2.9.2 Die Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt
persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Unionsbürger als Unterzeichner, die nach § 26 Bundesmeldegesetz von der Meldepflicht befreit und nicht in das Melderegister eingetragen sind, müssen zu dem Formblatt den Nachweis für die Wahlberechtigung durch eine Versicherung an Eides statt mit
den Erklärungen nach § 3 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 KomWO erbringen. Sind die Betreffenden aufgrund der Rückkehrregelung nach § 12 Abs.1 Satz 2 Gemeindeordnung (GemO) wahlberechtigt, müssen sie dabei außerdem erklären, in welchem Zeitraum sie vor ihrem Wegzug oder vor Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde dort ihre Hauptwohnung hatten. Wohnungslose Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde bzw. Ortschaft haben und einen Wahlvorschlag unterstützen wollen, müssen ihre Wahlberechtigung in geeigneter Weise nachweisen (§ 3b Abs. 2 KomWO); Nr. 3.3 gilt entsprechend. 

2.9.3 Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnen. Hat er mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen für diese
Wahl ungültig (§ 14 Abs. 3 Nr. 4 KomWO).

2.9.4 Wahlvorschläge dürfen erst nach der Aufstellung der Bewerber durch eine Mitglieder-/Vertreter- oder Anhängerversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig (§ 14 Abs. 3 Nr. 5 KomWO).

2.9.5 Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend auch für gemeinsame Wahlvorschläge.

2.10 Dem Wahlvorschlag sind beizufügen

 • eine Erklärung jedes vorgeschlagenen Bewerbers, dass er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat; die Zustimmungserklärung ist unwiderruflich;

 • von einem Unionsbürger als Bewerber eine eidesstattliche Versicherung über seine Staatsangehörigkeit und Wählbarkeit sowie auf Verlangen eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde seines Herkunftsmitgliedstaates über die Wählbarkeit;

 • Unionsbürger, die aufgrund der Rückkehrregelung in § 12 Abs. 1 Satz 2 GemO wählbar und nach den Bestimmungen des § 26 Bundesmeldegesetz von der Meldepflicht befreit und nicht in das Melderegister eingetragen sind, müssen in der o. g. eidesstattlichen Versicherung ferner erklären, in welchem Zeitraum sie vor ihrem Wegzug oder vor Verlegung
der Hauptwohnung aus der Gemeinde dort ihre Hauptwohnung hatten;

 • eine Ausfertigung der Niederschrift über die Aufstellung der Bewerber in einer Mitglieder-/Vertreter- oder Anhängerversammlung (vgl. 2.3). Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter bzw. Anhänger und das Abstimmungsergebnis enthalten; außerdem muss sich aus der Niederschrift ergeben, ob Einwendungen gegen das Wahlergebnis erhoben und
wie diese von der Versammlung behandelt worden sind. Der Leiter der Versammlung und zwei wahlberechtigte Teilnehmer haben die Niederschrift handschriftlich zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge in geheimer Abstimmung durchgeführt worden sind; bei Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen müssen sie außerdem an Eides statt versichern, dass dabei die Bestimmungen der Satzung der Partei bzw. Wählervereinigung eingehalten worden sind;

 • die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften (vgl. 2.9), sofern der Wahlvorschlag von wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein muss; ggf. einschließlich der in Nummer 2.9.2 genannten zusätzlichen Nachweisen;
Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses gilt als Behörde im Sinne von § 156 des Strafgesetzbuchs;
er ist zur Abnahme der Versicherungen an Eides statt zuständig. Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses kann außerdem verlangen, dass ein Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass vorlegt und seine letzte Adresse in seinem Herkunftsmitgliedstaat angibt.

2.11 Im Wahlvorschlag sollen zwei Vertrauensleute mit Namen, Anschriften, Telefonnummern und E-MailAdressen bezeichnet werden. Sind keine Vertrauensleute benannt, gelten die beiden ersten Unterzeichner des Wahlvorschlags als Vertrauensleute. Soweit im Kommunalwahlgesetz und in der Kommunalwahlordnung nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensleute, jeder für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und
Erklärungen von Wahlorganen entgegenzunehmen.

2.12 Vordrucke für Wahlvorschläge, Niederschriften über die Bewerberaufstellung, eidesstattliche und sonstige
Erklärungen sowie für Zustimmungserklärungen sind auf Wunsch erhältlich beim Bürgermeisteramt Deizisau, Am Marktplatz 1, 73779 Deizisau. 

3. Hinweise auf die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag nach § 3 Abs. 2 und 4 und § 3b Abs. 1 KomWO.

3.1 Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, werden, wenn sie am Wahltag noch nicht drei Monate wieder in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.

3.2 Personen, die ihr Wahlrecht für die Wahl des Kreistags – für die Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart – durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis – aus dem Verbandsgebiet der Region Stuttgart – verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in den Landkreis – in das Verbandsgebiet der Region Stuttgart – zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, werden, wenn sie am Wahltag noch nicht drei Monate wieder im Landkreis – im Verbandsgebiet der Region Stuttgart – wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Ist die Gemeinde, in der ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt wird, nicht identisch mit der Gemeinde, von der aus der Wahlberechtigte seinerzeit den Landkreis – das Verbandsgebiet der Region Stuttgart – verlassen hat
oder seine Hauptwohnung verlegt hat, dann ist dem Antrag eine Bestätigung über den Zeitpunkt des Wegzugs oder der Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis – dem Verbandsgebiet der Region Stuttgart – sowie über das Wahlrecht zu diesem Zeitpunkt beizufügen. Die Bestätigung erteilt kostenfrei die Gemeinde, aus der der Wahlberechtigte seinerzeit weggezogen ist oder aus der er seine Hauptwohnung verlegt hat.

3.3 Wahlberechtigte, die in keiner Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung haben, sich aber am Wahltag seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde – im Landkreis – im Verbandsgebiet der Region Stuttgart – gewöhnlich aufhalten, werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Mit dem schriftlichen Antrag hat der Wahlberechtigte ohne Wohnung zu versichern, dass er bei keiner anderen Stelle in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder seine Eintragung beantragt hat oder noch beantragen wird. Außerdem hat er nachzuweisen, dass er bis zum
Wahltag seit mindestens drei Monaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde – im Landkreis – im Verbandsgebiet der Region Stuttgart – haben wird. Für die Wahl des Ortschaftsrats setzt dies voraus, dass die in Satz 1 genannten Personen am Wahltag in der Ortschaft ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

3.4 Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 KomWO anzuschließen.

3.5 Alle genannten Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis müssen schriftlich gestellt werden und – ggf. samt der genannten Erklärungen und eidesstattlichen Versicherung und Nachweisen – spätestens bis zum Sonntag, 19. Mai 2024 (keine Verlängerung möglich) beim Bürgermeisteramt Deizisau, Am Marktplatz 1, 73779 Deizisau eingehen.
 Vordrucke für diese Anträge und für die erforderlichen Erklärungen hält das Bürgermeisteramt Deizisau, Am Marktplatz 1, 73779 Deizisau bereit. 

 Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 30 der Kommunalwahlordnung gilt entsprechend.  

Wird dem Antrag entsprochen, erhält der Betroffene eine Wahlbenachrichtigung, sofern er nicht gleichzeitig einen Wahlschein beantragt hat.

Deizisau, den 09.02.2024
Bürgermeisteramt

Thomas Matrohs
Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung des Regierungspräsidiums Stuttgart

Entscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart über den Antrag der EnBW Energie Baden-Württemberg AG in 76131 Karlsruhe auf Erteilung eines Vorbe- scheids für die Errichtung und den Betrieb eines Gas- und Dampfturbinenkraft- werks sowie einer Heißwasserkesselanlage (Fuel-Switch-Anlage) und einer 1. immissionsschutzrechtlichen Teilgenehmigung für die Errichtung von Gebäu- den und baulichen Anlagen der Fuel-Switch-Anlage am Standort der EnBW in Altbach/Deizisau
 Das Verfahren wurde nach den §§ 4, 8, 9, 10 und 16 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutz- gesetz (BImSchG) und der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BIm- SchV) durchgeführt. Das Regierungspräsidium Stuttgart macht den verfügenden Teil der Entscheidung vom 17.01.2024, (Az.: RPS54_1-8823-377/40/1) sowie die Rechts- behelfsbelehrung gemäß § 10 Abs. 7 i. V. m. Abs. 8 BImSchG öffentlich bekannt:

Die vollständige Bekanntmachung des Regierungspräsidiums finden Sie im beigefügten pdf (153 KB)

TypNameDatumGröße
pdf 2024-01-31 Bekanntmachungstext.pdf (153 KB) 02.02.2024 153 KB

Öffentlicher Termin zu den rechtlichen Rahmenbedingungen des Kommunalwahlkampfs der Gemeinde Deizisau

Die Gemeinde Deizisau lädt alle verantwortlichen Personen der im Kommunalwahlkampf 2024 in Deizisau vertretenen Parteien und Wählervereinigungen am Dienstag, den 06.02.2024, um 19:00 Uhr, zu einem Gespräch in den kleinen Sitzungssaal des Rathauses (Am Marktplatz 1, 73779 Deizisau) ein. Hierbei werden allgemeine Informationen und rechtliche Rahmenbedingungen dargelegt, um einen fairen Ablauf des Kommunalwahlkampfes 2024 zu unterstützen.

Fragen oder Hinweise zum o.g. Termin oder zu Kommunalwahl 2024 im Allgemeinen beantwortet Herr Nikolaos Georgiadis, Abteilung Bürgerdienste & Allgemeine Verwaltung,
telefonisch (07153 7013-20) oder per Mail (georgiadis@deizisau.de).

Abflugroute TEDGO NEU

Gemeinsame Pressemitteilung des Beigeordneten, der Bürgermeisterin und der Bürgermeister aus

Kurzüberblick: Neue Abflugroute TEDGO NEU ermöglicht messbare Entlastungen sowie Lärmpausen für zehntausende hochbelasteter Einwohner im Neckartal und auf dem Schurwald.
In dieser gemeinsamen Pressemitteilung fordern die Bürgermeister der hauptbetroffenen Kommunen nun den dauerhaften Regelbetrieb von TEDGO NEU und zwar ohne Einschränkung.
Großes Unverständnis innerhalb dieser Kommunen löst der verbale Angriff von Aichtal auf den Vorsitzenden der Fluglärmkommission, Oberbürgermeister Christof Bolay, aus.

Abflugroute TEDGO NEU In unserer, von Lärm umgebenen Raumschaft mit Straßen-, Schienen-, Industrie- und Fluglärm ist jede Lärmpause wertvoll, die wir in unseren Kommunen sowie im gesamten An- und Abflugkorridor des Stuttgarter Flughafens wahrnehmen dürfen.

Seit Jahren fordern die von Fluglärm hauptbetroffenen Kommunen östlich des Flughafens eine Entlastung. Mit TEDGO NEU wird diese Entlastung nun messbar und wahrnehmbar.
Wir sind dankbar, dass die Fluglärmkommission einen einjährigen Probebetrieb der neuen Abflugroute TEDGO NEU ermöglicht hat und hierbei belastbare Fakten und Ergebnisse gesammelt
werden konnten.

Die nun vorliegenden Lärm-Messungen der Firma ACCON GmbH beweisen objektiv, dass mit TEDGO NEU zehntausende Menschen zumindest temporär bei den Einzelschallereignissen entlastet werden – und zwar nicht nur im dichtbesiedelten Neckartal zwischen Esslingen und Wendlingen, sondern auch auf dem Schurwald (siehe Abbildungen 1 und 2)

Die Auswertungen der Firma ACCON GmbH zeigen darüber hinaus, dass mit TEDGO NEU weniger dichtbesiedeltes Gebiet überflogen wird (siehe Abbildungen 1 und 2) als bei TEDGO ALT.
Neben der geringeren Wohnbebauung unterhalb von TEDGO NEU hat hierauf auch die moderne Technik maßgeblichen Einfluss, die in zunehmend mehr Flugzeugen zum Einsatz kommt, Stichwort: RNP-Verfahren = Required Navigation Performance1. Anders als die bisherigen RNAV-Verfahren erfordern RNP-Verfahren eine geräteseitige permanente Überwachung der Integrität des Systems und der empfangenen Satellitensignale
.
Dieses Abflugverfahren garantiert, dass TEDGO NEU deutlich präziser geflogen werden kann, als das Verfahren auf TEDGO ALT und dass bei TEDGO NEU die exakte Flugspur eingehalten wird. 

Hier finden Sie die Ergebnis-Auswertungen der Firma ACCON GmbH, die den Probebetrieb von TEDGO NEU mit Fluglärmmessungen begleitet hat:

Bei der untenstehenden Abbildung 1 (Route TEDGO ALT) wird deutlich, dass die FluglärmMaximalpegel (mit mehr als 60dB) auf der alten Route hauptsächlich die Menschen im Ballungsraum zwischen Esslingen und Wendlingen und die Schurwaldkommunen zu (er)tragen haben.

Vor allem der rote Bereich (mit mehr als 65dB) findet bei der Route TEDGO ALT über dichtbesiedelten Wohngebieten statt.

Abbildung 1: Maximalpegel Route TEDGO ALT

Die Abbildung 2 (Route TEDGO NEU) veranschaulicht, dass bei TEDGO NEU weniger dichtbesiedeltes Gebiet überflogen wird und die Anzahl der Personen, die von einem Maximalpegel größer 60dB betroffen ist, deutlich geringer ist als bei der Nutzung von TEDGO ALT. Hinzu kommt, dass sich der rote Schallpegelbereich (mehr als 65dB) zu großen Teilen über
unbewohntem oder weniger dicht bewohntem Gebiet befindet.

Abbildung 2: Maximalpegel Route TEDGO NEU

Fazit zur Abflugroute TEDGO NEU  TEDGO NEU wird seit knapp einem Jahr im Probebetrieb geflogen und führt im dichtbesiedelten Neckartal und bei den Schurwaldgemeinden zu einer objektiv wahrnehmbaren UND messbaren Entlastung.

Aus diesem Grund fordern nun die Neckartal- und Schurwaldkommunen Esslingen am Neckar, Altbach, Deizisau, Plochingen, Wernau (Neckar) und Wendlingen am Neckar sowie Aichwald,
Baltmannsweiler und Lichtenwald die dauerhafte Beibehaltung von TEDGO NEU - und zwar für alle Abflüge in Richtung Osten, bei denen TEDGO NEU genutzt werden kann. Ein Dank dieser Kommunen geht an die Fluglärmkommission und an ihren Vorsitzenden, Herrn Oberbürgermeister Christof Bolay für die Ermöglichung des Probebetriebs von TEDGO NEU und für die Erarbeitung der belastbaren und objektiven Fakten und Ergebnisse, die eindeutig für die Beibehaltung von TEDGO NEU sprechen.

Mit großem Unverständnis lehnen diese Kommunen die Störfeuer und den unsachlichen verbalen Angriff aus Aichtal auf den Vorsitzenden der Fluglärmkommission ab. 

Originalzitate / Statements der Bürgermeister/in und Beigeordneten

Baubürgermeister / Beigeordneter der Stadt Esslingen am Neckar, Hans-Georg Sigel: „Innerhalb der kommunalen Familie wünscht man sich aus Esslingen einen anderen Umgangston, wie man ihn in der Vergangenheit stets gewöhnt war und gepflegt hat. Zudem schätze ich die ehrenamtliche Tätigkeit von Christoph Bolay im Rahmen der Fluglärmkommission, da er Themen stets sachlich und anhand von Fakten behandelt!“

Bürgermeister der Stadt Wendlingen am Neckar, Steffen Weigel:  „Wir leben in aufgeregten Zeiten in denen Politik auf allen Ebenen aufgerufen ist, aufgeheizte Stimmungen zu versachlichen und zu beruhigen. Die zeitweise Verlagerung der Abflugrouten am
Flughafen ist leider ein Gegenbeispiel. Die Verlagerung bringt auch in unserer Kommune eine nicht unerhebliche Entlastung von Fluglärm. Damit können die ansonsten durch Autobahn, Bundesstraße, S-Bahn und Zugverkehrslärm, nun auch noch durch die Neubaustrecke stark lärmgeplagten Wendlingerinnen und Wendlinger endlich ein wenig aufatmen. Kollegen, die ehrenamtlich in ihrer ohnehin knappen Freizeit sachlich an dem Thema Fluglärm arbeiten, öffentlich zu diskreditieren und im Sinne einer „Lärmbündelung“ darauf zu bestehen, alle Lasten anderen Kommunen und ihren Bürgerinnen und Bürgern aufzubürden, ist wenig hilfreich in der Gesamtsituation. Ich hätte mir gewünscht, dass man wenigstens Verständnis für die Belange anderer zeigt und diese Belange ebenfalls als wichtig anerkennt. Das wäre durchaus möglich, ohne die eigene Position dabei aufzugeben, wenn man das will.“ 

Bürgermeister der Stadt Plochingen, Frank Buß: „Ich erwarte von einem Bürgermeister seriöse und sachliche Arbeit. Die heiße Luft aus Aichtal ist ein einziges Ärgernis.“  

Bürgermeisterin der Stadt Wernau (Neckar), Christiane Krieger: „Wenn wir es innerhalb der kommunalen Familie nicht mehr schaffen, auch in emotionalen Situationen und aufgeladenen Sachverhalten konstruktiv zusammenzuarbeiten, habe ich große Sorgen darum, wie wir andere anstehende Herausforderungen bewältigen können. Ich erwarte gerade von Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern, dass sie als gutes Vorbild gegen Polemik vorangehen – gerade wir sollten aus eigener Erfahrung wissen, welcher Schaden damit angerichtet werden kann.“ 

Bürgermeister der Gemeinde Deizisau, Thomas Matrohs:  „Der Flughafen ist Wirtschaftsmotor für unsere gesamte Region. Nahezu alle Städte und Gemeinden haben im Nahbereich des Stuttgarter Flughafens durch den Flughafen wahrnehmbare Vorteile in Sachen Mobilität, Unternehmensansiedlung und Wirtschaftskraft. Aus meiner Sicht ist es gut und richtig, wenn daher der Fluglärm als negative Begleiterscheinung des Flugbetriebs genauso geteilt wird, wie die positiven Effekte des Flughafens. Hierfür gibt es übrigens ein ganz wunderbares Wort: Solidarität! – und konkret in diesem Fall: interkommunale Solidarität!

Manfred Rommel sagte passenderweise einmal: „Die Summe der Einzelinteressen ergibt nicht das Gemeinwohl, sondern Chaos.“

Mit TEDGO NEU ist nun eine zusätzliche Abflugroute am Stuttgarter Flughafen im Probebetrieb, die Lärmpausen und damit wahrnehmbare Fluglärm-Entlastungen für viele zehntausende Menschen in unserem dichtbesiedelten Ballungsraum (Neckartal und Schurwald) ermöglicht – dies beweisen die aktuellen Lärmmessungen der Firma ACCON. Von einer echten Fluglärm-Gerechtigkeit ist man aber auch mit dem Verfahren TEDGO NEU weit entfernt, weil TEDGO NEU nur einen kleinen Teil der gesamten Flugbewegungen ausmacht.

Nun kommt es darauf an, den Probebetrieb auf TEDGO NEU in den Regelbetrieb zu überführen. Hier zähle ich auf den Sachverstand und die Kompetenz innerhalb der Fluglärmkommission, die sich den vorliegenden und vor allem objektiven Fakten nicht verschließen kann. Ich bin mir zudem sicher, dass alle verantwortlichen Kommunalpolitiker und Entscheidungsträger
rund um unseren Flughafen bei objektiver Betrachtung ebenso erkennen, dass die dauerhafte Beibehaltung des Abflugverfahrens TEDGO NEU richtig und solidarisch begründbar ist!“

Bürgermeister der Gemeinde Altbach, Martin Funk:  „Ich finde es verwerflich durch Emotionalität und in dem man Stimmungen schürt eine Entscheidung die auf sach- und fachgerechter Grundlage zu treffen ist zu beeinflussen. Die bisherigen
Messergebnisse bestätigen, dass es richtig ist TEDGO NEU als Standard zu etablieren.“

Bürgermeister der Gemeinde Lichtenwald, Ferdinand Rentschler  „Wer sich Fluglärmmessungen in seinem Ort verweigert, kann sich nicht mehr über die neue Abflugroute und insbesondere auch nicht über Oberbürgermeister-Kollege Bolay einlassen, der als Vorsitzender der Fluglärmkommission eine ausschließlich faktenbasierte sehr gute Arbeit macht“


Die Bürgermeister der Gemeinde Baltmannsweiler, Simon Schmid und der Gemeinde Aichwald, Andreas Jarolim, haben sich dieser Stellungnahme des Kollegen Rentschler angeschlossen. 

Verfasser der Pressemitteilung: Bürgermeister Thomas Matrohs in Abstimmung mit ALLEN oben aufgeführten Kommunen (23.01.2024). 

Jährliche Bekanntmachung der melderechtlichen Widerspruchsrechte zur Datenübermittlung

Die melderechtlichen Vorschriften sehen vor, dass die Meldebehörden persönliche Daten aus dem Melderegister weitergeben oder veröffentlichen können bzw. müssen. Es besteht die Möglichkeit, in bestimmten Fällen der Weitergabe, der Veröffentlichung oder Nutzung der Daten zu widersprechen. Die Widerspruchsrechte nach den Nummern 1 bis 5 können jederzeit – auch getrennt voneinander – mit einer schriftlichen Erklärung ausgeübt werden.

Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen. Per E-Mail oder telefonisch kann nicht widersprochen werden.
Die Widerspruchsrechte können bei der Gemeinde Deizisau, Bürgerbüro, Marktplatz 1, 73779 Deizisau ausgeübt werden.

Den Vordruck für den Widerspruch finden Sie als Onlineformular im Bereich „Engagierter Service / Formulare / Bürgerservice“ zum Download unter „Antrag auf Sperrvermerke“.

Für Familienangehörige ist jeweils ein separates Formular auszufüllen. Bei Personen unter 16 Jahren bedarf es der Unterschrift der Sorgeberechtigten. Wer in den vergangenen Jahren mit der Veröffentlichung nicht einverstanden war und dies bereits mitgeteilt hat, braucht sich nicht mehr zu melden. Die Daten werden auch weiterhin nicht veröffentlicht. Sollten Sie nicht sicher sein, ob bei Ihnen bereits ein Sperrvermerk eingetragen ist, können Sie im Bürgerbüro nachfragen.

1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen bei Wahlen und Abstimmungen (§ 50 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 Bundesmeldegesetz und § 2 Abs. 3 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz)

Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und die derzeitige Anschrift sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache (§ 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz). Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei der Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. Bei Wahlen und Abstimmungen, an denen auch ausländische Unionsbürgerinnen und Unionsbürger teilnehmen können, dürfen die Meldebehörden die in § 44 Abs. 1 Satz 1 Bundesmeldegesetz bezeichneten Daten (Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache) sowie die Angaben über Staatsangehörigkeiten dieser Unionsbürgerinnen und Unionsbürger nutzen, um ihnen Informationen von Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zuzusenden.

2. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, 
Presse oder Rundfunk und gegen die Datenübermittlung an das Staatsministerium (§ 50 Abs. 2 i. V. m. Abs. 5 
Bundesmeldegesetz und § 9 Meldeverordnung)

Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus dem Staatsministerium zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister. Davon umfasst sind zum Beispiel der Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, die Anschrift sowie das Datum und die Art des Jubiläums.

3. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchvorlagen (§ 50 Abs. 3 i. V. m. Abs. 5 Bundesmeldegesetz)

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 3 Bundesmeldegesetz, Adressbuchvorlagen zu allen Einwohnern, die das 
18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in 
Buchform) verwendet werden. 

4. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft (§ 42 
Abs. 3 Bundesmeldegesetz)

Die Meldebehörde übermittelt die in § 42 Bundesmeldegesetz, § 6 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz und § 14 Meldeverordnung aufgeführten Daten der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an die betreffenden Religionsgesellschaften.

Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Die Datenübermittlung umfasst zum Beispiel Angaben zu Vor- und Familiennamen, früheren Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht oder derzeitige Anschriften.

Die Familienangehörigen haben gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft. Diese Zweckbindung wird der öffentlich-rechtlichen Gesellschaft als Datenempfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.

5. Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz)

Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: Familiennamen, Vornamen und die gegenwärtige Anschrift.


Stand: 19.01.2024

Neues Besucherleitsystem im Rathaus

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

im Zuge der Anbringung des neuen Besucherleitsystems im Rathaus sind das Bürgerbüro und der Gemeindliche Vollzugsdienst umgezogen. Das Bürgerbüro finden Sie ab sofort direkt rechts, vom Haupteingang kommend, im Erdgeschoss in den Zimmern Nummer 0. 21 und 0.27. Den Gemeindlichen Vollzugsdienst finden Sie im Erdgeschoss zur linken Seite, vom Haupteingang kommend, im Zimmer Nummer 0.10. Die neue Übersichtstafel und eine Liste aller Mitarbeitenden nebst räumlicher Zuordnung finden Sie unten stehend.

Ihre Gemeindeverwaltung

Besucherleitsystem im Rathaus
TypNameDatumGröße
pdf Liste-Raumzuordnung.pdf (29,8 KB) 12.01.2024 29,8 KB

Kein Kavaliersdelikt: Feuerwerk unter dem Jahr abzubrennen ist verboten

Bei privaten Festen oder Veranstaltungen ist es oftmals ein Highlight, ein Feuerwerk in Form von Raketen, Fontänen oder Vulkanen abzubrennen. Grundsätzlich jedoch dürfen Feuerwerkskörper in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Dezember eines Kalenderjahres nicht erworben, besessen oder abgebrannt werden.

Auch wenn es bei Veranstaltungen wie Familienfesten oder Firmenveranstaltungen zuweilen schön anzusehen sein mag, so bedarf ein Feuerwerk außerhalb des genannten Zeitraumes in jedem Fall der behördlichen Genehmigung. Gemäß § 23 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) vom 31.01.1991 in der derzeit geltenden Fassung dürfen sogenannte pyrotechnische Erzeugnisse der Klasse II in der Zeit vom 01.01. bis 30.12. eines Jahres nur abgebrannt werden, wenn das durch einen Erlaubnisinhaber nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes oder von einem Befähigungsscheininhaber nach § 20 des Sprengstoffgesetzes erfolgt.

Zu pyrotechnischen Erzeugnissen der Klasse II zählen gerade Silvesterfeuerwerkskörper wie Raketen, Batterien, Fontänen oder Vulkane. Keine Rolle spielt dabei, ob das Feuerwerk auf privatem Grundstück oder im öffentlichen Raum abgebrannt werden soll.

Als zuständige Behörde gemäß § 24 Abs. 1 der 1. SprengV kann die Gemeinde Deizisau im Einzelfall Ausnahmen von den oben genannten Verboten zulassen und genehmigen. Hierfür muss ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung mindestens zwei Wochen vor der Veranstaltung schriftlich bei der Gemeinde eingereicht werden. Allerdings muss auch beachtet werden, dass kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer solchen Genehmigung besteht. Der besondere Anlass, die örtlichen Gegebenheiten sowie naturschutzrechtliche Belange werden geprüft; im Einzelfall kann die Genehmigung erst kurzfristig erteilt oder auch endgültig versagt werden.

Grundsätzlich verboten ist das Abbrennen pyrotechnischer Erzeugnisse in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen. Besonders Kinder und ältere Menschen reagieren oftmals sehr sensibel auf den Knalleffekt der Feuerwerkskörper.

Ohne eine besagte Ausnahmegenehmigung stellt das Abbrennen pyrotechnischer Erzeugnisse der Klasse II eine Ordnungswidrigkeit nach § 41 Abs. 1 Nr. 5 SprengG dar. Eine solche Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden.

Wasserversorgung Deizisau

Die Wasserversorgung der Gemeinde Deizisau wird ab 18.12.2023 durch die Stadtwerke Esslingen am Neckar GmbH & Co. KG (SWE) unterstützt. 
Bitte melden Sie Störungen nach wie vor an die Notfallnummer 0170 / 200 68 03.

Ablesung der Wasserzähler

Ablesung der Wasserzähler

Die Ablesung der Wasserzähler für die Wasser- u. Abwasser-Jahresabrechnung 2023 findet am 02.01.2024 statt. Die Wasserversorgung wird die diesjährige Befahrung zur Ablesung der Funkwasserzähler für die Jahresabrechnung 2023 am 02.01.2024 durchführen. 

Für die Abrechnung 2023 wir der Zählerstand, der am 31.12.2023 im Zähler gespeichert wird, ausgelesen und zur Abrechnung herangezogen.

Zählerstände, die durch die Befahrung nicht ermittelt werden können, müssen leider geschätzt werden. Zählerstände, die durch unsere Kunden mitgeteilt werden, können leider nicht berücksichtigt werden.

Fälligkeit der 4. Abschlagszahlung 2023 für Wasser, Schmutz- u. Niederschlagswassergebühren

Fälligkeit der 4. Abschlagszahlung 2023 für Wasser, Schmutz- u. Niederschlagswassergebühren

Am 30.12.2023 ist die vierte Abschlagszahlung für 2023 für Wasser, Schmutz- u. Niederschlagswassergebühren fällig. Die Zahlung muss bis spätestens zu der obigen Fälligkeit bei der
Gemeindekasse eingegangen sein. Barzahler werden gebeten diesen Zahlungstermin unbedingt einzuhalten, um unnötige Mahngebühren und Säumniszuschläge zu vermeiden.

Wir bitten um Beachtung, dass bei Abbuchern der fällige Betrag dieses Jahr am 29.12.2023 abgebucht wird, da der 30.12.2023 auf einen Samstag fällt.

Der Abschlagsbetrag ist auf dem Vorauszahlungsbescheid 2023 für Wasser und Abwasser vom 10.02.2023 auf der zweiten Seite mittig abgedruckt. Er wurde aufgrund des Wasserverbrauchs 2022 sowie der versiegelten Fläche und der aktuell geltenden Preise ermittelt. Die Verbrauchsgebühr beträgt in 2023 je Kubikmeter Wasser 2,54 € plus 7 % USt. und je Kubikmeter Schmutzwasser 3,31 € sowie je m² versiegelter Fläche 0,38 € Niederschlagswassergebühr. Die Grundgebühr beträgt für den üblichen Wasserzähler Q3
 4 (QN 2,5) 1,50 € pro Monat plus 7 % USt. 

TypNameDatumGröße
pdf SEPA Lastschriftmandat.pdf (978,4 KB) 15.12.2023 978,4 KB

Hinweise zur Hebesatzerhöhung

Hinweise zur Hebesatzerhöhung

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 17.10.2023 eine moderate Erhöhung der Grundsteuer-Hebesätze bei der Grundsteuer A und B von 300 % auf 320 % zum 1.1.2024 beschlossen. Damit wurden die Hebesätze erstmalig seit 2011 angehoben. Zum Vergleich: Mit einem Hebesatz von nunmehr 320 % liegt die Gemeinde Deizisau weiterhin deutlich
unter dem Kreisdurchschnitt. Dieser beträgt im Landkreis Esslingen 375 % bei der Grundsteuer B.

Grundsteuerreform

Grundsteuerreform

Häufig gestellte Fragen
Weshalb wird die Grundsteuer reformiert?
Grundlage für die Höhe der Grundsteuer ist bislang der sogenannte Einheitswert eines Grundstückes. Dieser wird vom Finanzamt aufwendig unter Berücksichtigung von
Zahlenwerten aus dem Jahr 1964 ermittelt. Nachdem Klage erhoben wurde, hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2018 entschieden, dass dieses Vorgehen unter Berücksichtigung von Werten aus dem Jahr 1964 veraltet und damit verfassungswidrig ist. Daraufhin musste der Gesetzgeber die Grundsteuerreform anstoßen. Das Gericht hat eine Übergangszeit bis spätestens 31.12.2024 zur Umsetzung der Neuregelung gewährt.

Was ist die Aufgabe der Gemeinde bei der Grundsteuer(reform)?
Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer (Artikel 106 Absatz 6 Grundgesetz). Die Einnahmen aus der Grundsteuer fließen in den Haushalt der jeweiligen Gemeinde, welche damit ihre
umfangreichen Aufgaben erfüllen kann. Zur Berechnung der Grundsteuer erhalten die Gemeinden von den Finanzämtern einen Grundsteuermessbescheid. Hierin sind Angaben wie
der Grundsteuerpflichtige (Eigentümer), die Lage des Objektes (Straße, Flurstücksnummer), die Grundstücksgröße und der vom Finanzamt errechnete Steuermessbetrag des
Grundstückes ersichtlich. Die Höhe der Grundsteuer ergibt sich durch Multiplikation des Steuermessbetrages mit dem Hebesatz der Gemeinde.

Was bedeutet „Aufkommensneutralität“ in Bezug auf die Grundsteuer?
„Aufkommensneutralität“ bedeutet, dass die Gemeinde insgesamt, also für das gesamte Gemeindegebiet, mit der neuen Grundsteuerberechnung keine Mehreinnahmen gegenüber der bisherigen Grundsteuer anstreben soll. Hierfür wird im Laufe des Jahres 2024 eine Anpassung des Hebesatzes erforderlich sein. Das bedeutet nicht, dass jeder einzelne Grundstückseigentümer ab 2025 weiterhin den gleichen Grundsteuerbetrag zu zahlen hat. Es wird Eigentümer geben, die weniger Grundsteuer zu zahlen haben werden und andere Eigentümer, die mehr Grundsteuer zu zahlen haben werden.

Ist die Gemeinde zur Aufkommensneutralität verpflichtet?
Nein. Die Gemeinden sind nicht zur Aufkommensneutralität verpflichtet. In den meisten Fällen werden sich die Gemeinden aber daran orientieren. 

Nach welchen Kriterien legt eine Gemeinde ihren Hebesatz fest?
Bei der Entscheidung über die Höhe eines Hebesatzes spielt vor allem die wirtschaftliche Lage der Gemeinde und die Aufgabenfülle eine große Rolle. Die jährlichen Ausgaben
müssen durch die erwirtschafteten Einnahmen gedeckt werden können. Gleichzeitig sollen die Steuerbelastungen der Bürger/innen vertretbar bleiben.

Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung ab dem Schuljahr 2026/27 für Grundschulkinder

Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung ab dem Schuljahr 2026/27 für Grundschulkinder

Liebe Eltern,

das Land Baden-Württemberg hat ab dem Schuljahr 2026/2027 einen Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter formuliert.

Der Rahmen, wie der „Grundschul-Ganztag“ organisiert werden soll, ist nicht starr vorgegeben, sondern er ermöglicht den Schulträgern passgenaue und bedarfsorientierte Lösungen zu erarbeiten. („Ganztag“ bedeutet nicht zwangsläufig bis 17 Uhr, sondern bspw. bis 14.45 Uhr an 3, 4 oder 5 Tagen pro Woche).

Für uns als Gemeinde heißt das nun, dass wir uns inhaltlich auf den Weg machen, um für die Deizisauer Kinder und Eltern das geeignete Modell zu finden.

In einem ersten Schritt findet am Montag, dem 11.12.2023 um 19 Uhr eine öffentliche Information im Rahmen einer Gemeinderatssitzung im Sitzungssaal des Rathauses statt.
Interessierte Bürgerinnen und Bürger sind hierzu herzlich eingeladen. Außerdem werde ich am 24. Januar 2024 zu einer weiteren Informationsveranstaltung in die Schule einladen.

Da der Rechtsanspruch ab dem Schuljahr 2026/2027 umgesetzt werden muss und in Klasse 1 beginnt, richten sich beide Infoveranstaltungen vornehmlich an Eltern, deren Kinder zum Schuljahr 2026/2027 in die 1. Klasse eingeschult werden.

Neben den beiden Informationsveranstaltungen werden wir Anfang Januar mit einem Fragebogen zu diesem Thema auf die Eltern zukommen und deren Bedarf bzw. deren Interesse
abfragen. Final wird der Gemeinderat im Verlauf des Jahres 2024 über das geeignete Ganztagesmodell für Deizisau entscheiden müssen.

Ich freue mich, dass sowohl in der Gemeinderatssitzung am 11. Dezember als auch bei der Infoveranstaltung am 24. Januar 2024 Herr Schulrat Katuric vom staatlichen Schulamt anwesend sein wird und das Thema inhaltlich vorstellen wird.

Herzlichst, Ihr
Thomas Matrohs
Bürgermeister

Herausgabe eines qualifizierten Mietspiegels für die Gemeinde Deizisau

Herausgabe eines qualifizierten Mietspiegels für die Gemeinde Deizisau

Vor etwas mehr als zwei Jahren hat die Gemeinde Deizisau zum ersten Mal einen eigenen qualifizierten Mietspiegel herausgegeben.
 
Wir sind als -relativ- kleine Gemeinde diesen Weg gegangen, weil gerade im mittleren Neckarraum die Mieten in den letzten Jahren spürbar angezogen haben.
 
Darüber hinaus möchten wir durch diesen eigenen Mietspiegel sowohl Vermieterinnen und Vermietern als auch Mieterinnen und Mietern eine verlässliche Quelle bei der Bestimmung der ortsüblichen Vergleichs-miete an die Hand zu geben. 
 
Neben der analogen Papierform steht dieser Mietspiegel auch online auf der Internetseite der Gemeinde Deizisau unter www.deizisau.de zum Download bereit. 
 
Ihr Thomas Matrohs 
Bürgermeister 

TypNameDatumGröße
pdf Deizisau 2023 Mietspiegel.pdf (884,6 KB) 01.12.2023 884,6 KB

Vorankündigung einer Umfrage „Warm up in Deizisau“ unter Gebäudeeigentümern

Im September dieses Jahres hat die Gemeinde das Thema „Ausbau der Fernwärmeversorgung“ in Deizisau wieder aufgegriffen.

Nach einer Informationsveranstaltung mit der EnBW wurde vereinbart, dass nun eine Umfrage unter allen Gebäudeeigentümern in Deizisau durchgeführt werden soll, um das Interesse am Anschluss an eine Fernwärmeversorgung zu erkunden.

Aus diesem Grund erhalten Anfang Dezember alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Gebäuden oder Gewerbe-Liegenschaften in Deizisau einen Fragebogen mit der freundlichen Bitte, die Antworten der Gemeinde zurückzureichen.

Die Umfrage ist sowohl analog in Papierform als auch digital auf einer eigens dafür einrichteten Frageplattform (easyfeedback) möglich. Es werden auch die Eigentümer angeschrieben, die bereits einen Fernwärmeanschluss haben und um Rückäußerung gebeten.




Sehr geehrte Eigentümerinnen und Eigentümer von bebauten Liegenschaften in Deizisau,

ganz persönlich möchte ich Sie heute schon bitten, sich ein paar Minuten Zeit zu nehmen, um die wenigen Fragen des Fragebogens zu beantworten, der Ihnen in Bälde zugestellt wird.
Nach Auswertung aller eingegangenen Fragebögen wird die Gemeinde aus Ihren Antworten Schlüsse ziehen und erneut auf den Versorger zur weiteren örtlichen Fernwärmeplanung zugehen können. Das Thema „Kommunale Wärmeplanung“ liegt mir sehr am Herzen. Bitte lassen Sie uns gemeinsam dieses große Zukunftsthema der lokalen Wärmewende gestalten!

Herzlichen Dank für Ihr Mitwirken!

Ihr Thomas Matrohs Bürgermeister

Schornsteinreinigung & Feuerstättenschau

In der Gemeinde Deizisau wird  ab Freitag, den 1. Dezember 2023 die Schornsteinreinigung und Feuerstättenschau durchgeführt.

Bevollm. Bezirksschornsteinfeger
Axel Gaiser
Heerstr. 1
73257 Köngen
Tel.: 07024 / 54827

Entfernung der Hinterlassenschaft ist Pflicht der Hundehalter!

Leider kommt es immer häufiger vor, dass Hundehalter ihre Tiere gedankenlos auf Gehwegen, in Grünbeeten an der Straße, auf Kinderspielplätzen, Baustellen oder landwirtschaftlich genutzten Flächen ihr Geschäft verrichten lassen. Diese Hundehaufen sind nicht nur unansehnlich und ausgesprochen ärgerlich, sie können sogar gesundheitsschädlich sein, wenn Menschen, insbesondere Kinder, mit im Kot vorhandenen Krankheitserregern oder Wurmeiern in Kontakt kommen. Ebenso unappetitlich ist es, wenn der Kot direkt auf einer Obst- oder Gemüseanbaufläche liegen gelassen wird und somit in die Nahrungskette gelangt.

Natürlich muss Ihr Hund auch müssen dürfen!
Um dies in sauberer und allgemein verträglicher Art und Weise zu gewährleisten, hat die Gemeindeverwaltung ausreichend Hundetoiletten im Gemeindegebiet aufgestellt. Die Hundetoiletten werden von den Bauhofmitarbeitern regelmäßig mit Beuteln bestückt und die Behälter geleert. Sollten Sie bemerken, dass Tüten fehlen oder die Standorte nicht sauber sind, bitten wir um einen kurzen Anruf bei der Gemeindeverwaltung unter Tel.: 07153/7013-0.

Beseitigung ist Pflicht!
Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass die Hundetoiletten von verantwortungsbewussten Hundebesitzern gerne und korrekt in Gebrauch genommen werden. Die Gemeindeverwaltung weist deshalb alle Hundehalter ausdrücklich darauf hin, dass diese verpflichtet sind, die Hinterlassenschaft ihres Hundes zu entfernen – und zwar überall. Die Verunreinigung von öffentlichen Wegen, Plätzen und Anlagen mit Hundekot stellt in jedem Fall eine Ordnungswidrigkeit dar. Gleichzeitig handelt es sich beim Abreißen von Ästen zum Zwecke des Apportierens um Sachbeschädigung. Verstöße gegen diese den Hundehaltern obliegende Pflicht können auch von der Bevölkerung beim Ordnungsamt Deizisau, Tel.: 07153/7013-20 gemeldet werden.

Ihre Gemeindeverwaltung

Anmeldungen für das Kindergarten- und Schuljahr 2024/2025

Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

die aktuellen Anmeldeunterlagen für die Kindertageseinrichtungen und die Schulkindbetreuung für das Kindergarten- und Schuljahr 2024/2025 sind ab sofort auf der Homepage der Gemeindeverwaltung zu finden.
In diesem Jahr bieten wir erstmalig die Möglichkeit, die Anmeldung digital durchzuführen.

Hier finden Sie den direkten Link zur Anmeldung für die Kindertagesbetreuung und die Schulkindbetreuung: nhkita.deizisau.de

Eine schriftliche Anmeldung im Rathaus ist auch weiterhin möglich. Die Anmeldefrist endet am 28.02.2024. Das Eingangsdatum Ihrer Anmeldung spielt hierbei keine Rolle, sofern Sie sich an die Anmeldefrist halten. Nach Eingang der Anmeldung wird Ihnen eine schriftliche Eingangsbestätigung zugesendet.

Die Gemeinde Deizisau verfügt über qualitativ hochwertige Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestationen, die unterschiedliche Profile, Schwerpunkte und teilweise auch unterschiedliche Öffnungs- und Schließtage haben. Dies ermöglicht viele Ihrer Bedürfnisse und Wünsche abzudecken. Es ist wichtig, dass Sie sich vorab über die einzelnen Kindertageseinrichtungen und ihre Schwerpunkte informieren. So können Sie sich die Einrichtungen aussuchen, die am ehesten zu Ihren Wünschen und Bedürfnissen passt.

Am Dienstag, 30.01.2024 wird es hierzu auch eine zentrale Informationsveranstaltung im Rathaus geben.

Weitere Informationen finden Sie unter der Rubrik "Neugieriges Lernen".

Ihre Gemeindeverwaltung

Unterkunft für unbegleitete Minderjährige Ausländer (UMA)

Unterkunft für unbegleitete Minderjährige Ausländer (UMA)

Landratsamt Esslingen richtet eine Unterkunft für unbegleitete Minderjährige Ausländer (UMA) in Deizisau ein Die Unterbringung von Flüchtlingen führt die Städte und Gemeinden, sowie die hauptamtlichen und ehrenamtlichen Strukturen, an die Grenzen des Leistbaren und zum Teil darüber hinaus.

Hinzu kommt, dass dieses Thema gesamtgesellschaftlich zunehmend kritischer gesehen wird.

Dennoch sind die Zuweisungszahlen des Bundes an die Bundesländer und von dort an die Landkreise ungebrochen hoch bzw. steigen weiterhin an. Der Landkreis Esslingen weist seinerseits die ihm zugeteilten Flüchtlinge den 44 Städten und Gemeinden des Landkreises zu.

Nachdem der Landkreis nun die Möglichkeit erhalten hat, ein leerstehendes Sozialgebäude westlich des Schießhauswegs als Unterbringungsobjekt anzumieten, haben sich Gemeinderat, Verwaltung und Bürgermeister dafür eingesetzt und zur Bedingung gemacht, dass hier keine weitere Unterkunft (wie im bisherigen Stil), sondern eine Wohnmöglichkeit ausschließlich für minderjährige, unbegleitete Flüchtlinge im Alter bis 17 Jahre entsteht.

Der Landkreis sichert der Gemeinde hier eine „rund-um-die-Uhr“ Sozialbetreuung und Anwesenheit von Erwachsenen (tagsüber und nachts) für die weiblichen und männlichen Minderjährigen zu.

Insgesamt können in dem Gebäude maximal 40 Unterbringungsplätze für diese Jugendlichen entstehen. Als weitere Zusage gegenüber der Gemeinde hat das Landratsamt bestätigt, dass eine Beschulung dieser Kinder und Jugendlichen NICHT in Deizisau stattfinden wird, sondern - Stand heute - in Esslingen.

Mit der Nähe zum Interkulturellen Campus Deizisau (ICD) kann zudem ein ergänzender Baustein der Sozialbetreuung und Integration für die Minderjährigen tagsüber ermöglicht werden.

Thomas Matrohs
Bürgermeister

Änderungssatzung zur Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften vom 01. Juni 2016

Änderungssatzung zur Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften vom 01. Juni 2016

Der Gemeinderat der Gemeinde Deizisau hat am 17.10.2023 aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in der jeweils geltenden Fassung folgende Änderungssatzung zur Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften vom 01. Juni 2016 beschlossen:

§ 1
Die Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften der Gemeinde Deizisau vom 01.06.2016 wird wie folgt geändert:
I. § 16 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
(2) Die Gebühr für eine Unterkunft nach Abs. 1 beträgt einschließlich der Betriebskosten 166,37 Euro pro Wohnplatz und Kalendermonat.

§ 2
Diese Änderungssatzung tritt am 01.11.2023 in Kraft.
Hinweis über die Verletzung von Verfahrens- und/oder Formvorschriften nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Deizisau, den 18.10.2023
gez. Thomas Matrohs
Bürgermeister

Ortsticket („1-Euro Ticket“) für Busfahrten innerhalb des Gemeindegebiets von Deizisau

Aufgrund von Preiserhöhungen des VVS zum 01.09.2023 werden die 4er-Tickets für Busfahrten innerhalb des Gemeindegebiets von Deizisau ab dem 01.09.2023 zu einem Preis von 7,60 Euro im Rathaus ausgegeben.
Das entspricht einem Preis von 1,90 Euro pro Fahrt.
Der reguläre Preis für ein 4er-Ticket beträgt ab dem 01.09.2023 11,80 Euro. Die Gemeinde bezuschusst die 4er-Tickets für das Gemeindegebiet von Deizisau mit einem Betrag von 4,20 Euro pro 4er-Ticket und gibt die Tickets zum Differenzbetrag (7,60 Euro ab dem 01.09.2023) an die Bürgerschaft aus.

Übersicht der Parkregelungen seit dem 1. Juni in Deizisau

Mit dem Gemeinderatsbeschluss vom 19.07.2022 wurde die Erhebung von Parkgebühren und Einführung der Parkster-App in der Altbacher Straße beschlossen.
Die öffentlichen Parkplätze entlang der Altbacher Straße und der Gemeindehallenparkplatz können unentgeltlich für eine maximale Dauer von sechs Stunden genutzt werden. Hierfür können Sie – wie gewohnt – die Parkscheibe in Ihrem Fahrzeug auslegen oder die Parkster-App verwenden.
Die seit dem 01. Juni 2023 eröffnete Tiefgarage unter dem Kinderhaus Himmelblau stellt 18 kostenpflichtige Parkplätze mit einer Höchstparkdauer von max. sechs Stunden zur Verfügung. Die Parkgebühren in Höhe von 1 €/Stunde können mittels Parkschein am Automaten oder über die Parkster-App beglichen werden.
Parkster-App
Die Parkster-App kann im App Store (iOS) oder Google Play Store (Android) heruntergeladen werden und ermöglicht ein bargeldloses Lösen von Parkscheinen oder auch das digitale Stellen der Parkscheibe. Nachdem Sie die Parkster-App installiert haben, können Sie den jeweiligen Parkplatz auswählen und durch die Eingabe des amtlichen Kfz-Kennzeichens den Parkvorgang starten. In der App sehen Sie dann die Parkzeit und die voraussichtlichen Kosten, welche mit einer monatlichen Rechnung beglichen werden. Damit ist ein minutengenaues Abrechnen gewährleistet.
Die Nutzung der Parkster-App ist kostenlos und kann in über 750 Städten Deutschlands genutzt werden. Verschiedene umliegende Kommunen, wie beispielsweise Plochingen, Wernau oder Reichenbach haben die Parkster-App ebenfalls im Einsatz.
Weitere Informationen zur Parkster-App und deren Bedienung finden Sie unter https://www.parkster.com/de/for-drivers/how-it-works/.
In Deizisau benötigt der gemeindliche Vollzugsdienst keinen Nachweis darüber, dass der Parkschein mit Parkster gelöst bzw. die Parkscheibe mit der App gelöst wurde. Bei der Abfrage des Kennzeichens erhalten die Mitarbeitenden den Hinweis, dass das Parken mit der App erfolgt ist.
Es ist nicht auszuschließen, dass nach einer Erprobung auch weitere Parkflächen im Gemeindegebiet künftig zusätzlich über Parkster genutzt werden können. Diese Neuregelung stellt zunächst einen Versuch dar, den vorhandenen Parkraum sinnvoll zu bewirtschaften. Die Gemeindeverwaltung ist dabei dankbar für Hinweise und Rückmeldungen aus der Bürgerschaft, wie sich die Veränderungen auswirken. In jedem Fall soll die Neuregelung nach einer angemessenen Zeit evaluiert und bewertet werden.
 

Tauben füttern verboten!

Aus aktuellem Anlass weisen wir darauf hin, dass Tauben auf öffentlicher Verkehrsfläche nicht gefüttert werden dürfen (§ 9 Absatz 2 der Polizeiverordnung der Gemeinde Deizisau).
Oft hinterlassen Taubenschwärme konzentriert auf engem Raum große Mengen an Kot, wenn sie gezielt gefüttert werden. Diese Taubenansammlungen auf engem Lebensraum erzeugen bei einzelnen Tieren Stress und einen erhöhten Befall / Durchseuchungsgrad. Die Sterblichkeitsrate bei Nestlingen steigt und die jungen Tiere werden durch Parasiten gequält und verenden schließlich qualvoll. Bei einem reduzierten Futterangebot lösen sich die Schwärme jedoch auf und die Tiere wandern in Randgebiete ab, wo sie natürliche Futterquellen finden. Sie sind auf keinen Fall vom Hungertod bedroht! Somit schützt das Fütterungsverbot auch die Tiere selbst.
Vor diesem Hintergrund bittet die Gemeindeverwaltung um Beachtung des Fütterungsverbots.
Damit sich die Tauben in den Randgebieten nicht weiter ausbreiten, appellieren wir an alle Hauseigentümer/-besitzer offene Lagerung von Unrat und sonstigen Abfällen zu vermeiden um keine weiteren Tiere anzulocken. Unter anderem bieten Photovoltaikanlagen auf den Dächern eine Nistmöglichkeit für Tauben. Zur Verhinderung einer Einnistung von Tauben und anderen Wildvögeln gibt es verschiedene Maßnahmen wie beispielsweise die Anbringung von Netzen, sodass ein Nisten unter den Anlagen nicht möglich ist. Bitte beachten Sie hierbei keine gefährlichen Gegenstände zu verwenden, um die Tiere nicht zu verletzen. Grundsätzlich gilt: Die Vögel dürfen nicht einfach entfernt oder gestört werden. Wenn Sie ein Taubennest auf Ihrem Grundstück haben, wenden Sie sich für die Entfernung an eine Schädlingsbekämpfungsfirma.
Ein achtsamer Umgang des Einzelnen hilft die Situation zu verbessern und eine weitere Ausbreitung der Tauben zu verhindern. Die Gemeindeverwaltung dankt für Ihr Verständnis und Ihre Mitwirkung!

Notfalltreffpunkt im Rathaus Deizisau

Ob der Krieg in der Ukraine, ein Cyberangriff oder ein Hitzesommer mit extremen Niedrigwasser - im Falle einer möglichen Krisensituation muss die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung sichergestellt sein.Dafür halten die Gemeinden und Städte in Baden-Württemberg, etwa im Falle eines großflächigen, länger andauernden Stromausfalls, Informationen, Kommunikationsmöglichkeiten sowie eine gewisse Notversorgung an einem zentralen Notfalltreffpunkt bereit.Auch in Deizisau hat die Gemeinde einen solchen Notfalltreffpunkt eingerichtet. Der Eingangsbereich des Deizisauer Rathauses dient in einer Notsituation der Bevölkerung als erste Anlaufstelle.
Hier stellt die Gemeinde sicher, dass betroffene Bürgerinnen und Bürger Informationen zur aktuellen Lage erhalten. Außerdem kann von dort aus Erste Hilfe oder die Versorgung mit Wasser und Lebensmitteln geleistet werden. Gleichzeitig dient der Notfalltreffpunkt auch dazu, freiwillige Helfer zu sammeln und zu koordinieren.
Die Notfalltreffpunkte hier in Deizisau, aber auch in anderen Städten und Gemeinden in ganz Baden-Württemberg, sind alle einheitlich gekennzeichnet und werden im Krisenfall aktiviert.
Die Gemeindeverwaltung  bittet die Bevölkerung hiervon Kenntnis zu nehmen.

Aufruf zur Bereitstellung von Wohnraum für Geflüchtete aus der Ukraine

  • Der Landkreis ist als zuständiger Aufgabenträger für die vorläufige Unterbringung auf Wohnungsangebote aus der Bevölkerung angewiesen und bittet die Gemeinden, diese zu sammeln.
    Auch die Gemeinde Deizisau wird ihr Möglichstes tun, eigene Liegenschaften zur Unterbringung von Geflüchteten zur Verfügung zu stellen. Sofern Sie sich vorstellen können, Geflüchtete aufzunehmen, möchte ich Sie bitten, das auf den nächsten Seiten veröffentlichte Formular ausgefüllt an krisenstab@deizisau.de zu übersenden.
    Sie erhalten infolgedessen eine Rückmeldung seitens des Landkreises oder von der Gemeindeverwaltung.
  • Sofern Sie bereits Geflüchtete aus der Ukraine bei sich aufgenommen haben, bitten wir Sie, dies bei uns zu melden, damit im Landkreis ein Überblick über die bereits vorhandenen Personen und deren Bedarfe gewonnen werden kann.
  • Hinsichtlich möglicher Sachspenden wird aktuell seitens des Landkreises ein „Matching“ durchgeführt, damit bedarfsgerechte Spenden eingeworben werden. Die Gemeinden wurden gebeten, von der eigenständigen Anwerbung von Sachspenden abzusehen.
  • Das Justizministerium veröffentlicht auf seiner Website unter www.justiz-bw.de und unter www.migration-bw.de/ukraine Informationen zu aufkommenden Fragestellungen im Zusammenhang mit den aktuellen Flüchtlingsbewegungen. 

Sie finden diese und weitere Informationen, wie den Menschen aus der Ukraine möglichst  sinnvoll geholfen werden kann, auch auf der Website des Landratsamtes Esslingen unter

https://www.landkreis-esslingen.de/start/landkreis/ukrainehilfe.html.

Für Ihre Mithilfe und die gemeinsame Bewältigung dieser Aufgabe darf ich mich bei Ihnen
allen ganz herzlich bedanken.

Ihr
Thomas Matrohs
Bürgermeister

TypNameDatumGröße
pdf Angebot Wohnraum für Geflüchtete.pdf (416 KB) 25.03.2022 416 KB
pdf Ukraine-Krise FAQ des Justizministeriums.pdf (422,4 KB) 11.03.2022 422,4 KB

Hinweise zur Grundsteuerreform - insbesondere zu den im Jahr 2022 notwendigen Schritten

Ihre Finanzverwaltung informiert:

I. Allgemeine Informationen zur Grundsteuerreform

Die Festsetzung der Grundsteuer 2022 beruht auf den derzeit geltenden bundesgesetzlichen Grundlagen. Diese Regelungen gelten auch für die Berechnung der Grundsteuer in den Jahren 2023 und 2024.Das im November 2020 verabschiedete Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) bildet ab dem 1. Januar 2025 die neue rechtliche Grundlage für die Grundsteuer. Die Grundsteuerreform wirkt sich somit erstmals in den Grundsteuerbescheiden für das Jahr 2025 aus.Wir informieren Sie nachfolgend über die geplanten Umsetzungsschritte der Grundsteuerreform, die rechtlichen Verpflichtungen für Sie als Grundstückseigentümer/in und wo Sie weitere Informationen zur Grundsteuerreform erhalten können.

II. Steuererklärung - zeitlicher und tatsächlicher Ablauf

Für die zum Stichtag 1. Januar 2022 durchzuführende Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte sind Sie als Grundstückseigentümer/in bzw. Erbbauberechtigte/r verpflichtet, schon in diesem Jahr (2022) eine Steuererklärung an die Finanzverwaltung des Landes/Finanzamt abzugeben, nicht an Ihre Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung. Dazu wird die Finanzverwaltung des Landes im Laufe des Frühjahrs 2022 aufrufen.Ergänzend dazu beabsichtigt die Finanzverwaltung des Landes, voraussichtlich im Frühjahr/Sommer 2022 Erläuterungen und Ausfüllhilfen zur Steuererklärung zu veröffentlichen. Erläuterungen zu der Steuererklärung werden auch auf der Internetseite www.Grundsteuer-BW.de bereitgestellt.In der Steuererklärung müssen Sie u.a. Angaben zu dem am Stichtag 1. Januar 2022 für Ihr Grundstück maßgebenden Bodenrichtwert machen. Diesen hat der für Ihre Gemeinde/Stadt zuständige Gutachterausschuss festzustellen. Die Bodenrichtwerte sollen frühestens ab Juli 2022 über www.Grundsteuer-BW.de eingesehen werden können. Sofern Ihr Bodenrichtwert noch nicht zur Verfügung steht, bitten wir Sie, das Portal zu einem späteren Zeitpunkt erneut aufzurufen.

Die Steuererklärung ist elektronisch abzugeben. Dies kann zum Beispiel über das Portal ELSTER der Finanzämter vorgenommen werden. Nähere Informationen zur ELSTER-Registrierung finden Sie unter www.elster.de/
eportal/registrierung-auswahl
. Wir empfehlen Ihnen, sich frühzeitig zu registrieren, da der Anmeldeprozess einige Zeit andauert.

III. Grundsteuer-Messbescheide, Grundsteuer-bescheide, Hebesatz, Höhe der Grundsteuer

Der Steuermessbetrag wird, wie bisher, durch das Finanzamt im Grundsteuer-Messbescheid festgesetzt. Er errechnet sich aus dem in der Hauptfeststellung zum 1. Januar 2022 festgestellten Grundsteuerwert, der mit der Steuermesszahl multipliziert wird.Der Grundsteuer-Messbescheid bildet die Grundlage zur Berechnung der Grundsteuer.Die tatsächlich zu leistende Grundsteuer ergibt sich aus dem von der jeweiligen Stadt bzw. Gemeinde ab dem Jahr 2025 zu erlassenden Grundsteuerbescheid.Entscheidend für die Höhe der Grundsteuer ab 2025 ist neben den bodenwertgeprägten neuen Grundsteuermessbeträgen der in Ihrer Gemeinde/Stadt im Jahr 2025 anzuwendende Hebesatz. Der neue Hebesatz wird sich vielerorts von dem bisherigen Hebesatz teilweise deutlich unterscheiden.Die Gemeinde/Stadt kann den Hebesatz für 2025 erst festsetzen, wenn sie für die auf ihrem Gebiet liegenden Grundstücke die neuen Messbeträge aus den Messbescheiden des Finanzamts kennt.Diese Datenbasis wird den Gemeinden/Städten voraussichtlich erst im Jahr 2024 vollständig vorliegen.Vorher lässt sich daher nicht sagen, wie hoch der Hebesatz im Jahr 2025 sein wird, und in der Folge auch nicht, wie hoch die Grundsteuer 2025 für die einzelnen Grundstücke sein wird.Hinweis: Ab 2025 wird es Belastungsverschiebungen zwischen Grundstücken, Grundstücksarten und Lagen geben. Das heißt: Es wird Grundstücke geben, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist, und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist. Dies ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018 die zwangsläufige Folge der Reform. Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherige Bewertung und damit auch die Verteilung der Grundsteuerlast auf die Grundstücke als verfassungswidrig eingestuft. Der Gesetzgeber musste die Grundsteuer infolgedessen neu regeln.

IV. Weitere Informationen

Nähere Informationen zum Landesgrundsteuergesetz finden Sie unter www.Grundsteuer-BW.de, auf der Internetseite des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg unter www.fm.baden-wuerttemberg.de/de/haushalt-finanzen/grundsteuer/ sowie auf der Internetseite der Gemeinde Deizisau.Für Fragen zur neuen Grundsteuer stellt die Finanzverwaltung des Landes einen virtuellen technischen Assistenten (Chatbot) unter www.steuerchatbot.de zur Verfügung. Dieser wird laufend aktualisiert und erweitert.

Bundesmeldegesetz (BMG) Stand: November 2023

Jährliche Bekanntmachung der melderechtlichen Widerspruchsrechte zur Datenübermittlung

Die melderechtlichen Vorschriften sehen vor, dass die Meldebehörden persönliche Daten aus dem Melderegister weitergeben oder veröffentlichen dürfen bzw. zur Übermittlung verpflichtet sind.
Es besteht die Möglichkeit, in bestimmten Fällen der Weitergabe, der Veröffentlichung oder Nutzung der Daten zu widersprechen.

1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen bei Wahlen und Abstimmungen

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen bei Wahlen und Abstimmungen (§ 50 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 Bundesmeldegesetz und § 2 Abs. 3 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz). Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und die derzeitige Anschrift sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache (§ 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz). Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei der Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. Bei Wahlen und Abstimmungen, an denen auch ausländische Unionsbürgerinnen und Unionsbürger teilnehmen können, dürfen die Meldebehörden die in § 44 Abs. 1 Satz 1 Bundesmeldegesetz bezeichneten Daten (Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache) sowie die Angaben über Staatsangehörigkeiten dieser Unionsbürgerinnen und Unionsbürger nutzen, um ihnen Informationen von Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zuzusenden (§ 2 Abs. 3 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG).

2. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und gegen die Datenübermittlung an das Staatsministerium

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und gegen die Datenübermittlung an das Staatsministerium (§ 50 Abs. 2 i. V. m. Abs. 5 Bundesmeldegesetz und § 9 Meldeverordnung) Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus dem Staatsministerium zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister. Davon umfasst sind zum Beispiel der Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, die Anschrift, sowie das Datum und die Art des Jubiläums (§ 9 Meldeverordnung).

3. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchvorlagen

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchvorlagen (§ 50 Abs. 3 i. V. m. Abs. 5 Bundesmeldegesetz). Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 3 Bundesmeldegesetz, Adressbuchvorlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.

4. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft (§ 42 Abs. 3 Bundesmeldegesetz). Die Meldebehörde übermittelt die in § 42 Bundesmeldegesetz, § 6 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz und § 14 Meldeverordnung aufgeführten Daten der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an die betreffenden Religionsgesellschaften. Haben Mitglieder einer der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde gemäß § 42 Abs. 2 BMG von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:
 
1. Vor- und Familiennamen
2. Geburtsdatum und Geburtsort
3. Geschlecht
3. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft
4. derzeitige Anschrift
5. Auskunftssperren nach § 51 BMG, sowie
6. Sterbedatum.
 
Die Familienangehörigen haben gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft. Diese Zweckbindung wird dem Empfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.

5. Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz). Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: Familiennamen, Vornamen und die gegenwärtige Anschrift. Für Ziff. 1. bis 5. gilt: Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Die Widerspruchsrechte nach den Nummern 1 bis 5 können jederzeit – auch getrennt voneinander – mit einer schriftlichen oder persönlichen Erklärung ausgeübt werden. Telefonisch kann die Erklärung nicht abgegeben werden. Ein Widerspruch wirkt sich dauerhaft aus, also auch für die Folgejahre, außer er wird widerrufen. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch kann jederzeit ohne Angaben von Gründen aufgehoben werden.

Den Vordruck für den Widerspruch finden Sie als Onlineformular im Bereich "Engagierter Service / Bürgerservice" zum Download unter "Antrag auf Sperrvermerke" (241 KB).

Für Familienangehörige ist jeweils ein separates Formular auszufüllen. Bei Personen unter 16 Jahren bedarf es der Unterschrift der Sorgeberechtigten. Wer in den vergangenen Jahren mit der Veröffentlichung nicht einverstanden war und dies bereits mitgeteilt hat, braucht sich nicht mehr zu melden. Die Daten werden auch weiterhin nicht veröffentlicht. Sollten Sie nicht sicher sein, ob bei Ihnen bereits ein Sperrvermerk eingetragen ist, können Sie beim Bürgerbüro nachfragen.

Zuständig für die Eintragung der Widersprüche ist das:
Bürgermeisteramt Deizisau
Abteilung Bürgerdienste & Allgemeine Verwaltung
Sachgebiet: Bürgerservice
Marktplatz 1, 73779 Deizisau

Stand: 07.11.2023

Direkter Kontakt

Frau Anna Osdoba

Abteilungsleitung

Bild des persönlichen Kontakts "Frau Osdoba"
Am Marktplatz 1
73779 Deizisau
Telefon 07153 701319
Fax 07153 701340
Raum 1.04